Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2014.21 |
Datum: | 29.09.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Gericht; Kanton; Gerichtsstand; Gesuch; Kantons; Gesellschaft; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Baden; Domizil; Akten; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Verfahrensakten; Zuständigkeit; Gerichtsstandes; Tatsachen; Bundesstrafgerichts; Behörde; Ungarn; Anzeige; Behörden; Anzeigeerstatter; Firma; Recht |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 31 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2014.21 |
| Beschluss vom 29. September 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
| Parteien | Kanton Zug, Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| Kanton Aargau, Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO ) | |
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 reichte der in Ungarn wohnhafte A. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "StA ZG") gegen unbekannte Täterschaft betreffend Geldüberweisungen an die B. GmbH ein (Verfahrensakten HD2/1-4). A. hielt im Wesentlichen fest, dass er seit dem Jahr 2012 Geschäftsführer der ungarischen Gesellschaft C. Kft sei. Die C. Kft. unterhalte geschäftliche Beziehungen mit der D. Inc. Beim durchleuchten der Geschäfte der C. Kft. sei dem Obgenannten aufgefallen, dass die D. Inc. Geldzahlungen - als Gegenleistung zu den von der C. Kft. erbrachten Leistungen - nicht an die C. Kft., sondern jeweils an die B. GmbH erbrachte (insgesamt ca. CHF 4'900'000.--), obwohl zwischen der C. Kft. und der B. GmbH keinerlei Verbindungen bestünden (Verfahrensakten HD2-1 ff.).
Die B. GmbH hat ihren Sitz in Zug und wurde am TT.MM.2014 aus dem Handelsregister des Kantons Zug gelöscht. Als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen waren E. und F. F. hatte mit dem Zuger Rechtsanwalt G. einen Domizilvertrag für die B. GmbH abgeschlossen. RA G. verpflichtete sich u.a., die an die B. GmbH adressierte Korrespondenz an die H. AG mit Sitz in Z. (Kanton Aargau) weiterzuleiten (D24-1 f.).
B. Am 8. Januar 2014 teilte die StA ZG A. mit, dass die obgenannte Strafanzeige aus sprachlichen Gründen nicht verständlich sei und forderte ihn auf, diese zu überarbeiten (Verfahrensakten D4-1). Mit E-Mail vom 20. Januar 2014 fragte A. die StA ZG an, ob er nicht persönlich vorbei kommen könne, um die näheren Umstände der Strafanzeige zu erklären (Verfahrensakten D4-1). In der Folge kam es am 8. April 2014 zu einem Telefongespräch zwischen A. und der Zuger Kriminalpolizei (Verfahrensakten D4-6). Am 16. April 2014 stellte die Zuger Kriminalpolizei A. einen Fragekatalog zu (Verfahrensakten D4-10), welchen dieser am 28. April 2014 beantwortet retournierte (act. 1 S. 2).
C. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 27. Juni 2014 ersuchte die StA ZG die Staatsanwaltschaft Baden um Übernahme des Strafverfahrens betreffend die B. GmbH. Die StA ZG begründet die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Baden damit, dass im Kanton Zug kein Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO läge und das Domizil einer Domizilgesellschaft keinen Gerichtsstand begründe (D3-1 f.). Am 27. Juni 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Baden die Gerichtsstandsanfrage ab, worauf der Oberstaatsanwalt des Kantons Zug am 10. Juli 2014 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend "OStA AG") gelangte (act. 1). Am 24. Juli 2014 teilte die OStA AG der StA ZG sinngemäss mit, dass für die Bestimmung des Gerichtsstandes erhebliche Tatsachen noch ungeklärt seien, weswegen der Gerichtsstand nicht anerkannt werden könne (D3-6).
D. Die StA ZG gelangt mit Gesuch vom 4. August 2014 an dieses Gericht und stellt folgende Anträge:
1. Es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung in der Sache gegen unbekannt/B. GmbH als berechtigt und verpflichtet zu erklären.
2. Es seien keine Kosten zu erheben."
E. Die OStA AG beantragt am 18. August 2014 die Abweisung des Gesuchs (act. 3), was der StA ZG am 19. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeits-begründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbekümmert um deren rechtliche Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.6 vom 7. Mai 2013, E. 2.4 m.w.H.).
1.3 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuch im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (siehe zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.5 vom 24. April 2014, E. 1.3 m.w.H.).
