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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2014.95 vom 07.08.2014

Hier finden Sie das Urteil BB.2014.95 vom 07.08.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2014.95

Der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 7. August 2014 betrifft die Beschwerde der Partei A gegen den Entschädigungsforderungen der Bundesanwaltschaft wegen Geldwäscherei. Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde abgewiesen und die Frist zur Anmeldung und Bezifferung des von A angeblich erlittenen Schadens bis 31. März 2014 nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer hat am 13. Dezember 2013 um eine weitere Erstreckung der Frist bis 15. Februar 2014 gesucht, was von der Bundesanwaltschaft kommentarlos bewilligt wurde. Am 14. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um eine Fristerstreckung bis 31. März 2014 und am 2. Juni 2014 um eine Erstreckung bis Ende August 2014. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckungen abgewiesen, ohne Vorwarnung oder Vorankündigung, was der Beschwerdeführer als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begreift. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer vor der Ausfällung des Entscheides betreffend Entschädigung und Genugtuung eine angemessene (allenfalls letztmalige) Frist zur Anmeldung und Bezifferung des von ihm angeblich erlittenen Schadens anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die er auf Fr. 1'500.-- festgesetzt hat. Die Beschwerdekammer hat keinen Grund zur Verzögerung der Ausfällung des Entscheids. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Der Beschwerdeführer muss dem Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2014.95

Datum:

07.08.2014

Leitsatz/Stichwort:

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).

Schlagwörter

Frist; Akten; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Schaden; Genugtuung; Entscheid; Gesuch; Fristerstreckung; Schadens; Verfahren; Recht; Erstreckung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Parteien; Verfahrens; Verfahren; Verteidiger; Entschädigungs; Bezifferung; Entscheide; Anmeldung; Bundesstrafgerichts; Entscheides; Anspruch; Grundsatz; Glauben

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 107 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 9 StPO ;

Kommentar:

Riklin, Zürich , Art. 92 StPO, 2010

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.95

Beschluss vom 7. August 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff . StPO)


Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, sie beabsichtige, das gegen ihn wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Strafverfahren einzustellen. Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO setzte sie ihm eine Frist bis 21. Juni 2013 zur Stellung allfälliger Beweisanträge sowie zur Einreichung der Honorarnote seines Verteidigers (Akten BA, pag. 16-02-0101). Diese Frist wurde durch die Bundesanwaltschaft in der Folge mehrmals erstreckt, insbesondere da der Verteidiger von A. während mehrerer Monate krankgeschrieben war (Akten BA, pag. 16-02-0103 ff.). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen A. geführte Strafverfahren antragsgemäss ein und erklärte den Entscheid über die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A. zum Gegenstand einer noch zu erlassenden separaten Verfügung (Akten BA, pag. 03-00-0001 ff.).

B. Nachdem der Verteidiger von A. seine Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, ersuchte er am 13. Dezember 2013 um eine Erstreckung der Frist zur Geltendmachung der Honorar- und Entschädigungsansprüche bis 15. Februar 2014. Dieses Gesuch wurde von der Bundesanwaltschaft kommentarlos bewilligt (Akten BA, pag. 16-02-0127 f.). Am 14. Februar 2014 ersuchte A. um erneute Fristerstreckung bis 31. März 2014, was von der Bundesanwaltschaft ebenfalls kommentarlos bewilligt wurde (Akten BA, pag. 16-02-0130 f.). Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 reichte A. die Honorarnote seines Verteidigers ein und ersuchte um eine Pauschalentschädigung für seine Umtriebe sowie um eine symbolische Genugtuung in der Höhe von je Fr. 25'000.--. Bezüglich seines wirtschaftlichen Schadens kündigte er an, sein Treuhänder werde diesbezüglich eine Berechnung ausarbeiten, welche er anlässlich eines noch zu vereinbarenden Termins mit der Bundesanwaltschaft besprechen möchte (Akten BA, pag. 16-02-0133 ff.). Mit Eingabe vom 31. März 2014 ersuchte A. diesbezüglich um eine weitere Fristerstreckung bis 2. Juni 2014, was von der Bundesanwaltschaft offenbar unbeantwortet blieb (Akten BA, pag. 16-02-0142 f.). Am 2. Juni 2014 ersuchte A. um erneute Erstreckung der Frist bis Ende August 2014 (Akten BA, pag. 16-02-0144). Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, sie gewähre die ersuchte Fristverlängerung bis Ende August 2014 nicht. Ihres Erachtens habe A. nun ausreichend Zeit gehabt, die bisher allein pauschal geltend gemachte Entschädigung für Lohn- oder Erwerbseinbussen zu substantiieren (Akten BA, pag. 16-02-0145). In der Beilage zu diesem Schreiben sandte die Bundesanwaltschaft A. ihren gleichentags gefällten Entscheid betreffend Entschädigung und Genugtuung (Akten BA, pag. 16-02-0146 ff.).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Juni 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Der angefochtene Entscheid über Entschädigung und Genugtuung der Bundesanwaltschaft vom 4. Juni 2014 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Bezifferung seines Schadens durch Lohneinbussen und den Verlust seiner B. GmbH und C. GmbH sowie einer abschliessenden Begründung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen anzusetzen.

3. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfahren.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2014 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3). A. hält mit Replik vom 11. Juli 2014 sinngemäss an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer bringt u. a. vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Grundsatz von Treu und Glauben missachtet, indem sie ohne Vorwarnung sein Gesuch um Fristerstreckung vom 2. Juni 2014 abgelehnt und ihn so der Möglichkeit der abschliessenden Antragstellung und Begründung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche beraubt habe (act. 1, S. 7).

Dem Beschwerdeführer kommt als vormals beschuldigter Person im Strafverfahren Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO ). Die von ihm geltend gemachte Verletzung des in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der ihm insbesondere gestützt auf Art. 107 Abs. 1 StPO zustehenden Verfahrensrechte bewirken auf Seiten des Beschwerdeführers ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Namentlich haben sie das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_815/2013 vom 22. April 2014, E. 2.2 mit Hinweis).

2.2 Gemäss Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Der Formulierung von Art. 92 StPO ("können") ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung den Parteien selbst im Falle eines ersten Gesuchs kein absolutes Recht auf Erstreckung einer Frist oder auf Verschiebung eines Termins gewährt (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.161 vom 7. November 2013 und BB.2012.68 vom 17. Juli 2012, jeweils E. 2.1 m.w.H.). Jedoch haben die Strafbehörden auch bei der Ansetzung und Erstreckung von Fristen den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO ; in diesem Sinne Riklin , StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 92 StPO N. 4).

