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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2014.27 vom 20.10.2014

Hier finden Sie das Urteil BG.2014.27 vom 20.10.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2014.27

Der Bundesstrafgericht Thurgau hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2014 abgewiesen die Beschwerde gegen den Staatsanwalt des Kantons Bern, der sich weigerte, dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu überweisen. Der Beschwerdeführer kann jedoch die Kosten für die Rechtsmittelbelehrung und die Gerichtskosten auf seine eigene Kosten tragen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2014.27

Datum:

20.10.2014

Leitsatz/Stichwort:

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Gericht; Kanton; Beschwerdekammer; Kantons; Verfahrens; Gerichtsstand; Bundesstrafgericht; Tribunal; Gerichtsstands; Verfahrensakten; Thurgau; Staatsanwaltschaft; Übernahme; Bundesstrafgerichts; Gerichtsschreiber; Parteien; Beschwerdegegner; Ehegatten; Kantonspolizei; Briefen; Schriftstücke; Wohnort; Kreuzlingen; Beschwerdeantwort; Oberstaatsanwalt; StBOG; Behörden; Ortes; Gerichtsgebühr

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.27

Beschluss vom 20. Oktober 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON THURGAU,

2. Kanton Bern,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- am 30. April 2014 die Ehegatten B. und C. bei der Kantonspolizei des Kantons Bern Strafanzeige gegen A. wegen Drohung, Beschimpfung und übler Nachrede erstattet haben; die Ehegatten B. und C. A. vorwerfen, sie seit dem Jahre 2000 mit Briefen zu belästigen, in welchen er sie beschimpfe und verleumde; A. zudem im Jahre 2006 ein Buch mit den gleichen Geschichten wie in den zuvor erwähnten Briefen verfasst und an Einwohner der Gemeinde Z. (Kanton Bern) verschickt habe (Verfahrensakten S. 26 ff.);

- in der Folge am 4. Juli 2014 A. zu den obgenannten Vorwürfen rechtshilfeweise von der Kantonspolizei Thurgau einvernommen wurde und dabei u.a. aussagte, dass er die zur Diskussion stehenden Schriftstücke an seinem Wohnort in Y. (Kanton Thurgau) verfasst und auch von dort aus versendet habe (Verfahrensakten S. 32 ff.);

- anschliessend die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gerichtsstandsanfrage vom 2. Juni 2014 bzw. 19. September 2014 die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend "StA KR") um Übernahme des Verfahrens gegen A. ersuchte (Verfahrensakten S. 2-3);

- die StA KR am 24. September 2014 die Übernahme des Verfahrens gegen A. verfügte (act. 1.2);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 24. September 2014 an die StA KR gelangt (act. 1.1);

- die StA KR die obgenannte Beschwerde inklusive einer Stellungnahme zuständigkeitshalber am 30. September 2014 diesem Gericht weiterleitete (act. 1) und am 3. Oktober 2014 auf weitere diesbezügliche Ausführungen im Sinne einer Beschwerdeantwort verzichtete (act. 4);

- der Beschwerdeführer mit am 8. Oktober 2014 versandter unaufgeforderter Eingabe erneut die Zuständigkeit der StA KR bestritt (act. 5);

- der stellvertretende Oberstaatsanwalt des Kantons Bern mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 6);

- der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 replizierte, was den Beschwerdegegnern am 17. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8 und 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO ) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ) ;

- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: " Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig";

- gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers er die ihm zu Last gelegten Schriftstücke an seinem Wohnort Y. (Kanton Thurgau) verfasst und von dort aus versendet habe ;

- die Übernahme des Gerichtsstandes durch die StA KR folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt (act. 1.1);

- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 21. Oktober 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft Kreuzlingen

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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