1.4 Die Gesuchstellerin hält in ihrem Gesuch fest, dass sich die zur Diskussion stehende Strafuntersuchung gegen "unbekannt/B. GmbH" wegen Betruges richte. Sie legt dem Gesuch folgenden Sachverhalt zu Grunde (act. 1):
" C. Kft.: Diese Gesellschaft wurde 1990 in Ungarn gegründet. Bis zum 15. Juni 2012 war ein I. deren Geschäftsführer. Danach übernahm der Anzeigeerstatter diesen Posten, u.a. mit dem Auftrag, die Gesellschaft finanziell zu durchleuchten. 1994 schloss die C. Kft. mit der D. Inc. eine sog. Reseller-Vereinbarung ab. Die D. Inc. ist die rechtliche Besitzerin des Systems J. In der Vereinbarung wurde festgelegt, dass die C. Kft. gegen eine Provision das System J. in Ungarn verkauft, implementiert und Anpassungen vornimmt. AnIässlich der Kontrolle durch den Anzeigeerstatter wurde festgestellt, dass die Provisionsgelder von ca. CHF 4,9 Mio. durch die D. Inc. wohl bezahlt wurden, jedoch nicht an die C. Kft., Budapest, sondern der B. GmbH, Zug. Diese Firma hat jedoch nichts mit jener in Ungarn gemein.
B. GmbH: Diese Gesellschaft wurde per TT.MM.1997 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und am TT.MM.2014 gelöscht (act. 24/1). Aus den Gründungsunterlagen dieser Gesellschaft ist ersichtlich, dass die Firma ihren Sitz als Domiziladresse c/o RA G. hat eintragen lassen (vgl. allgemein die Unterlagen in D 24). Die zuständige polizeiliche Sachbearbeiterin nahm am 7. April 2014 mit RA G. telefonisch Rücksprache (act. 14/5). Dabei bestätigte dieser, dass es sich bei der B. GmbH lediglich um eine Domizilgesellschaft handelte, welche keine operativen Tätigkeiten von Zug aus erledigte. Gemäss Domizilvertrag wurde die ungeöffnete Post an die H. AG, weitergeleitet (act. 24/4-6). Aus der Einzahlungsbestätigung vom TT.MM.1997 ist ersichtlich, dass der Betrag von CHF 10'000.00 zur Liberierung des Stammkapitals der B. GmbH auf ein Bankkonto bei der damaligen Bank K. (heute Bank L. AG) in Baden einbezahlt worden ist (act. 24/27). Der Anzeigeerstatter legte zudem einen Beleg über eine Zahlung der D. Inc. für das 2. Quartal 2012 bei, welche ebenfalls auf ein Bankkonto der Bank L. AG in Baden floss (act. 20/1/17).
Dass vorliegend von einem Anfangsverdacht auszugehen ist, zeigt schon das Schreiben von F. an E. vom 10. Dezember 2012 (act. 24/37), in welchem dieser festhält, dass die US-Einnahmen weggefallen seien. Diese sind bei der B. GmbH einzig deshalb weggefallen, weil der Anzeigeerstatter nach seinen Prüfungen innerhalb der ungarischen Firma die Zahlungen der D. Inc. an ebendiese ungarische Firma umgeleitet hat, welcher sie auch zustanden."
1.5 Dem soeben zitierten, im Gesuch vom 4. August 2014 wiedergegebenen Sachverhalt können nicht die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen entnommen werden. Dies hängt primär damit zusammen, dass für die Gerichtsstandsfrage relevanten Umstände von der Gesuchstellerin nicht ausreichend abgeklärt wurden. Aus dem Gesuch geht lediglich hervor, dass die D. Inc. im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen zur C. Kft. Geldzahlungen anstatt an die C. Kft. an die B. GmbH (Bankkonto bei der Bank L. AG in Baden) getätigt habe, jedoch zwischen der B. GmbH und der C. Kft. keinerlei Verbindung bestünde, die B. GmbH eine Domizilgesellschaft ohne Büroräumlichkeiten im Kanton Zug sei, deren Post an H. AG mit Sitz in Z. (Kanton Aargau) weitergeleitet worden sei und F. als Gesellschafter der B. GmbH über US-Einnahmen berichtet habe. Sowohl die mutmassliche Täterschaft als auch deren Ausführungshandlungen und -orte zum behaupteten Betrug können dem Gesuch nicht entnommen werden.
Die Zuständigkeit des Kantons Aargau indizieren zwar die obgenannte Geldüberweisung auf das Konto der B. GmbH bei der Bank L. AG in Baden und eine allfällige geschäftliche Tätigkeit der B. GmbH in Z. Jedoch sind auch diesbezüglich erhebliche Umstände noch im Dunkeln geblieben (bspw. ob tatsächlich irgendeine Tätigkeit im Zusammenhang mit den Geldüberweisungen aus Z. erfolgte; was mit dem angeblich überwiesenen Geld nach der Überweisung bzw. nach Auflösung der Gesellschaft geschehen ist etc.), weswegen die OStA AG zu Recht eine Übernahme zum jetzigen Zeitpunkt ablehnt. Ob sie zu einem späteren Zeitpunkt ihre Zuständigkeit wird anerkennen müssen, werden die Ermittlungsergebnisse der Strafuntersuchung zeigen; bis dahin bleibt die Gesuchstellerin zuständig, wobei der Kanton Aargau allenfalls rechtshilfeweise mitzuwirken hat (vgl. supra E. 1.2).
1.6 Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 30. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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