Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2014.26 |
Datum: | 23.10.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Kanton; Gesuch; Gericht; Thurgau; Gesuchs; Akten; Kantons; Bundes; Verfahren; Beschwerdekammer; Gerichtsstand; Bundesstrafgericht; Gesuchsgegner; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Ordner; Faszikel; Oberstaatsanwaltschaft; Gesuchsteller; Zeitpunkt; Generalstaatsanwaltschaft; Delikte; Bundesstrafgerichts; Behörden; Meinungsaustausch; Tribunal; Kokain; Drogendelikten; Verfahrensübernahme |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 Or;Art. 34 StPO ;Art. 4 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 40 OR, 2014 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2014.26 |
| Beschluss vom 23. Oktober 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
| Parteien | Kanton Thurgau , Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| Kanton Zürich , Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) | |
Sachverhalt:
A. Der Beschuldigte A. ist ein einschlägig vorbestrafter Drogenhändler dominikanischer Herkunft. Gemäss Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 9. September 2011 betreffend "Aktion B." wurde A. am 5. August 2009 an einem konspirativen Treffen in Zürich beobachtet, wobei in diesem Zusammenhang Kokain auch durch dessen Hände gegangen sein soll (Akten Kanton Zürich, act. 2 S. 8). Es ergibt sich daraus, dass in diesem Zeitpunkt Ermittlungshandlungen der Stadtpolizei Zürich wegen Drogendelikten gegen A. im Gange waren - auch wenn gegen diesen im damaligen Zeitpunkt formell noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden war. A. wurde in der Folge durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 25. September 2012 auch zur Verhaftung ausgeschrieben, und zwar für den Tatbegehungszeitraum April/Mai 2009 bis 19. März 2010 (act. 1 S. 3). Im Kanton Thurgau wurde demgegenüber ab 16. August 2010 gegen A. ermittelt, wobei sich an diesem Datum herausstellte, dass eine Kokainlieferung in Z. TG ursprünglich aus dem Lager von A. in einer Wohnung in Y. ZH stammte (act. 1 S. 2). A. wurde am 3. Juni 2014 in Madrid verhaftet und in der Folge an die Schweiz ausgeliefert (Akten Kanton Thurgau, Ordner 1, Faszikel Z, pag. 54, 67).
B. Nachdem sich im Rahmen des durch den Kanton Thurgau angestrengten Auslieferungsverfahrens herausgestellt hatte, dass gegen A. bzw. wegen von diesem begangenen Delikten durch den Kanton Zürich bereits vorgängig ermittelt worden war, stellte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Schreiben vom 21. August 2014 ein Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Akten Kanton Thurgau, Ordner 2, Faszikel BV, pag. 1 f.). Mit Schreiben vom 26. August 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Verfahrensübernahme ab, im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe erst am 7. Juli 2011 (formell) ein Verfahren gegen A. wegen der im Jahre 2009 gehandelten ca. 500 Gramm Kokain eröffnet (Akten Kanton Thurgau, Ordner 2, Faszikel BV, pag. 9 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau wandte sich deshalb mit Schreiben vom 8. September 2014 an die Oberstaatsanwaltschaft Zürich und ersuchte erneut um Verfahrensübernahme durch den Kanton Zürich (Akten Kanton Thurgau, Ordner 2, Faszikel BV, pag. 14-16). Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 24. September 2014 ebenfalls ab und ersuchte ihrerseits um Übernahme des Zürcher Verfahrens (Akten Kanton Thurgau, Ordner 2, Faszikel BV, pag. 17-20).
C. Am 30. September 2014 richtete die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes an das hiesige Gericht (act. 1). Zur Antwort eingeladen, reagierte die Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit Gesuchsantwort vom 13. Oktober 2014 und beantragte, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau seien zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
D. In der Zwischenzeit stellte der Vertreter von A. dem Gericht mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 ein Gesuch um Akteneinsicht (act. 4, am 14. Oktober 2014 eingegangen).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 449 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben ( Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 40 N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desjenigen Kantons, welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich dem Gericht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist das Kriterium der Unverzüglichkeit erfüllt, wenn das Gerichtsstandsgesuch innert 10 Tagen seit dem Abschluss des Meinungsaustausches eingereicht wird und keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagefrist vom Gesuchsteller liquid dargelegt werden (siehe Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2 und BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1).
1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege [ZSRG/TG; TG Rechtsbuch 312.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners gilt das Gleiche für die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch ist deshalb als abgeschlossen zu betrachten.
Auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ist einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist auf das Akteneinsichtsgesuch von A., da er nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist. Ihm steht das Verfahren nach Art. 41 StPO offen.
2. Es ergibt sich aus den Akten, dass von den zwei Verfahrensparteien der Gesuchsgegner als Erster mit der Strafuntersuchung wegen Drogendelikten, für welche sich A. als Täter herausstellte, befasst war, wobei davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen Drogendelikten um Taten handelt, welche der gleichen Strafdrohung unterliegen. Die Argumentation des Gesuchsgegners, wonach gegen A. persönlich im Zeitpunkt der Ermittlungshandlungen (5. August 2009) formell noch keine Untersuchung eröffnet worden war, verfängt nicht, denn es geht bei der Bestimmung des Gerichtsstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO (forum praeventionis) darum, welche Behörde bezüglich der im Sinne dieses Artikels gleichartigen Delikte zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen hat - keine Rolle spielt dabei, ob der oder die Täter zu diesem Zeitpunkt identifiziert sind, und ob gegen diesen oder diese Täter formell eine Untersuchung eröffnet wurde. Diese Überlegungen führen in der vorliegenden Sache dazu, dass der Gesuchsgegner (Kanton Zürich) zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Delikte als zuständig zu erklären ist.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten A. wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 23. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Rechtsanwalt Adrian Blättler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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