Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BE.2014.14 |
Datum: | 05.11.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). |
Schlagwörter | Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Unterlagen; Bunde; Durchsuchung; Daten; VStrR; Rechnung; Datenträger; Akten; Papiere; Bundesstrafgericht; Entsiegelung; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Beschwerdekammer; Verfahren; Gesellschaft; Gruppe; Rechnungen; Verdacht; Untersuchung; Verfahren; Verrechnungssteuer; Einsprache; Entscheid; Papieren |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 175 DBG ;Art. 186 DBG ;Art. 191 DBG ;Art. 29 BV ;Art. 36 BV ; |
Referenz BGE: | 108 IV 76; 138 IV 225; 139 IV 246; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BE.2014.14 |
| Beschluss vom 5. November 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | Eidgenössische Steuerverwaltung , Gesuchstellerin | |
| gegen | ||
| A. AG , vertreten durch Rechtsanwalt Sandro G. Tobler, Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR ) | |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gegen die A. AG, die B. AG sowie gegen C. und D. eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) wegen des Verdachts der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs und weiterer Steuerwiderhandlungen. Gleichzeitig führt sie gegen unbekannte Täterschaft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG ; SR 642.21).
Im Rahmen dieser Untersuchungen schritt die ESTV am 25. Juni 2014 zur Hausdurchsuchung am Geschäftsort der A. AG in Z. und stellte dabei verschiedene Akten und elektronische Datenträger sicher. Der Geschäftsführer der A. AG erhob dabei nach Rücksprache mit C., dem Präsidenten des Verwaltungsrates, Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Akten und Datenträger (act. 1.1, 1.2 und 1.3).
B. Mit Gesuch vom 11. August 2014 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 25. Juni 2014 (...) sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 19. September 2014 beantragt die Gesuchsgegnerin, das Gesuch sei betreffend die von ihr erstellte Liste von Positionen gemäss Protokoll über die versiegelten Akten vom 25. Juni 2014 abzuweisen (vgl. im Einzelnen act. 5, S. 2 ff.). Ferner sei das zu entsiegelnde Aktenmaterial in Gegenwart der Parteien zu sichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 5). Die Gesuchsgegnerin erklärte hierbei auch, sie sei damit einverstanden, dass alle eingangs nicht referenzierten Datenträger und Dokumente der Durchsuchung zugänglich gemacht werden (act. 5, Ziff. II.6, S. 7). Die Gesuchsantwort wurde der ESTV mit Übermittlungsschreiben vom 22. September 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Mit Eingabe vom 30. September 2014 teilte die ESTV mit, sie beabsichtige, diesbezüglich eine weitere Stellungnahme einzureichen (act. 7). Dem entsprechend replizierte die ESTV am 2. Oktober 2014. Sie hält am Entsiegelungsgesuch und ihren Anträgen fest (act. 9). Mit Duplik vom 31. Oktober 2014 bestätigt die Gesuchsgegnerin ihre bisherigen Rechtsbegehren (act. 12). Die Duplik wurde der ESTV am 3. November 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 - 50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerrecht findet ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
1.3 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von am Geschäftsort der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen und Datenträger. Die Gesuchsgegnerin ist deren Inhaberin und somit zur erhobenen Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
1.4 Im Rahmen ihrer Gesuchsantwort erklärte sich die Gesuchsgegnerin betreffend einen Teil der sichergestellten Unterlagen bzw. elektronischen Datenträger mit der Durchsuchung einverstanden (act. 5, Ziff. II.6., S. 7). Damit hat sie diesbezüglich ihre Einsprache teilweise zurückgezogen, weshalb das Verfahren diese Unterlagen bzw. elektronischen Datenträger betreffend zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2014.6 vom 22. Juli 2014; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.18 vom 6. Oktober 2010).
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom 16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1).
3.2
3.2.1 Eine Steuerhinterziehung begeht u. a., wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (vgl. Art. 175 Abs. 1 DBG ).
Eines Steuerbetrugs macht sich strafbar, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (Art. 186 Abs. 1 DBG ).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG ).
