Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2013.156 |
Datum: | 14.05.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Konto; Verfahren; Verfahrens; Apos;; Einziehung; Verfahrensakten; Akten; Kunden; Daten; Steuerbehörde; Lebens; Lebensversicherung; Schweiz; Vermögenswert; Kundendaten; Recht; Vermögenswerte; Verfahren; Bundesgericht; Gericht; Notar; Geschäft; Einstellung; Behörde; Entscheid; Deutschland; Bankkunden |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 10 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 16 StGB ;Art. 27 StGB ;Art. 273 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 320 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 59 StGB ;Art. 6 EMRK ;Art. 69 StGB ;Art. 70 StGB ; |
Referenz BGE: | 101 IV 312; 104 IV 175; 108 IV 41; 117 IV 233; 125 IV 4; 126 I 97; 137 II 431; 137 IV 79; 98 IV 210; ; |
Kommentar: | Vest, Trechsel, Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 273, 2013 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2013.156 |
| Beschluss vom 14. Mai 2014 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Keller, Beschwerdeführerin | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ) | |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB ) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG ; SR 952.0]). Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, deutschen Steuerbehörden illegal erlangte Bankkundendaten für EUR 2.5 Mio. verkauft zu haben. Im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung wurden zahlreiche Gegenstände und Vermögenswerte, die B. gehörten bzw. auf ihn lauteten, beschlagnahmt. In der Nacht vom 28. auf den 29. September 2010 nahm sich B., der sich in Untersuchungshaft befand, das Leben. C. wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 der eingangs erwähnten Delikte rechtskräftig schuldig gesprochen (vgl. act. 1.3).
B. Mit Verfügung vom 5. September 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen den verstorbenen B. geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein und ordnete unter anderem die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von EUR 100'705.45 aus einer Lebensversicherung Konto-Nr. 1 bei der Bank D. AG in Z. (AT), an (act. 1.2 Dispositiv-Ziffer 1, 3.5).
C. Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2013 gelangte A. mit Beschwerde vom 11. Oktober 2013 an die Beschwerdekammer und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2013 sei in Ziff. 3.5 hinsichtlich der Lebensversicherung bei der Bank D. AG in Z. (AT), Konto-Nr. 1, im Betrag von EUR 100'705.45, aufzuheben, auf die Einziehung der beschlagnahmten Lebensversicherung sei zu verzichten und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, bei den zuständigen Behörden die Aufhebung der Beschlagnahme der rechtshilfeweise beschlagnahmten Lebensversicherung in Österreich zu veranlassen.
2. Die Beschwerdeführerin sei für ihre ausseramtlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen.
3. Die amtlichen Kosten seien dem Staat aufzuerlegen."
Die Beschwerdeführerin stellte zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( BP.2013.67 act.1), welches die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 abgewiesen hat ( BP.2013.67 act. 2).
D. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Mit der Einladung zur Replik vom 22. Oktober 2013 wird der Beschwerdeführerin zugleich das Verzeichnis der Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft zugestellt (act. 5). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 29. Oktober 2013 vollumfänglich an ihren in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wird der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2013 zur Kenntnis zu gestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO ; Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; Piquerez/Macaluso, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Einziehung einer Lebensversicherung bei der Bank D. AG (Konto Nr. 1) in Österreich. Der entsprechenden Versicherungspolice ist zu entnehmen, dass im Ablebensfall von B. als Versicherungsnehmer die Beschwerdeführerin Begünstigte aus der Lebensversicherung ist (Verfahrensakten BA-15-03-0004). Die Beschwerdeführerin ist rein obligatorisch Berechtigte an der Lebensversicherung (vgl. hinten Ziff. 7.1). Ob ihr in dieser Eigenschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einziehung zusteht, ist fraglich (verneinend: Kassationshof in Strafsachen 6S.365/2005 Urteil vom 8. Februar 2006, E. 4.2.1), kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen-ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO ). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich - entgegen dem ungenauen Gesetzestext - kein Ermessen zu ( Grädel/Heiniger , Basler Kommentar, Basel 2011, N 11 zu Art. 320 StPO ; Landshut , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 6 zu Art. 320; Schmid , Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 4 zu Art. 320 ). Einziehungsbestimmungen finden sich in den Art. 69 ff . StGB sowie in anderen Bundesgesetzen. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben.
