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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2014.40 vom 15.07.2014

Hier finden Sie das Urteil BP.2014.40 vom 15.07.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2014.40

Der Bundesstrafgericht hat einen Beschluss vom 15. Juli 2014 verhängt, in dem er die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) zur Aufhebung einer Grundbuchsperre an sieben Liegenschaften der C. AG in Z. und Y. verpflichtet hat. Der Beschwerdeführer, ein einzelunterzeichner Verwaltungsrat und Alleinaktionär der C. AG, hat mit Replik vom 7. Juli 2014 seine Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos gemacht. Die Beschwerdekammer hat den Beschluss des Bundesstrafgerichts als Gegenstand des Verfahrens anerkannt und ihn zur Aufhebung der Grundbuchsperre verlangt, die jedoch nicht eingetreten ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2014.40

Datum:

15.07.2014

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Schlagwörter

VStrR; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Apos;; Spielbanken; Bundesstrafgerichts; Liegenschaften; Tribunal; Beschluss; Rechtsanwalt; Roland; Winiger; Eidgenössische; Spielbankenkommission; Bundesgesetz; Hausdurchsuchung; Eigentum; Amtshandlung; Konto; Kostenvorschuss; Verfahren; Gerichtsschreiber; Widerhandlungen; Verfahrens; Räumlichkeiten; Gleichentags; Verfügung; Grundbuchsperre

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2014.33 , BP.2014.40

Beschluss vom 15. Juli 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR)


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK") führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels B. in Z., dessen Inhaber und Geschäftsführer A. ist, durch. Gleichentags wurde A. zur Sache einvernommen ( BH.2014.5 act. 2.2).

C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsuchung wurde A. am 2. April 2014 angehalten. Gleichentags wurden Hausdurchsuchungen an seinem Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten der C. AG in Z. vollzogen ( BH.2014.5 act. 1.1).

D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 ordnete die ESBK eine Grundbuchsperre betreffend sieben Liegenschaften der C. AG in Z. bzw. Y. an (act. 1.2). Dagegen gelangt A. in eigenem Namen, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, mit Beschwerde vom 4. Juni 2014 an dieses Gericht und verlangt Folgendes (act. 1):

"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Auf die Grundbuchsperren betreffend die Liegenschaften im Eigentum der C. AG sei zu verzichten bzw. es seien die im Eigentum der C. AG stehenden Liegenschaften nicht mit einer Grundstücksperre zu belegen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. U.E.&K.F."

Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR wurde die Beschwerde beim Direktor der ESBK eingereicht, worauf dieser die Beschwerde mitsamt Beschwerdeantwort am 11. Juni 2014 diesem Gericht weiterleitete (act. 2).

E. Mit Replik vom 7. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 7). Am 9. Juli 2014 wurde die Replik der ESBK zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR ). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Im Falle der Sperrung von Konten liegt das rechtlich geschützte Interesse in erster Linie beim jeweiligen Kontoinhaber. Der bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte ist nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn die juristische Person liquidiert wurde und nicht mehr existiert , beschwerdelegitimiert (vgl. hierzu TPF 2007 158 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.41 vom 9. Januar 2013, E. 1.2, jeweils m.w.H.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, den Nachweis für die einzelnen Legitimationsvoraussetzungen zu erbringen ( Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 216).

Die vorliegend zur Diskussion stehenden Liegenschaften befinden sich im Eigentum der C. AG, weswegen diese beschwerdelegitimiert ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei einzelunterschriftsberechtigter Verwaltungsrat sowie Alleinaktionär der C. AG (act. 7), weswegen er beschwerdelegitimiert sei. Zwar erscheint es als durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat der C. AG (act. 1.4) tatsächlich auch deren Alleinaktionär ist, jedoch vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dem bloss wirtschaftlich Berechtigten, nicht anders als bei der Kontosperre, die Beschwerdelegitimation fehlt. Es liegt auch kein Ausnahmefall im Sinne der obgenannten Rechtsprechung vor. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Mit vorliegendem Beschluss wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 1'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Entsprechend sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Bellinzona, 16. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roland Winiger

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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