3.2.2 Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin und der durch diese eingereichten Akten ergibt sich die nachfolgend geschilderte Verdachtslage. C. war im untersuchten Tatzeitraum, mithin in den Jahren 2005 bis Oktober 2011, Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der E. mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Diese Gesellschaft stand mit zwei Schweizer Gesellschaften, deren Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident ebenfalls C. ist, in vertraglichen Beziehungen. So verpflichtete sie sich gegenüber der Gesuchsgegnerin für die Produkte- und Preisgestaltung gelieferter Dienstleistungen innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) sowie für die Buchhaltung, die Beratung bei der Immobilienverwaltung sowie die Personalpolitik (act. 1.4). Andererseits verpflichtete sie sich gegenüber der B. AG, ihr Know-How sowie ihre weltweite Erfahrung mit dem "System F." zur Verfügung zu stellen (act. 1.5). Aufgrund dieser Vertragsverhältnisse habe die E. den beiden Schweizer Gesellschaften in den Jahren 2005 bis 2010 rund Fr. 2'250'000.-- in Rechnung gestellt. Einige dieser Rechnungen liegen dem Gesuch bei (act. 1.6). Zu diesem Aufwand kommen in den Jahresrechnungen 2011 und 2012 der B. AG ausgewiesene Lizenzaufwendungen von rund Fr. 830'000.-- (act. 1.7).
Zu diesen Erkenntnissen führt die Gesuchstellerin aus, die Bezahlung der Rechnungen aus dem Lizenzvertrag mit der B. AG sei in den Jahren 2005 bis 2010 nicht transparent ausgewiesen worden. Die Bezahlung der Rechnungen habe teilweise erst Jahre nach Rechnungsstellung stattgefunden (vgl. hierzu die Beispiele in act. 1.8). Die verbuchten Beträge würden zudem teilweise nicht mit den vorhandenen Rechnungen übereinstimmen, was vermuten lasse, dass die Rechnungen nachträglich abgeändert worden seien. Weiter sei zum Zeitpunkt als die B. AG erstmals einen Lizenzaufwand offen ausgewiesen habe, die E. als angebliche Lizenznehmerin bereits liquidiert gewesen. An wen die entsprechenden Lizenzzahlungen geflossen seien, sei unklar. Auch in der Buchhaltung der Gesuchsgegnerin sei die Bezahlung der Rechnungen der E. nicht transparent ausgewiesen worden. In den Jahren 2007 und 2008 seien die entsprechenden Rechnungsbeträge ohne ersichtliche Begründung mehrheitlich auf das Privatkonto von D. bezahlt und als Geschäftsaufwand verbucht worden (siehe die Beispiele in act. 1.9). D. habe zudem als "Pauschalentschädigung" für ihre Arbeitsleistungen für die Gesuchsgegnerin im Jahr 2011 ein Fahrzeug im Wert von Fr. 20'270.-- erhalten, diese Zuflüsse aber nicht als Einkommen deklariert.
Anlässlich der Überprüfung der Erfüllung der Mehrwertsteuerpflicht bei der B. AG und der Gesuchsgegnerin seien weiter Unterlagen aufgetaucht, welche erhebliche Zweifel aufwerfen würden, dass die von der E. in Rechnung gestellten Leistungen von dieser auch tatsächlich erbracht worden seien. Hinzu komme, dass es wenig plausibel erscheine, dass ortsgebundene Aufgaben für die B. AG und die Gesuchsgegnerin durch eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten erfüllt worden seien. Zudem hätten sich Hinweise finden lassen, dass Massnahmen ergriffen worden seien, um die genauen Umstände der Leistungserbringung gegenüber den Steuerbehörden zu verschleiern.
Auf Grund der gesamten Umstände dränge sich die Vermutung auf, dass die von der E. in Rechnung gestellten Leistungen gar nicht oder - wenn überhaupt - nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten, sondern in der Schweiz erbracht worden seien.
3.2.3 Die Ehegatten C. und D. hätten sich den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge in den letzten zehn Jahren in der Schweiz mehrmals an- und wieder abgemeldet. Gegenüber den Steuerbehörden habe das Ehepaar geltend gemacht, insbesondere in den Jahren 2004 bis 2012 (bzw. D. bis 2009) im Ausland domiziliert gewesen zu sein. Aus diesem Grund seien sie in der Schweiz steuerlich nicht veranlagt worden. Diverse Indizien wie Kreditkartenabrechnungen und Reisebestätigungen würden indes darauf hindeuten, dass sich das Ehepaar mehrheitlich in der Schweiz (in der Wohnung auf dem Areal der Gesuchsgegnerin bzw. in deren Wohnung in X.) aufgehalten und in den Vereinigten Arabischen Emiraten keinen festen Wohnsitz aufgewiesen habe.
