E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2014.3 vom 05.03.2014

Hier finden Sie das Urteil BP.2014.3 vom 05.03.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2014.3

Der Bundesstrafgericht hält fest, dass die Beschwerde wegen Diebstahls im Kanton Freiburg abgewiesen wird und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgelehnt wurde. Der Gerichtsschreiber legt die Gründe für diese Entscheidung in einem kurzen Text zusammen: "Die Beschwerde wegen Diebstahls im Kanton Freiburg wurde abgewiesen, da die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Gerichtsstand nicht einhabe und auch keine Strafuntersuchung durchgeführt hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt."

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2014.3

Datum:

05.03.2014

Leitsatz/Stichwort:

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

Kanton; Kantons; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Freiburg; Rechtspflege; Generalstaatsanwaltschaft; Tribunal; Gerichtsstand; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Diebstahl; Hausfriedensbruch; Vermögensdelikt; Verfahrens; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Parteien; STAATSANWALTSCHAFT; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Verfahrensakten; Antrag; Hausfriedensbruchs; Vermögensdelikts; Eingabe; Beschwerdeantwort; StBOG

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 139 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 34 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.2 , BP.2014.3

Beschluss vom 5. März 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Freiburg , STAATSANWALTSCHAFT,

2. Kanton Bern , GENERALSTAATSANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO );

unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend "StA FR") eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Diebstahls führt (Verfahrensakten, S. 2166);

- die B. Genossenschaft am 14. November 2013 Strafantrag gegen A. wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB ) und geringfügigen Vermögensdelikts (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172 ter StGB ) bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern stellte (Anzeigerapport der Kantonspolizei des Kantons Bern vom 15. November 2013);

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die StA FR mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 um Übernahme der aus dem obgenannten Strafantrag resultierenden Strafuntersuchung ersuchte (Verfahrensakten, S. 2156);

- die StA FR mit Schreiben vom 8. Januar 2014 den Gerichtsstand betreffend Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und geringfügigen Vermögensdelikts (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172 ter StGB ) anerkannte (act. 1.1);

- A. dagegen mit Eingabe vom 11. Januar 2014 Beschwerde erhebt; der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 1);

- die StA FR mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2013 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 5);

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 29. Januar 2014 auf Beschwerdeantwort verzichtete (act. 6);

- die Eingaben der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG) ;

- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: " Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";

- dem Beschwerdeführer im Kanton Freiburg Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB) und im Kanton Bern Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB ) sowie ein geringfügiges Vermögensdelikt (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172 ter StGB ) vorgeworfen werden;

- Diebstahl das schwerste der vorliegend zur Diskussion stehende Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO ist; die Anerkennung durch die StA FR folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist;

- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 5. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.