Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2013.192 |
Datum: | 03.06.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Amtsgeheimnis; Geheimnis; Recht; Entschädigung; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Amtsgeheimnisverletzung; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Person; Verletzung; Amtsgeheimnisses; Sachverhalt; Kommission; Anzeige; Untersuchung; Höhe; Informationen; Bezug; Tatsache; Urteil; Beschwerdeführers; Entschädigungen; Beschluss |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 32 StGB ;Art. 32 StPO ;Art. 320 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 127 IV 122; 137 IV 285; ; |
Kommentar: | Trechsel, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 320 StGB, 2013 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2013.192 |
| Beschluss vom 3. Juni 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Strütt, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) | |
Sachverhalt:
A. A. war von 2008 bis Juli 2012 Mitglied der Kommission für nukleare Sicherheit (nachfolgend "KNS"). Im Sommer 2012 erklärte er unter Protest seinen Rücktritt aus der KNS. Gleichzeitig wurde am 24. Juni 2012 (...) ein Interview mit A. publiziert, in welchem er seinen Rücktritt u. a. damit begründete, dass die Suche nach einem Tiefenlager für die Endlagerung von radioaktiven Materialien aus dem Ruder laufe, weil zwischen dem Bundesamt für Energie, dem Eidgenössischen Nuklearinspektorat und der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (nachfolgend "NAGRA") eine Verfilzung bestehe und die Entschädigung für die Mitglieder der KNS zu gering sei. Dieselben Vorwürfe hatte A. ebenfalls in seinem Rücktrittsschreiben an die Vorsteherin und an den Generalsekretär des UVEK sowie an den Präsidenten der KNS gerichtet. Auf Grund dieser Vorwürfe leitete das Generalsekretariat des UVEK ein Untersuchungsverfahren ein, was zum im November 2012 veröffentlichten Bericht "Abklärungen des Generalsekretariats des UVEK zu den Vorwürfen betreffend die Umsetzung des Sachplans geologische Tiefenlager" führte (vgl. act. 1.2,
S. 1).
B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 erhob A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 1.3):
"1. Es sei eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt einzuleiten und durchzuführen wegen Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit der Bekanntmachung von Bezügen des Geschädigten sowie der Veröffentlichung von Ergebnissen einer hängigen Untersuchung.
2. Es seien der oder die Täter angemessen zu bestrafen.
3. Es seien der oder die Täter zur Zahlung einer angemessenen Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 2'000.-- an den Geschädigten zu verpflichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des oder der unbekannten Beschuldigten."
Gegenstand der Strafanzeige bildeten einerseits die Weitergabe vertraulicher Informationen über A. an die Presse im Zusammenhang mit einem Artikel (...) vom 16. September 2012 (act. 1.4) sowie die Weitergabe vertraulicher behördlicher Informationen an eine externe Kommunikationsagentur (vgl. im Einzelnen act. 1.3, Rz. 5 ff.). Am 16. Dezember 2013 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.2).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 27. Dezember 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):
"Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Dezember 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Untersuchungsverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen Unbekannt zu eröffnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). In seiner Replik vom 12. März 2014 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 13. März 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt demnach über eine volle Kognition (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1 m.w.H.).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person zur Beschwerde legitimiert, welche - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn 427; Grädel/Heiniger , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; Landshut , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9).
Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.). Der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) schützt zwar primär das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Betrifft das Amtsgeheimnis jedoch eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so ist auch dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (vgl. hierzu ausführlich das Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 1.4 m.w.H.; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013, E. 1.2; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.178 vom 26. März 2014, E. 1.3.2).
1.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer lediglich, aber immerhin insoweit geschädigt als die von ihm zur Anzeige gebrachten Amtsgeheimnisverletzungen auch Tatsachen aus seiner Privatsphäre betreffen. Denkbar ist dies allein bezüglich der Angaben über ihn selber, seine Tätigkeiten und seine hierfür bezogenen Leistungen finanzieller Art. Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen seiner Anzeige und seiner Beschwerde weitere, nicht näher spezifizierte Amtsgeheimnisverletzungen beanstandet ("Ergebnisse einer hängigen Untersuchung und vieles mehr"; vgl. act. 1, Rz. 7, 12), fehlt es ihm an der für die Parteistellung im Strafverfahren und für die Beschwerdelegitimation notwendigen Betroffenheit. Auf die Beschwerde ist demnach nur soweit einzutreten, als sie mögliche Amtsgeheimnisverletzungen zum Gegenstand hat, welche auch Tatsachen aus der Privatsphäre des Beschwerdeführers betreffen.
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2013 vom 1. Mai 2014, E. 5.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Vorschrift geht vom materiellen Begriff des Geheimnisses aus. Sie stellt nicht darauf ab, ob der in Frage stehende Sachverhalt als geheim erklärt worden ist, sondern darauf, ob es sich wirklich um ein Geheimnis handelt ( Stratenwerth/Bommer , Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, S. 454 N. 5; Oberholzer , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 320 StGB N. 8; Dupuis et al. , Petit Commentaire, Bâle 2012, n° 14 ad art. 320 CP). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.2; 6P.22/2007 vom 21. August 2007, E. 5.10.1). Unter diesen Voraussetzungen schützt Art. 320 StGB Geheimnisse der Behörden und Privatgeheimnisse prinzipiell in gleicher Weise ( Stratenwerth/Bommer , a.a.O.). Das Geheimhaltungsinteresse fehlt in der Regel aber, wenn die Beziehung des Privaten zum Gemeinwesen eine solche ist, wie sie auch zwischen Privaten bestehen kann ( Trechsel et al. , Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 StGB N. 5). Die Tathandlung besteht im Offenbaren, das heisst in einer Mitteilung, durch welche das Geheimnis gegenüber einer anderen Person gelüftet wird. Zwar kann die Bestätigung eines geheimen Sachverhalts als Tathandlung in Frage kommen, wenn der Adressat ihn nur vermutet, nicht aber, wenn er davon schon sicheres Wissen hat (Urteil des Bundesstrafgerichts SK 003/04 vom 22. September 2004, E. 9.2 m.w.H.).
