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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2014.138 vom 01.12.2014

Hier finden Sie das Urteil BB.2014.138 vom 01.12.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2014.138

Der Bundesstrafgericht hat festgestellt, dass die Bundesanwaltschaft gegen den kanadischen Staatsangehörigen A. wegen Geldwäscherei ein Strafverfahren eröffnet hat und die Bank B. AG mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 die Konten von A. sperren musste. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren angefochten, aber es wurde abgeschrieben, da die Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren in erster Linie durch Kostenpflicht verursacht wurde. Die Beschwerdekammer hat eine Entschädigung des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und eine Partei-entschädigung von Fr. 500.-- zu denken, da der Beschwerdeführer keine Kosten für die angemessene Ausübung seiner Rechte erhoben hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2014.138

Datum:

01.12.2014

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).

Schlagwörter

Beschwer; Beschwerdekammer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Gericht; Rechtsanwalt; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Bonin; Aufhebung; Kontosperren; Standslosigkeit; Entschädigung; Entscheide; Beschluss; Gerichtsschreiber; Organisationsreglement; BStGer; Entscheides; Beschwerdeführers; Gerichtskosten; Bundesgericht; Instruktionsrichter; énal; édéral

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 19 Or;Art. 263 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.138

Beschluss vom 1. Dezember 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Tito Ponti und Roy Garré ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff . StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 ein Strafverfahren u.a. gegen den kanadischen Staatsangehörigen A. wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) eröffnet hat (act. 3.1); im Rahmen dieses Verfahrens die BA mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 u.a. die Bank B. AG anwies, mit A. im Zusammenhang stehende Konten zu sperren (act. 1.2);

- dagegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin, mit Beschwerde vom 28. Oktober 2014 an dieses Gericht gelangt und die Aufhebung der gegen ihn verfügten Kontosperren beantragt (act. 1);

- die BA mit Verfügung vom 6. November 2014 die Bank B. AG anwies, die Kontosperren betreffend A. aufzuheben (act. 3.3); sie entsprechend mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt (act. 3); der Beschwerdeführer am 21. November 2014 replizierte (act. 5), was der BA am 24. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);

- jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO );

- durch die am 6. November 2014 verfügte Aufhebung der Kontosperren die Beschwer des Beschwerdeführers dahingefallen ist; das vorliegende Verfahren entsprechend als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat ( TPF 2011 31 ; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO );

- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ); der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit seiner letzten Eingabe keine Kostennote einreichte, weswegen die Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Partei-entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten.

Bellinzona, 2. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Duri Bonin

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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