2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB hat eine Einziehung von Vermögenswerten zu erfolgen, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Erfolgt die Einziehung im Rahmen der Einstellungsverfügung nach Art. 320 Abs. 2 StPO , kann zwar auf den Nachweis der Schuld verzichtet werden, da die Einziehung nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person abhängt. Die Einziehung setzt jedoch ein (nachgewiesenes) tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten voraus ( Grädel/Heiniger, a.a.O., N 10 zu Art. 320). Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem einzuziehenden Vermögenswert. Dabei ist unerheblich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren betreffend]). Einzuziehen ist daher auch der sog. Verbrecherlohn ( Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 70). Des Weiteren sind sowohl Originalwerte als auch unechte (eine "Papierspur" zum Originalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate einzuziehen, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 126 I 97 E. 3c, cc). Die Beweislast verbleibt bei der Untersuchungsbehörde (BGE 137 IV 79 E. 3.2, 137 IV 305 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3; 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012, E. 3.1).
Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleiche Gegenleistung erbracht hat oder Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB ).
2.3 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Replik unter anderem pauschal auf die Beschwerdereplik im Verfahren BB.2013.133 -134 (Beschwerdeverfahren der Eltern von B. betreffend Einziehung bei Einstellung des Verfahrens) (act. 6 S. 2). In dieser Beschwerdereplik wurde unter anderem geltend gemacht, der Einziehung stehe die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK entgegen, da die Annahme getroffen werde, die einzuziehenden Vermögenswerte stellten Deliktserlös dar, ohne dass B. verurteilt worden sei ( BB.2013.133 -134 act. 12 S. 14). Die Beschwerdeführerin dürfte mit ihrem pauschalen Verweis auf eine Eingabe in einem anderen Strafverfahren ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO wohl kaum nachkommen. Wie es sich damit jedoch im Einzelnen verhält, kann offen bleiben, da die diesbezügliche Rüge ohnehin abzuweisen ist: Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK steht einer Einziehung nämlich gerade nicht per se entgegen (BGE 117 IV 233 E. 3). Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, die zuständige Behörde dürfe und müsse auch in Fällen, in denen ein Strafverfahren aus irgendwelchen Gründen nicht stattfinde oder eingestellt werde, prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehung erfüllt seien. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK liege nur vor, wenn ein das Strafverfahren abschliessender, nicht verurteilender Entscheid in der Begründung den Eindruck erwecke, dass den Betroffenen in Tat und Wahrheit doch eine strafrechtliche Schuld treffe und er daher bei Fortführung des Verfahrens auf jeden Fall verurteilt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005, E. 11.2.1, 6S.298/2005 vom 24. Februar 2006, E. 2.1, 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012; sowie BGE 117 IV 233 E. 3). Auch der Europäische Gerichtshof sieht in der Unschuldsvermutung kein grundsätzliches Beschlagnahme- oder Einziehungshindernis (vgl. etwa Entscheid des EGMR i.S. Silickiené v. Lithuania - 20496/02 vom 10. April 2012, E. 51 ff.). Der Gerichtshof erachtet jedoch die Unschuldsvermutung als verletzt, wenn ein gerichtlicher Entscheid oder die Äusserung einer Behörde den Eindruck erweckt, dass eine Person schuldig ist, bevor sie rechtmässig schuldig gesprochen worden ist. Der Gerichtshof unterstreicht daher die Bedeutung der Wortwahl bei Äusserungen durch das Gericht oder Behörden bevor eine Person schuldig gesprochen ist. Im Entscheid des EGMR in Sachen Vulakh and Others v. Russia - 33468/03 vom 10. Januar 2012, der in der Beschwerdereplik BB.2013.133 -134 zitiert wird, hatten zwei Gerichte die Schuld eines verstorbenen Beschuldigten geradezu behauptet, ohne dass diese vorgängig förmlich festgestellt worden war. Wie ausgeführt, genügt die Tatsache allein, dass das Strafverfahren gegen B. eingestellt wurde und dessen Vermögenswerte eingezogen werden sollen, nicht, um eine Verletzung der Unschuldsvermutung anzunehmen. Die Einstellungsverfügung spricht zwar von einer Beteiligung von B. an der Bankdatenbeschaffung im Zusammenhang mit der chronologischen Darstellung der Abläufe der Datenbeschaffung: " Es ist von einem arbeitsteiligen Vorgehen auszugehen. C. ist der Datenbeschaffer, B. ist identisch mit dem IG, jener Person, die den Kontakt herstellte und die Verhandlungen mit der deutschen Steuerfahndung führte und schliesslich auch den Kaufpreis von EUR 2.5 Mio. entgegengenommen hat." (act. 1.2 S. 5). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass B. bei einer Fortsetzung des Strafverfahrens für schuldig erklärt worden wäre. Die diesbezügliche Rüge erweist sich damit als unbegründet.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass ab Anfang 2008 einer Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen insgesamt 1106 Datensätze über deutsche Kunden bei der Bank E. AG (CH) sowie eine Power-Point-Präsentation vom 4. Mai 2004, welche die Bedeutung von sog. NCAS-Kunden durch die Bank E. AG (CH) näher dargestellt habe, gegen eine Bezahlung von insgesamt EUR 2.5 Mio. ausgehändigt worden seien. C., ein Bekannter von B., sei zum damaligen Zeitpunkt bei der Bank E. AG (CH) als Bankangestellter tätig gewesen und habe Kundendaten, welche den deutschen Steuerbehörden übermittelt worden seien, vom internen System seines Arbeitgebers abgeschrieben. Das Entgelt für die Kundendaten sei über einen deutschen Notar, F., auf Konten bei der Bank G. AG (AT) und der Bank H. in Y. (CZ), die auf B. lauteten, überwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf ein Geständnis von C., diverse am Privatdomizil von B. sichergestellte Excel-Tabellen, die Kundenlisten enthalten sollen und auf einem USB-Stick gespeichert sind, die Power-Point-Präsentation, E-Mails und SMS zwischen B. und C. bzw. zwischen B. und Beamten einer Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen, auf interne Aktenvermerke der deutschen Steuerfahnder sowie auf rechtshilfeweise beigezogene Bankunterlagen (act. 1.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die behaupteten strafbaren Handlungen, die zu einziehbaren Vermögensvorteilen geführt hätten, seien nicht bewiesen. Die Beschwerdegegnerin stütze sich vor allem auf eine Excel-Liste mit Bankdaten, die auf einem USB-Stick gespeichert sei. Dieser USB-Stick sei der Beschwerdeführerin aber nie zur Kenntnis gebracht worden, weshalb dessen Inhalt nicht als Beweis verwendet werden dürfe. Auch die internen Aktenvermerke der deutschen Steuerfahnder, auf die sich die Beschwerdegegnerin stütze, seien nicht verwertbar, da die Herkunft dieser Aktenvermerke unklar sei. Damit mangle es bereits an der Voraussetzung des Nachweises der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB . Ferner fehle jeglicher Beweis dafür, dass B. die Einmalprämie der Lebensversicherung aus angeblich deliktisch erworbenen Vermögenswerten bezahlt habe (act. 1 S. 7 ff.).
3.3 Es ist somit zu prüfen, ob der die Einziehung begründende strafbare Sachverhalt rechtsgenüglich bewiesen werden kann. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO ).
Strittig ist vorliegend die Verwertbarkeit des USB-Sticks sowie der internen Aktenvermerke der deutschen Steuerfahnder.
3.4 USB-Stick HPD Pos. 2.014
Der USB-Stick wurde im Archiv der Bundeskriminalpolizei archiviert, weshalb dessen Inhalt - der im Übrigen auch dem Gericht nicht vorliegt - nicht Teil der Akten bildet und daher grundsätzlich nicht beweisverwertbar ist. Akten sind nur in dem Umfange beweisverwertbar, als sie dem Betroffenen mindestens auszugsweise, in anonymisierter Form oder sonst sinngemäss zur Stellungnahme eröffnet wurden ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, Zürich/St. Gallen 2009, N. 626). Bei den Akten - deren Verzeichnis der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zusammen mit der Einladung zur Replik am 22. Oktober 2013 zugestellt worden ist (vgl. supra lit. D) - befinden sich in anonymisierter Form Auszüge aus dem USB-Stick, nämlich Dateien mit Namenslisten (Verfahrensakten BA-13-02-00188 "Mappe1.xls", BA-13-02-00189 "Mappe1-die33.xls",
BA-13-02-00190 "Mappe1-nochmals_23.xls, BA-13-02-00194 "Mappe1_white_datafiles.xls", BA-13-02-00197 "Juni2008.xls" und BA-13-02-00204 "zurvollst.xls"; vgl. auch Verfahrensakten BA-15-02-0062). Diese Dokumente bilden somit Teil der Akten und sind daher in diesem Umfang beweisverwertbar.
3.5 Interne Aktenvermerke der deutschen Steuerfahnder
Wie es sich mit der Verwertbarkeit der internen Aktenvermerke der deutschen Steuerfahnder verhält, kann offen bleiben, da sich der Sachverhalt - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - auch ohne die internen Aktenvermerke der deutschen Steuerfahnder rechtsgenügend erstellen lässt.
