Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2014.54 |
Datum: | 16.10.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). |
Schlagwörter | Vorinstanz; Recht; Urteil; Entschädigung; Stunden; Verteidigung; Entscheid; Kanton; Bundes; Gerichts; Verfahren; Apos;; Minuten; Kantons; Aufwand; Parteien; Verfahren; Rechnung; Freundin; Appellationshof; Verteidiger; Verhandlung; Zeitaufwand; Gehör; Bundesstrafgericht; Kammer; Beschwerdekammer; Freiburg |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ; |
Referenz BGE: | 129 I 232; 135 I 279; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2014.54 |
| Verfügung vom 16. Oktober 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| KantonSGERICHT DES kANTONS Freiburg, Strafappellationshof , Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO) | |
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 27. Januar 2014 bestätigte der Strafappellationshof des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg auf Berufung von B. und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin ein Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 22. April 2013, sprach B. teilweise frei und verurteilte ihn wegen mehrfachen Betrugs und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten. Der Strafappellationshof sprach dem amtlichen Verteidiger von B., Rechtsanwalt A., für beide Verfahren zusammen Honorar, Wegentschädigung und Kosten im Umfang von total Fr. 3'640.55 inkl. Mehrwertsteuer zu (Ziff. IV des Urteils). Das schriftliche Urteil wurde dem Anwalt am 18. März 2014 zugestellt.
B. Gegen die mit Entscheid vom 27. Januar 2014 vom Strafappellationshof zugesprochene Entschädigung gelangte Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 28. März 2014, eingegangen am 31. März 2014, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. ...
2. Ziff. IV des Urteils vom 27. Januar 2014 des Strafappellationshofs des Kantonsgerichtes Freiburg sei wie folgt abzuändern:
"Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B. durch Rechtsanwalt A. im Beschwerde- und Berufungsverfahren [...] werden auf Fr. 4'693.60 festgesetzt [...].
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von mind. Fr. 1'000.-- zusätzlich 8% MwSt. zulasten des Kantons Freiburg zugesprochen."
Der Beschwerde legt er seine Kostenlisten der beiden Verfahren bei (act. 1.3 und 1.4)
Innerhalb der vom Bundesstrafgericht gesetzten Frist reichte Rechtsanwalt A. am 2. April 2014 ein handschriftlich unterschriebenes Exemplar seiner Beschwerde ein (act. 3).
C. Die Beschwerdeantwort des Kantonsgerichts vom 17. April 2014 ging am 24. April 2014 beim Bundesstrafgericht ein. Ohne einen formellen Antrag zu stellen, äusserte es sich zu zwei vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rügen bzw. Fragen (act. 5).
Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2014, eingegangen am 6. Mai 2014, auf eine formelle Beschwerdereplik (act. 7).
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch Ruckstuhl , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO ; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308 ; siehe auch Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger in den Verfahren gegen B. vor der Strafkammer und vor dem Strafappellationshof des Kantonsgerichts tätig war und dass der angefochtene Entscheid mithin die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidiger betrifft. Er macht geltend, vom Strafappellationshof nicht hinreichend für den von ihm ausgewiesenen und angemessenen Aufwand entschädigt worden zu sein. Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids des Strafappellationshofs über seine Entschädigung.
1.3 Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
Für den Kanton Freiburg gilt das Justizreglement vom 30. November 2010 (Rechtssammlung BDLF 130.11; JR). Gemäss Art. 57 Abs. 1 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in (Zivil- und) Strafsachen auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgelegt. Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz Fr. 180.-- (Art. 57 Abs. 2 JR).
Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Be-griff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwen-dungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rech-te im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5).
4. Die Vorinstanz entschädigt einen Aufwand von 18 Stunden für beide Verfahren, während der Beschwerdeführer 21 Stunden und 15 Minuten zuzüglich Dauer der vorinstanzlichen Verhandlung, das heisst insgesamt 23 Stunden und 25 Minuten, beantragt hatte. Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer Folgendes:
5.
