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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2013.66 vom 09.01.2014

Hier finden Sie das Urteil BP.2013.66 vom 09.01.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2013.66

Der Bundesstrafgericht des Kantons Zürich hat den Fall der Beschwerde gegen die Strafverfahren gegen A ausgewiesen. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Bundesanwaltschaft am 3 August 2012 von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung übernahm und diese abgeschlossen hatte, was als Rechtsverzögerung angesehen werden kann. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass A mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 8 Oktober 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und das Verfahren umgehend zur Einstellung, eventualiter zu einer Entscheidung betreffend die angekündigte Einstellung zu bringen. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass A für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und dies als Beschwerde gegeben hat. Der Bundesstrafgericht hat daher entschieden, dass die Beschwerdekammer zufolge das Beschwerdeverfahren abgeschrieben ist. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht wurde und somit die Kosten- und Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin auf die Staatskasse zu nehmen sind. Der Bundesstrafgericht hat daher entschieden, dass die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten hat. Zusammenfassend kann man sagen, dass der Bundesstrafgericht des Kantons Zürich den Fall der Beschwerde gegen die Strafverfahren gegen A ausgewiesen hat und es dem Beschwerdeführer ermöglicht, seine Rechte durch unentgeltliche Rechtspflege zu wahren.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2013.66

Datum:

09.01.2014

Leitsatz/Stichwort:

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

Beschwer; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Standslosigkeit; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Rechtspflege; Geschäftskontrolle; Verfahrens; Tribunal; Rechtsverzögerung; Einstellung; Entschädigung; Rechtsmittel; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Rechtsanwalt; Rainer; Bundesgesetz; Banken; Untersuchung; Akten; StBOG; Verfahrens; ädigungspflichtig

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 27 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 393 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 429 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2013.155 , BP.2013.66

Beschluss vom 9. Januar 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Riek,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

(Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO );

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 3. August 2012 von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die von dieser u. a. gegen A. wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) sowie des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB ) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) eröffnete Strafuntersuchung übernahm (Akten BA, pag. 01-01-0003 ff.);

- die Bundesanwaltschaft mit Parteimitteilung vom 14. Dezember 2012 ankündigte, die Strafuntersuchung gegen A. sei abgeschlossen und sie als Verfahrensleitung sehe auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor, das Strafverfahren gegen A. einzustellen ( Akten BA,
pag. 16-02-0068 f.);

- A. mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 8. Oktober 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und mit ihrem Hauptantrag verlangt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren umgehend zur Einstellung, eventualiter zu einer Entscheidung betreffend die angekündigte Einstellung zu bringen (act. 1);

- A. für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 1);

- A. in ihrer Beschwerdeschrift weiter geltend machte, das Verhalten des Vertreters der Bundesanwaltschaft ihr gegenüber anlässlich der Hauptverhandlung in Sachen B. (Ehemann von A.) müsse aufsichtsrechtliche Folgen haben (vgl. act. 1, Rz. 25 f.);

- die Beschwerdekammer am 11. Oktober 2013 zuständigkeitshalber die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft mit einer Kopie der Beschwerde bediente, soweit mit dieser auch Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde (act. 3);

- die Bundesanwaltschaft am 19. Dezember 2013 das Strafverfahren gegen A. einstellte (act. 11).


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche ihrer Ansicht nach aufsichtsrechtliche Folgen haben müssten, nicht einzugehen ist, nachdem der von ihr diesbezüglich angerufene Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG ; AS 2003 2139 ) per 31. Dezember 2010 ausser Kraft getreten ist (vgl. Art. 77 StBOG und dessen Anhang);

- es der Beschwerdekammer ebenso wenig zusteht, über die von der Beschwerdeführerin beiläufig beantragte Berichtigung des den Beschuldigten B. betreffenden Urteils zu befinden (siehe act. 1, Rz. 25b);

- auf die Beschwerde damit schon bei deren Erhebung nur einzutreten war, soweit mit ihr eine Rechtsverzögerung gerügt wurde;

- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird ( Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959);

- das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin am Beschwerdeverfahren nach der mittlerweile erfolgten Einstellung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens weggefallen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

- wenn ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird, diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte ( TPF 2011 31 m.w.H.; siehe zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.56 vom 17. Juni 2013);

- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO );

- die Beschwerdegegnerin demzufolge der Beschwerdeführerin eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO );

- diese Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;


und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Bellinzona, 9. Januar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rainer Riek

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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