4. Beweiswürdigung
4.1 C. sagte anlässlich der im Rahmen des abgekürzten Verfahrens durchgeführten Einvernahmen vom 17. und 23. Februar 2011 und 3. März 2011 aus, er sei in X. (CH) bei der Bank E. AG (CH) angestellt gewesen, als er im Sommer 2007 damit angefangen habe, in den bankinternen Systemen aus geschichtlichem Interesse nach wichtigen Namen zu recherchieren. Er habe in Erfahrung bringen wollen, wieviele Nazis er dabei zusammenbringe. Er habe die Namen von Hand auf kariertes Papier geschrieben und in seiner Aktentasche aufbewahrt. Anfang 2008 habe er im Fitnesscenter I. in W. (CH) seine Aktentasche liegen lassen. B., der im gleichen Fitnesscenter trainiert habe und den er seit 2003 vom Sehen her gekannt habe, habe die Aktentasche mitgenommen und sie ihm nach ein paar Tagen wieder überreicht. Dabei habe ihn B. auf den Inhalt der Aktentasche angesprochen und habe wissen wollen, worum es sich genau handle. B. habe sich an Listen mit vermögenden Kunden aus Deutschland interessiert gezeigt und ihm angeboten, für das Liefern von Kundendaten CHF 1'000.-- pro Vermögensvolumen von CHF 100 Mio. zu bezahlen. In der Folge habe C. bis ca. Ende 2008 1500 bis 2500 Datensätze (CIF-Nummer, Personalangaben, Depotbestand) von vermögenden und in Deutschland wohnhaften Bankkunden an B. übergeben und dafür von ihm ca. CHF 14'000.-- bis 16'000.-- in bar erhalten. Einmal habe ihm B. einen Flug nach Y. (CZ) bezahlt. Mitte 2008 habe er B. ausserdem Powerpoint-Präsentationen der Bank E. AG (CH) überreicht, bei der es um Darstellungen von NCAS-Kunden gegangen sei. B. habe ihn dafür mit CHF 2'000.-- entlöhnt. Sie hätten immer von "Mustang-Magazinen" gesprochen, wenn es um die Kundenlisten gegangen sei. Zu Beginn habe er vermutet, dass B. die Informationen an die Presse leiten würde. Im März 2008 habe ihm B. jedoch mitgeteilt, dass er nach Deutschland gehe und ihm anschliessend mitteilen werde, ob er noch weitere Listen benötige. Von da an habe er gewusst, dass B. in Deutschland mit jemandem über die Daten verhandelt habe. Er habe B. in der Folge eine SMS geschrieben mit dem Inhalt "ob + oder -" und habe damit in Erfahrung bringen wollen, ob B. noch weitere Kundenlisten brauche. B. habe neben den Kundendaten auch noch die Kontoeröffnungsdaten benötigt, sodass C. die Kundenlisten mit den entsprechenden Eröffnungsdaten ergänzt habe. Eine SMS an B. mit dem Inhalt "Eintrittsdatum der Panini-Typen" habe sich auf die Kontoeröffnungsdaten bezogen. Ende November/Anfang Dezember 2008 habe er zum letzten Mal Daten an B. geliefert; danach habe dieser keine mehr benötigt. C. habe noch bis Sommer 2009 bei der Bank E. AG (CH) gearbeitet und sei dann ab März 2010 für B. in dessen Firma J. GmbH tätig gewesen. Er wisse, dass B. im Jahre 2009 immer wieder nach Deutschland gereist sei. B. habe ihm zu verstehen gegeben, dass "es gut laufe". Da C. eine tschechische Freundin gehabt habe, habe ihn B. Anfang 2010 gefragt, ob er ihm behilflich sei, in Tschechien ein Konto zu eröffnen. Im März 2010 habe er B. zur Bank H. in Y. (CZ) begleitet, wo dieser ein EUR-Konto eröffnet und darauf EUR 900'000.-- überwiesen habe. Gegenüber dem Bankangestellten habe B. erklärt, dass es sich bei diesem Geld um sein Vermögen aus Deutschland handle. B. habe C. von diesem Geld ca. EUR 60'000.-- auf dessen Konto bei der Bank H. (CZ) überwiesen. Ausserdem habe ihm B. eine Vollmacht für sein EUR-Konto und ein Unterkonto in tschechischen Kronen erteilt. C. habe für B. regelmässig von diesem Konto Geld abheben und ihm überbringen müssen. Vom Kronen-Konto habe C. Geld für sich selber abheben dürfen (Verfahrensakten BA-04-03-0001 ff.).