5.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Dauer ihrer eigenen Verhandlung von 2 Stunden und 15 Minuten nicht berücksichtigt. Zwar sei die einleitende Feststellung der Vorinstanz insofern richtig, dass er ein Honorar für 21 Stunden und 10 Minuten in Rechnung gestellt habe. Die Vorinstanz habe aber übersehen, dass er zusätzlich die Entschädigung für die Dauer der Verhandlung beantragt hatte, die er vor der Verhandlung, als er seine Rechnung eingereicht hatte, noch nicht habe beziffern können (act. 1 S. 6 f.).
5.2 In ihren Erwägungen hält die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, der Beschwerdeführer habe für das Berufungs- sowie das Beschwerdever-fahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 21 Stunden 10 Minuten veranschlagt. Sie hält in der Folge die Aufgaben des Verteidigers fest und weist daraufhin, dass die in Rechnung gestellten Telefongespräche mit der Freundin von B. zur Verteidigung überflüssig seien, weshalb diesem Aufwand nicht Rechnung getragen werde (act. 1.1 S. 25). Die Vorinstanz kommt danach zum Schluss, "dem Gesagten zu Folge ist [sei] bei einem Zeitaufwand von insgesamt 18 Stunden zu Fr. 180.-- (Fr. 3'240.--), den Auslagen von Fr. 115.90, der Reiseentschädigung von Fr. 15.--, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 269.70, eine angemessene Pauschalentschädigung von Fr. 3'640.60 zu entrichten".
5.3 Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Urteils geht hervor, welche Aufwendung in der Kostenliste die Vorinstanz ausdrücklich zwar zur Kenntnis genommen, aber aus den angegebenen Gründen nicht entschädigt hat. Ob sie demgegenüber den für die Verhandlungsdauer geltend gemachten Aufwand, welcher gerade nicht in den "insgesamt 21 Stunden 10 Minuten" Zeitaufwand enthalten ist, zum Einen zur Kenntnis genommen und zum anderen bei der Festlegung der Entschädigung die Verhandlungsdauer berücksichtigt hat, lässt sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen (act. 3, Urteil E. 7c). Aufgrund des Umstandes, dass sie den tatsächlich insgesamt geltend gemachten Zeitaufwand des Beschwerdeführers, d.h. inklusive Verhandlungsdauer, gerade nicht aufführt, erweckt die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zumindest den gegenteiligen Eindruck.
In ihrer Beschwerdeantwort erklärt die Vorinstanz, dass es sich um ein bedauerliches Versehen handle, dass die Verhandlungsdauer bei der Aufzählung der von Rechtsanwalt A. ausgeführten Tätigkeiten nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Obwohl die Verhandlungsdauer in der Urteilsbegründung nicht explizit aufgeführt worden sei, sei diese bei der Festsetzung des zur Verteidigung von B. notwendigen Zeitaufwands vollumfänglich berücksichtigt worden (act. 5).
5.4 Unter diesen Umständen kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die Vorinstanz jedenfalls im Beschwerdeverfahren anerkennt, dass der Beschwerdeführer insgesamt einen Zeitaufwand 23 Stunden und 25 Minuten in Rechnung gestellt hatte, wovon sie nach wie vor 18 Stunden als angemessen erachtet. Eine weitergehende Prüfung (betreffend unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und/oder Rechtsverletzung) kann unterbleiben, da in der Sache die Beschwerdeinstanz ohnehin einen neuen Entscheid fällen wird (s. nachfolgend).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem nächsten Punkt vor, die Praxis der Vorinstanz, eine Pauschale zuzusprechen statt des geltend gemachten Zeitaufwandes zu vergüten, sei im Strafverfahren illegal (act. 1 S. 9). Falls die Pauschale "zufälligerweise" dem geltend gemachten Zeitaufwand für diese (von der Vorinstanz aufgeführten; Art. 67 JR) Tätigkeiten entspreche, spiele dies keine Rolle (act. 1 S. 9).
6.2 In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort einzig fest, dass Art. 67 JR tatsächlich die Parteientschädigung in Zivilsachen betreffe, sie diese Bestimmung bei der Festsetzung der Entschädigung jedoch nicht angewandt hätte. Abschliessend führt die Vorinstanz aus, dem Aufwand des amtlichen Verteidigers sei bereits im Rahmen der Festsetzung der zur Verteidigung der Interessen seines Klienten erforderlichen Zeitdauer Rechnung getragen worden (act. 5).