Aufgrund der angeblichen Auslandsabwesenheiten seien die Vermögensverhältnisse bzw. deren Entwicklung nur schwer nachvollziehbar. Der auf Seiten der Ehegatten angefallene Vermögenszuwachs sei anhand der gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Einkünfte nicht erklärbar. Deshalb und namentlich aufgrund der aktenmässig belegten Zahlungen der Gesuchsgegnerin an D. dränge sich der Verdacht auf, dass sämtliche aufgrund der Rechnungen der E. geleisteten Zahlungen direkt oder indirekt an die Ehegatten geflossen seien. Solche Zuflüsse unterlägen der Einkommenssteuer, seien jedoch nicht deklariert worden.
3.2.4 Die genannten Umstände würden einerseits den Verdacht begründen, dass sowohl die Gesuchsgegnerin als auch die B. AG aufgrund von Rechnungen der E. fiktiven Aufwand verbuchten, damit ihre Gewinne in hohem Mass verkürzten und so in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen bzw. zu hinterziehen versuchten. D. habe hierbei in ihrer Funktion als Buchhalterin der Gesellschaften Gehilfenschaft geleistet. Andererseits besteht gegenüber C. der Verdacht, dieser habe als Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident im Rahmen der Steuererklärungen der B. AG und der Gesuchsgegnerin infolge der Verbuchung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand unvollständige bzw. unwahre Jahresrechnungen erstellt bzw. erstellen lassen und diese den zuständigen Steuerbehörden eingereicht, mit der Absicht, dadurch tiefe Gewinne der Gesellschaften zu belegen und so Steuerhinterziehungen zu begehen.
Zudem habe sich C. in den Steuerperioden 2005 bis 2011 mutmasslich der vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern bzw. in der Steuerperiode 2012 der versuchten Hinterziehung schuldig gemacht, indem er ein Steuerdomizil im Ausland vorgetäuscht und sich dadurch der Besteuerung in der Schweiz entzogen habe. Für die Steuerperioden 2005 bis 2008 besteht derselbe Tatvorwurf auch gegenüber D. Hernach soll diese zur Hinterziehung von Einkommenssteuern durch C. Gehilfenschaft geleistet haben, indem sie dessen Einkommen in den Steuererklärungen nur satzbestimmend deklariert habe, obwohl sie gewusst habe, dass dieser im fraglichen Zeitraum in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wäre.
3.2.5 Schliesslich hätten die Gesuchsgegnerin und die B. AG durch die Verbuchung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand verdeckte Gewinnausschüttungen an C. bzw. an diesem nahestehende Personen ausgerichtet. Die auf solchen Leistungen geschuldete Verrechnungssteuer (siehe Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG) sei entgegen der entsprechenden gesetzlichen Pflichten weder von der Leistung in Abzug gebracht noch ordnungsgemäss deklariert und abgeliefert worden.
3.2.6 Dieser Tatverdacht wird von der Gesuchsgegnerin zwar in pauschaler Weise bestritten (act. 5, Ziff. II.4, S. 6 f.; act. 12, Ziff. II.4, S. 5), jedoch mit keinerlei sachdienlichen Erklärungen oder entsprechenden Beweismitteln entkräftet. Aufgrund der sich in wesentlichen Teilen auch auf Akten stützenden Ausführungen der Gesuchstellerin besteht bezüglich der untersuchten Straftatbestände ein hinreichender Tatverdacht, der eine Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu rechtfertigen vermag.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
4.2 Im Rahmen ihrer Eingaben nimmt die Gesuchsgegnerin zu den einzelnen noch umstrittenen Positionen gemäss Protokoll über die versiegelten Akten vom 25. Juni 2014 Stellung (act. 5, Ziff. II.7, S. 8 ff.; act. 12, Ziff. II.6, S. 6 ff.). Bezüglich der Bedeutung der Unterlagen und Datenträger für die Strafuntersuchung begnügt sich die Gesuchsgegnerin damit, teilweise ohne jede weitere Begründung anzuführen, die Unterlagen hätten keinerlei Relevanz für das Verfahren. Betreffend einen Teil der Unterlagen macht sie geltend, diese beträfen Zeiträume, welche vor den untersuchungsgegenständlichen Steuerperioden erstellt worden seien und deshalb für die Untersuchung keine Bedeutung aufweisen würden. Schliesslich bildeten andere (ehemalige) Gesellschaften der Gruppe (A. AG/B. AG) (namentlich die G. GmbH und die H. GmbH) ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auch die entsprechenden Unterlagen nicht von Bedeutung seien.