2.3 Nachdem die vorliegend dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Anmeldung und Bezifferung seiner Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen infolge der mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit seines Verteidigers bereits einige Male erstreckt worden war, ersuchte dieser am 13. Dezember 2013 um eine weitere Erstreckung der Frist bis 15. Februar 2014. Zur Begründung führte er an, dass er aus terminlichen Gründen noch nicht dazu gekommen sei, einen Termin für die zwischen den Parteien im Raum stehende Besprechung zwecks Erörterung der Schadenspositionen zu vereinbaren. Das entsprechende Gesuch wurde von der Beschwerdegegnerin kommentarlos bewilligt (Akten BA, pag. 16-02-0127 f.). Am 14. Februar 2014 ersuchte er um eine weitere Erstreckung der Frist bis 31. März 2014, wobei er geltend machte, demnächst die Verteidigungskosten und die Genugtuungsforderung vorlegen zu können, für die Berechnung des wirtschaftlichen Schadens aber noch mehr Zeit zu benötigen. Auch dieses Ersuchen wurde kommentarlos bewilligt (Akten BA, pag. 16-02-0130 f.). Am 21. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer die Honorarnote seines Verteidigers ein und forderte nebst einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.-- eine Schadenersatzzahlung in derselben Höhe für seine "Umtriebe". Der ihm erwachsene wirtschaftliche Schaden werde vom Treuhänder noch zu berechnen und anschliessend mit der Beschwerdegegnerin zu besprechen sein (Akten BA, pag. 16-02-0133 f.). Anhand dieser Eingabe durfte die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht davon ausgehen, dass es sich hierbei um die abschliessende Anmeldung und Bezifferung des wirtschaftlichen Schadens durch den Beschwerdeführer handelt. Während diesbezüglich noch laufender Frist ersuchte der Beschwerdeführer am 31. März 2014 - genau die Errechnung dieses wirtschaftlichen Schadens betreffend - um eine weitere Fristerstreckung bis 2. Juni 2014 (Akten BA, pag. 16-02-0142 f.). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, um eine Fristverlängerung sei nicht mehr ersucht worden (vgl. act. 3, S. 2), erweist sich daher als unzutreffend. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass dieses Gesuch vom 31. März 2014 von der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht beantwortet worden ist, auch nicht in abschlägigem Sinne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass hier der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben auch auf Seiten des Beschwerdeführers geboten hätte, sich innert kurzer Frist bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen, wie sie sein Gesuch um Fristerstreckung behandeln wolle. Das blosse Schweigen der Beschwerdegegnerin durfte der Beschwerdeführer nicht einfach als Bewilligung seines Gesuchs um Fristerstreckung interpretieren. Jedoch gab die Beschwerdegegnerin vorliegend durch ihre materielle Behandlung des neuerlichen Ersuchens vom 2. Juni 2014 zu verstehen, dass wohl auch sie noch davon ausging, dass die Frist noch laufe. Das letzte Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2014 um Erstreckung der Frist, wurde von der Beschwerdegegnerin nämlich nur mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe nun genügend Zeit gehabt zur Anmeldung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Davon, dass die Frist per 31. März 2014 bereits abgelaufen wäre, war keine Rede (Akten BA, pag. 16-02-0145). Mit der gleichzeitigen Zustellung des Entscheides betreffend Entschädigung und Genugtuung verunmöglichte es die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem, die von ihm noch vorbehaltenen Schadenspositionen zu beziffern und zu belegen.

Das geschilderte Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint als unangemessen. Einerseits signalisierte sie durch ihre mehrfach kommentarlos gewährten Fristerstreckungen, dass sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, erhöhten Zeitbedarf für die Errechnung des erlittenen Schadens als hinreichenden Grund im Sinne von Art. 92 StPO angesehen hat. Weiter bestand insbesondere nach Abschluss des Strafverfahrens am 2. Dezember 2013 keinerlei besondere Dringlichkeit, über die Entschädigungs- und Genugtuungsfragen zu entscheiden. Insbesondere aber hätte es der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben angesichts der bereits mehrfach erstreckten Frist geboten, dem Beschwerdeführer anlässlich der Bewilligung eines der Fristerstreckungsgesuche klar zu signalisieren, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, der Beschwerdegegner habe zur Anmeldung und Bezifferung seiner Ansprüche nun genügend Zeit gehabt, und die Fristerstreckung daher ausdrücklich als letztmalige zu gewähren. Die vorliegend erfolgte Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs erfolgte demgegenüber ohne jegliche Vorwarnung oder Vorankündigung. Im Ergebnis bewirkte die Beschwerdegegnerin so auch eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers, sich zur Entschädigungsfrage zu äussern und diesbezüglich Beweisanträge zu stellen bzw. Beweise anzubieten, und somit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer vor der Ausfällung des Entscheides betreffend Entschädigung und Genugtuung eine angemessene (allenfalls letztmalige) Frist zur Anmeldung und Bezifferung des von ihm angeblich erlittenen Schadens anzusetzen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 3).

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Diese ist ermessensweise festzusetzen auf Fr. 1'500.-- (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen

2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer vor der Ausfällung des Entscheides betreffend Entschädigung und Genugtuung eine angemessene (allenfalls letztmalige) Frist zur Anmeldung und Bezifferung des von ihm angeblich erlittenen Schadens anzusetzen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 7. August 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Steiner

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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