6.3 Auch hier ist ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil aufgrund der gewählten Formulierungen und zitierten Normen nicht eindeutig, dass nicht doch ein Pauschalhonorar zugesprochen worden sein könnte. So kam die Vorinstanz auf der einen Seite in ihrem Entscheid explizit zum Schluss, dass eine "angemessene Pauschalentschädigung" zu entrichten sei (act. 1.1 S. 25, E. 5c). Auf der anderen Seite nahm sie bei der Festlegung des Honorars in ihren einleitenden Erwägungen ausdrücklich Bezug auf Art. 57 Abs. 2 JR (E. 7b) und hielt fest, dass "bei einem Zeitaufwand von insgesamt 18 Stunden" (zuzüglich weiterer einzelner Positionen) eine angemessene Pauschalentschädigung von Fr. 3'640.60 zu entrichten sei (E. 7c). Gleichzeitig ist aber auch zu erwähnen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen Art. 68 Abs. 2 und 3 JR (statt Art. 58 Abs. 2 und 3 JR) aufführt, welche die Parteientschädigung in Zivilsachen betreffen (E. 7b). Immerhin lauten diese beiden Bestimmungen gleich wie Art. 58 Abs. 2 und 3 JR, welche für die unentgeltliche Rechtspflege gelten. Es ist ebenfalls richtig, dass die Vorinstanz bezüglich Korrespondenz und Telefongespräche sich auf den (die Parteientschädigung in Zivilsachen betreffenden) Art. 67 JR beruft, wonach derartige Aufwendungen einzig einen Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens Fr. 500.-- bis Fr. 700.-- geben, soweit diese zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten. Zur Frage, inwiefern diese Regelung analog für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten mag, braucht sich die Beschwerdekammer vorliegend nicht zu äussern, da der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag unterhalb der in Art. 67 JR festgesetzten Beträge lag und damit die Bestimmung - soweit sie angewandt wurde - insofern nicht zum Tragen gekommen ist.
6.4 Auch hier braucht die Frage, ob die Vorinstanz kantonales Recht nicht richtig angewandt oder ob lediglich eine missverständliche Begründung vorliegt, nicht abschliessend beantwortet zu werden, da in der Sache die Beschwerdeinstanz ohnehin einen neuen Entscheid fällen wird (s. nachfolgend).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass ihm die Vorinstanz die Telefonate, welche er mit der damaligen Freundin seines Mandanten geführt hatte, zu Unrecht nicht entschädigt habe, zumal er damit aufwendigere Kontaktaufnahmen mit seinem Mandanten, der sich in Untersuchungshaft befunden habe, habe vermeiden können (act. 1 S. 10 f.).
7.2 Der amtliche Verteidiger hat seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Zwar ist die Grenze zwischen Strafverteidigung in diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet wird und teilweise auch erforderlich ist, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend (Urteil 6B_464/2007 vom 12. November 2007, E. 4.1). Zu dieser persönlichen Betreuung kann insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen ( Urteil 6B 951/2013 vom 27. März 2014, E. 3.2).
7.3 Dass ein solcher Fall im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aufwendungen vorliegen würde, hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Kostenliste vielmehr damit begnügt, ohne weitergehende Begründung die folgenden Positionen in Rechnung zu stellen: "Telefon von Freundin Klient" und "E-Mail von Freundin Klient". Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden, wonach die Gespräche mit der Freundin zur Verteidigung der Interessen von B. überflüssig waren (act. 5.1 S. 25).
7.4 Der Beschwerdeführer begründet erstmals in der Beschwerde die angebliche Notwendigkeit der betreffenden Kontaktaufnahmen. Es handelt sich dabei um ein unechtes Novum, dessen Zulässigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren in der StPO nicht geregelt ist und zumindest als fraglich erscheint (s. zum Ganzen Guidon , a.a.O., N. 367 ff., der sich allerdings für die Zulässigkeit auch von unechten Noven ausspricht). Abgesehen davon lassen selbst die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nicht den Schluss zu, dass die Kontakte mit der Freundin erforderlich waren, um das Verteidigungsmandat erfolgreich(er) ausüben zu können. Hinzu kommt, dass seine Argumentation in verschiedener Hinsicht inkongruent ist. So geht aus der Kostenliste zum einen hervor, dass jeweils nicht er, sondern die Freundin den Kontakt aufgenommen hat. Zum anderen ist der Kostenliste zu entnehmen, dass nicht nur die Freundin, sondern auch B. mehrmals den Beschwerdeführer angerufen hat (s. act. 1.3).