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es für die Zulässigkeit der Durchsuchung der Papiere und Datenträger von Gesetzes wegen genügt, dass anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Was sich die Gesuchstellerin von der Durchsuchung der vorliegend sichergestellten Dokumente verspricht und weshalb sie an dieser festhält, begründet sie in beispielhafter Form und detailliert im Rahmen ihrer Replik. Darauf kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden (siehe act. 9). Bei den sichergestellten Unterlagen handelt es sich grundsätzlich um geschäftliche Akten der Gesuchsgegnerin, welche im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nebst der B. AG unter Verdacht steht, durch Verbuchung von fiktivem Aufwand ihre Gewinne verkürzt und so in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen bzw. solches versucht zu haben. Vor diesem Hintergrund sind die geschäftlichen Unterlagen der Gesuchsgegnerin von zentraler Bedeutung. Dies betrifft nicht allein Buchhaltungsunterlagen, sondern auch Unterlagen, anhand welcher sich (allenfalls auch ausserhalb der untersuchten Steuerperioden liegende) Geschäftsvorgänge, die sich auf die Buchhaltung auswirken können, nachvollziehen lassen (bspw. aber nicht nur Vertragsdokumente, Dokumente zur Firmenstruktur innerhalb der Gruppe [A. AG/B. AG]). Unterlagen zur Organisation können ihrerseits veranschaulichen, wer in welcher Weise für die Entscheidungen innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) verantwortlich war. Ebenso sollten sich anhand solcher Unterlagen, aber auch aus Unterlagen betreffend ausländische Mehrwertsteuer die aus Sicht der ermittelnden Behörden noch bestehenden Unklarheiten betreffend die Frage nach Ort und Verantwortlichkeit der Erbringung gewisser Leistungen innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) erhellen lassen. Andere Gesellschaften der Gruppe betreffende Unterlagen ermöglichen Rückschlüsse auf weitere wirtschaftliche Vorgänge und damit ein Gesamtbild der Gruppe (A. AG/B. AG) sowie deren Beziehungen zur E. Teile der Unterlagen können schliesslich darüber hinaus Hinweise auf die Tätigkeit von C. in der Schweiz liefern und somit Rückschlüsse auf seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz ermöglichen. Auch solche Unterlagen sind für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren von zentraler Bedeutung.
5.
5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR ). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV ), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden. Bezüglich der unter Position 1 erhobenen Unterlagen macht die Gesuchsgegnerin geltend, diese beträfen höchstpersönliche und dem Privatgeheimnis von C. unterliegende Aufzeichnungen (siehe u. a. act. 5, Ziff. II.7, S. 8). Der Umstand, dass diese Unterlagen in den Räumlichkeiten der Buchhaltung der Gesuchsgegnerin aufgefunden wurden, lässt diesen Einwand als unglaubwürdig erscheinen. So oder anders ist aber die Gesuchsgegnerin gar nicht legitimiert, andere als ihre eigenen Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6.2). Das gilt grundsätzlich auch bezüglich der in den Personalakten enthaltenen, angerufenen schützenswerten Daten von Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Unterlagen darüber Aufschluss geben können, in welcher Funktion und wo die einzelnen Mitarbeitenden innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) eingesetzt worden sind. Dass es sich hierbei auch um schützenswerte Daten handelt, steht der Zulässigkeit von deren Durchsuchung nicht entgegen. Diesem Punkt ist gegebenenfalls beim nach der Durchsuchung zu fällenden Entscheid, welche der durchsuchten Akten mittels Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen sind, Rechnung zu tragen.
6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch - soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist - gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Sie hat dabei auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, das Material sei in ihrer Gegenwart zu sichten, Rücksicht zu nehmen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Soweit die Gesuchsgegnerin ihre Einsprache gegen die Durchsuchung zurückgezogen hat, wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Im Übrigen wird das Gesuch gutgeheissen.
3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 6. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwalt Sandro G. Tobler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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