Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2014.3 |
Datum: | 05.03.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). |
Schlagwörter | Kanton; Kantons; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Freiburg; Rechtspflege; Generalstaatsanwaltschaft; Tribunal; Gerichtsstand; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Diebstahl; Hausfriedensbruch; Vermögensdelikt; Verfahrens; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Parteien; STAATSANWALTSCHAFT; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Verfahrensakten; Antrag; Hausfriedensbruchs; Vermögensdelikts; Eingabe; Beschwerdeantwort; StBOG |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 139 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 34 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2014.2 , BP.2014.3 |
| Beschluss vom 5. März 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| 1. Kanton Freiburg , STAATSANWALTSCHAFT, 2. Kanton Bern , GENERALSTAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO ); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend "StA FR") eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Diebstahls führt (Verfahrensakten, S. 2166);
- die B. Genossenschaft am 14. November 2013 Strafantrag gegen A. wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB ) und geringfügigen Vermögensdelikts (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172 ter StGB ) bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern stellte (Anzeigerapport der Kantonspolizei des Kantons Bern vom 15. November 2013);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die StA FR mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 um Übernahme der aus dem obgenannten Strafantrag resultierenden Strafuntersuchung ersuchte (Verfahrensakten, S. 2156);
- die StA FR mit Schreiben vom 8. Januar 2014 den Gerichtsstand betreffend Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und geringfügigen Vermögensdelikts (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172 ter StGB ) anerkannte (act. 1.1);
- A. dagegen mit Eingabe vom 11. Januar 2014 Beschwerde erhebt; der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 1);
- die StA FR mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2013 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 5);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 29. Januar 2014 auf Beschwerdeantwort verzichtete (act. 6);
- die Eingaben der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG) ;
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: " Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
- dem Beschwerdeführer im Kanton Freiburg Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB) und im Kanton Bern Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB ) sowie ein geringfügiges Vermögensdelikt (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172 ter StGB ) vorgeworfen werden;
- Diebstahl das schwerste der vorliegend zur Diskussion stehende Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO ist; die Anerkennung durch die StA FR folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist;
- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 5. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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