7.5 Nach dem Gesagten erweisen sich demnach die Einwendungen des Beschwerdeführers in diesem Punkt als nicht berechtigt und der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu entschädigen.
8.
8.1 Im Hauptpunkt rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz diese Kürzung mit Ausnahme der erwähnten Telefongespräche von 51 Minuten, also im Umfang 4 Stunden und 34 Minuten nicht begründe und damit sein rechtliches Gehör verletze.
8.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger solle wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden habe. Die Begründung eines Entscheids müsse so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten könne. Die Behörde habe wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt ( BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn nach Rechtsprechung der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden müsse, sei für die Ermöglichung einer allfälligen Anfechtung die Begründungspflicht anzunehmen, u.a. wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordere und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt werde (vgl. dazu: Urteil 1P.284/2002 vom 9. August 2002, E. 2.4.1; vgl ebenso einen auch den dieselbe Rechtfrage im Kanton Freiburg betreffenden Entscheid 6B_124/2012 des Bundesgerichts vom 22. Juni 2012). Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das zuständige Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründet hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4 m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).
8.3 Der Beschwerdeführer hat seine Aufwendungen in den beiden Kostenlisten (act. 1.3 und 1.4), die er bei der Vorinstanz eingereicht hatte, detailliert aufgeführt. Mit Ausnahme von Telefongesprächen des Anwalts mit der damaligen Freundin und heutigen Ehefrau seines Mandanten im Umfang von 51 Minuten begründete die Vorinstanz die Kürzung des geltend gemachten Aufwands auf 18 Stunden nicht. Es ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Beschwerdeantwort, welche der aufgelisteten anwaltlichen Tätigkeiten von der Vorinstanz im Umfang von 4 Stunden und 34 Minuten aus welchem Grund als für die Verteidigung ihres Mandanten überflüssig taxiert worden sind. Diese Begründung holt der Beschwerdegegner auch im Beschwerdeverfahren nicht nach (s. act. 5).
Die Vorinstanz hat damit den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend verletzt.
8.4 Grundsätzlich bestünde damit die Möglichkeit, die Sache zur nachträglichen Begründung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Allerdings bewegt sich der Streitwert vorliegend im unteren Bereich und der Sachverhalt erweist sich aufgrund der Akten als liquid. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdekammer in diesem Beschwerdeverfahren uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 393 Abs. 2 StPO ; vgl. supra Ziff. 1.1), sowie im Interesse einer beförderlichen Behandlung des Verfahrens rechtfertigt es sich unter den vorgenannten Umständen, die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren zu beheben und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausnahmsweise abzusehen. Soweit dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird der festgestellten Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenbemessung Rechnung zu tragen sein.
8.5 Die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Aufwendungen (mit Ausnahme der Telefongespräche mit der Freundin seines Klienten, s. vorstehend) erscheinen als angemessen und sind entsprechend zu entschädigen. Bei diesem Prüfungsergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist im Umfang von 22 Stunden und 34 Minuten à Fr. 180.-- pro Stunde (total Fr. 4'062.--), zuzüglich 8 % MWSt. (Fr. 324.95), Auslagen Fr. 115.90 und Wegentschädigung Fr. 15.-- (beide letzteren Positionen unbestritten geblieben) für seinen Aufwand zu entschädigen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Der Beschwerdeführer obsiegt insgesamt zu vier Fünftel. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ). Dem teilweise Unterliegen entsprechend hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen ( Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziff. IV des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 4'062.--, zuzüglich 8 % MWSt. (Fr. 324.95), Auslagen (Fr. 115.90) und Wegentschädigung (Fr. 15.--) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 16. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Strafappellationshof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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