Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2014.3 |
Datum: | 12.03.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Kanton; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Beschwerdekammer; Kantons; Bundesstrafgericht; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Behörde; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Wallis; Behörden; Meinungsaustausch; Schwyz; Verfahrensakten; Gerichtsstandsanfrage; Oberstaatsanwaltschaft; Behörden; Gerichtsstandskonflikt; Gerichtsstandes; Limmattal/Albis; Recht; Verfolgungsbehörden; Ablehnung; Behördenverzeichnis; Kantone; Entscheid |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 StGB ;Art. 14 StPO ;Art. 18 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2014.3 |
| Beschluss vom 12. März 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
| Parteien | Kanton Wallis, Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| 1. Kanton Zürich, 2. Kanton Schwyz, Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) | |
Sachverhalt:
A. A. zeigte bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis am 4. Dezember 2013 B. wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 AuG ) und C. wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 AuG ), Nötigung (Art. 181 StGB ), Drohung (Art. 180 StGB ), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB ) sowie einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB ) an (Verfahrensakten, S. 2 ff.).
B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 fragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis/Zentrales Amt (nachfolgend "StA VS") die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "OStA SZ") um Übernahme des Verfahrens gegen C. an. Zudem bat sie die StA SZ im Falle einer Ablehnung des Gerichtsstandes, der Staatsanwaltschaft Zürich ebenfalls eine Stellungnahme zukommen zu lassen (Verfahrensakten, S. 18 ff.). Eine Kopie der Gerichtsstandsanfrage wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") zugestellt. Da die OStA ZH die Zustellung der Kopie der obgenannten Gerichtsstandsanfrage für einen Irrtum hielt, sandte sie diese am 20. Dezember 2013 an die OStA SZ (Verfahrensakten, S. 22).
C. Mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2013 lehnte die OStA SZ die Übernahme des Verfahrens gegen C. ab (Verfahrensakten, S. 42).
D. Mit Schreiben an die OStA ZH vom 30. Dezember 2013 hielt die StA VS fest, dass die Zustellung der Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 kein Irrtum gewesen sei und ersuchte die OStA ZH, ihre Zuständigkeit zu prüfen. Zudem hielt sie fest, dass sie im Falle der Ablehnung des Gerichtsstandes - durch die OStA ZH - den Meinungsaustausch als abgeschlossen erachte und entsprechend das Bundesstrafgericht anrufen werde (Verfahrensakten, S. 64).
E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte die OStA ZH der StA VS mit, dass sie die Gerichtsstandsanfrage samt den zugestellten Akten an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Prüfung der Verfahrensübernahme überwiesen habe. Zudem wies sie die StA VS darauf hin, dass sie gemäss Behördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (nachfolgend "KSBS") nicht zuständig für Gerichtsstandsersuchen sei. Erst im Falle einer Ablehnung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wäre ein Meinungsaustausch mit ihr zu pflegen (Verfahrensakten, S. 67).
F. Am 13. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis der StA VS mit, dass sie die Anerkennung des zur Diskussion stehenden Gerichtsstandes ablehne (Verfahrensakten, S. 71).
G. Mit Gesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 16. Januar 2014 beantragt die StA VS, die Beschwerdekammer solle entweder den Kanton Schwyz oder den Kanton Zürich als zuständigen Kanton bestimmen (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 22. Januar 2014 beantragt die OStA ZH, es sei auf das Gesuch der StA VS nicht einzutreten, eventualiter sei entweder der Kanton Schwyz oder der Kanton Wallis als örtlich zuständiger Kanton zu bestimmen (act. 3). Die StA SZ stellt mit Gesuchsantwort vom 29. Januar 2014 den Antrag, es sei der Kanton Wallis für die im Recht liegende Strafsache zuständig zu erklären (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden der StA VS mit Schreiben vom 30. Januar 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Kuhn , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und die Beschwerdekammer kann nicht angerufen werden ( Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 564; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.16 vom 14. September 2010; BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2).
1.3 Die StA VS ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts-standskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 13 Abs. 1 des Reglements der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 3. Januar 2011 [GSVS; 173.101], Behördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz) . Im Kanton Zürich und im Kanton Schwyz steht diese Befugnis der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS; 211.1]; § 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [SRSZ; 231.110]).
1.4 Die StA VS gelangte mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 an die OStA ZH und ersuchte diese um Übernahme des hängigen Strafverfahrens. In der Folge leitete die OStA ZH das Ersuchen zur Prüfung an die innerkantonal betroffene Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis weiter. Nach dem ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unterliess es die StA VS, sich zur Fortsetzung des Meinungsaustausches an die OStA ZH zu wenden. Vielmehr gelangte sie direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Das Vorgehen der StA VS erstaunt. Einerseits teilte die OStA ZH der StA VS mit, an wen sie sich nach erfolgter Ablehnung wenden müsse, andererseits geht aus Ziffer 12 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) der KSBS vom 1. Januar 2013 eindeutig hervor, dass der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kantonen auf jene Behörde ausgedehnt werden muss, welche den ersuchten Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten wird. Die diesbezüglich legitimierten Stellen sind dem Behördenverzeichnis der KSBS zu entnehmen. Gemäss diesem Verzeichnis ist auf Seiten des Kantons Zürich bei Gerichtsstandsfragen die Staatsanwaltschaft für die Anerkennung zuständig und die Oberstaatsanwaltschaft ist kantonale Instanz bei Anständen. Folglich hätte die StA VS wissen müssen, dass der Kanton Zürich, wie auch mehrere andere Kantone (vgl. Behördenverzeichnis KSBS), einen zweistufigen Meinungsaustausch vorsieht, bevor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen werden kann. Demnach hat die gemäss Gesetz zuständige Behörde des Kantons Zürich, die OStA ZH, bei der interkantonalen Klärung des Gerichtsstands sich nicht zum vorliegenden Gerichtsstandskonflikt geäussert.
1.5 Nach dem Gesagten liegt kein abgeschlossener Meinungsaustausch und damit auch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, weswegen auf vorliegendes Gesuch nicht einzutreten ist.
1.6 Abschliessend sei Folgendes festgehalten: Gestützt auf die Einvernahme von A. vom 4. Dezember 2013 - weitere Ermittlungen wurden nicht vorgenommen - ist davon auszugehen, dass der Gerichtsstand für die angezeigten Delikte nicht im Kanton Wallis liegt. Jedoch entbindet dieser Umstand die StA VS nicht, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen; beispielsweise kann den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten kein Vostra-Auszug entnommen werden, obschon Ziffer 6. der Gerichtsstandsempfehlungen dies ausdrücklich vorsieht. Auch erscheint der Tatort nicht bei sämtlichen zur Diskussion stehenden Delikten nachvollziehbar.
1.7 Bezüglich Form und Substantiierung von Gesuchen gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO sei die StA VS auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.6 vom 12. Mai 2012, E. 1.1 verwiesen.
2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 13. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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