3.2 Sachverhaltsmässig betrifft die Strafanzeige zwei unterschiedliche Vorgänge. Einerseits nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf einen Presseartikel (act. 1.4), aus welchem zweifelsfrei hervorgehe, dass der Journalist Einsicht in amtsinterne, geheime Berichte erhalten habe. Weiter habe der Beschwerdeführer im September 2012 einen Briefumschlag erhalten, in welchem sich ein weiterer, durch die Post geöffneter, an eine Kommunikationsagentur adressierter Umschlag mit angeblich amtsinternen, nicht öffentlichen Informationen aus dem UVEK befunden habe, welche sich auf die Kritik und die in den Medien gemachten Aussagen des Beschwerdeführers bezogen (act. 1.8).
Auf Grund des oben Ausgeführten (E. 1.3) beschränkt sich die Legitimation des Beschwerdeführers bezüglich beider Sachverhalte allein auf allfällige Geheimnisverletzungen, welche möglicherweise Tatsachen aus seiner Privatsphäre betreffen. Auf die Beschwerde ist daher nur in diesem beschränkten Umfang einzutreten. Ob darüber hinaus eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht ausgeschlossen werden kann, darf und braucht die Beschwerdekammer nicht (zu) prüfen. Sie ist dazu nicht befugt (indirekt aus Art. 397 Abs. 3 StPO sowie Art. 13 und 29 StBOG ).
3.3 Im fraglichen Presseartikel (act. 1.4) wird einleitend auf die Rolle des Beschwerdeführers als Mitglied der KNS und auf die Umstände seines Rücktritts und seine diesbezüglichen Aussagen gegenüber den Medien eingegangen. Dass diesbezüglich ein Amtsgeheimnis tangiert ist, wird zu Recht auch vom Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht.
Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe für die Jahre 2009 bis 2011 Honorarrechnungen in der Höhe von Fr. 275'000.-- gestellt - für Dienstleistungen, welche er zusätzlich zu seinen Bezügen als Kommissionsmitglied verrechnet habe. So habe der Beschwerdeführer für das Endlager-Projekt Mont Terri gearbeitet, wo er regelmässig im Auftrag der NAGRA Führungen durchgeführt habe, die von dieser beglichen worden seien. Zudem habe er sich von deren Vertretern mehrfach zum Essen einladen lassen. Schliesslich gibt der Zeitungsartikel den Inhalt eines vom Beschwerdeführer zu Handen des Journalisten verfassten dreiseitigen Statements wieder, in welchem der Beschwerdeführer seine Aufträge und seine Bezüge auflistete (inkl. der Entschädigungen für seine Tätigkeit für die KNS).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der KNS um eine ausserparlamentarische Kommission nach Art. 57 a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) handelt (Art. 1 der Verordnung vom 12. November 2008 über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit [ VKNS ; SR 732.16]). Gemäss Art. 57 g RVOG legt der Bundesrat einheitliche Kriterien für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest (Abs. 1). Die Höhe der Entschädigungen ist öffentlich (Abs. 2). Soweit zur Anzeige gebrachte Amtsgeheimnisverletzungen diese Entschädigungen betreffen sollten, handelt es sich demnach eindeutig nicht um ein Geheimnis, weshalb auch eindeutig keine Verletzung des Amtsgeheimnisses zur Diskussion steht. Soweit im Presseartikel darüber hinaus auf Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf privater Mandatsbasis und die diesbezüglichen Entschädigungen Bezug genommen wird, so sind die betreffenden Informationen nicht verwaltungsrechtlicher bzw. öffentlich-rechtlicher Natur, sondern betreffen ein privates (Mandats-)Verhältnis. Insofern fehlt es unter dem Gesichtspunkt des Straftatbestandes der Verletzung des Amtsgeheimnisses an einem Geheimhaltungsinteresse der öffentlichen Hand; ein allfälliges privates Interesse an der Geheimhaltung vermag dies nicht zu ersetzen. Die Möglichkeit strafbaren Verhaltens im Sinne des Art. 320 StGB ist auch diesbezüglich klar zu verneinen.
3.4 Hinsichtlich der an eine Kommunikationsagentur adressierten Sendung ergibt eine Durchsicht des Inhalts, dass ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 20. September 2012 Bezug nimmt auf vom Beschwerdeführer selbst an einen Journalisten und an Vertreter verschiedener Behörden verbreitete Tabellen und Kommentare. Bei den weiteren Beilagen handelt es sich um einen Internetausdruck zu einer im Rahmen der parlamentarischen Fragestunde gestellten Frage sowie um verschiedene Zeitungsartikel. Hinsichtlich sämtlicher Beilagen zum Schreiben fehlt es demnach offensichtlich an einem Geheimnis und somit auch an jeglicher Grundlage einer Amtsgeheimnisverletzung. Die im Schreiben zu den vom Beschwerdeführer verbreiteten Unterlagen gestellten Fragestellungen gehen inhaltlich nicht über die in den Beilagen enthaltenen Angaben hinaus. Auch diesbezüglich ist demnach das Vorliegen eines Geheimnisses als Grundvoraussetzung einer möglichen Amtsgeheimnisverletzung von Beginn weg zu verneinen.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist, als unbegründet, ist der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses hinsichtlich der den Beschwerdeführer persönlich tangierenden Informationen doch eindeutig nicht erfüllt. Die von der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen verfügte Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 3. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Strütt
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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