Das im Rahmen des abgekürzten Verfahren gemachte Geständnis deckt sich inhaltlich weitgehend mit den Aussagen, die C. bereits zwei Jahre zuvor anlässlich der Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei am 18. November 2010 gemacht hatte. Er sagte damals aus, während seiner Zeit als Angestellter bei der Bank E. AG in X. (CH) aus historischem Interesse aus dem internen Programm der Bank E. AG (CH) verschiedene Kundennamen von Hand direkt vom Bildschirm abgeschrieben zu haben. Die Papierlisten habe er in einer Arbeitsmappe aufbewahrt. Die Arbeitsmappe habe er jedoch einmal in einem Fitnesscenter in W. (CH) vergessen. Drei Tage später habe ihm B., der auch im Fitnesscenter trainiert habe und den er seit Jahren flüchtig gekannt habe, die Mappe zurückgegeben. B. habe ihn gefragt, was für einen Wert diese Listen wohl hätten. Er habe ihm ausserdem mitgeteilt, Kopien von den Listen angefertigt zu haben. In der Folge habe B. C. immer wieder Andeutungen gemacht, dass er mit den Listen in Deutschland in Verhandlungen stehen würde. Nachdem C. die Bank E. AG (CH) verlassen habe, habe er diverse Nebenjobs gehabt. Er habe finanzielle Probleme gehabt und sei daher froh gewesen, als B. ihm eine Stelle in dessen Firma angeboten habe. Später sei er B. behilflich gewesen, in Tschechien ein Konto zu eröffnen und ihm eine tschechische Adresse zu besorgen, da er Tschechisch gesprochen habe. Auf das tschechische Konto von B. seien in der Folge ca. EUR 900'000.-- einbezahlt worden. Davon habe ihm B. EUR 60'000.-- überwiesen (Verfahrensakten BA-13-02-00033 ff.). Dass sich C. in der Folge auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, die Aussagen gänzlich verweigerte und erst wieder im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren Aussagen tätigte, führt nicht dazu, dass dessen Aussagen im abgekürzten Verfahren im Nachhinein als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Auch dass C. angeblich an einem Vorgespräch mit der Polizei am 18. November 2010 ausgesagt haben soll, von B. zu sexuellen Handlungen genötigt worden zu sein, diesen Vorwurf in der Folge jedoch nicht mehr bestätigte, vermag die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses zu den hier interessierenden Vorgängen nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Diese Aussagen wurden unmittelbar nach der Auslieferung von C. von Tschechien in die Schweiz und noch ohne die Anwesenheit eines Verteidigers gemacht, wohl in der ersten Absicht, die strafrechtliche Position von B. zu verschlechtern und die eigene zu verbessern. C. hatte sich jedoch noch gleichtentags offenbar eines Bessern besonnen und - wie bereits ausgeführt - ein erstes Geständnis abgelegt, das mit seinen Aussagen im abgekürzten Verfahren bestätigt wurde. Das Aussageverhalten von C. ist daher nicht als unglaubwürdig zu qualifizieren. Ausserdem belastet C. mit seinen im abgekürzten Verfahren gemachten Aussagen nicht einseitig den verstorbenen B., sondern vor allem auch sich selbst, was für den Wahrheitsgehalt seines Geständnisses spricht. Ohne Weiteres nachvollziehbar und aufgrund der spezifischen Details ein Glaubwürdigkeitsmerkmal ist ferner, dass C. und B. Code-Wörter im Zusammenhang mit den Kundendaten benutzten ("Paninibilder" für Kundendaten, "Mustang-Magazine" für Kundenlisten).
Auch B. bestätigte anlässlich der bundeskriminalpolizeilichen Einvernahme vom 16. September 2010, C. vor sieben bis acht Jahren in einem Fitnessstudio in W. (CH) kennengelernt zu haben. C. habe zunächst bei der Bank E. AG (CH) gearbeitet, bevor er ihn in seinem Betrieb J. GmbH angestellt habe. C. sei seine Vertrauensperson gewesen, und weil er Tschechisch gesprochen habe, habe er ihm für sein Konto bei der Bank H. in Tschechien, das er seit März oder April 2010 habe, eine Vollmacht ausgestellt. C. habe vom tschechischen Konto Geld beziehen dürfen, um seine Spesen zu begleichen (Verfahrensakten BA-13-01-0003 ff.; BA-13-01-0011 ff.; BA-13-01-0016 ff.; BA-13-01-0024 ff.). Bei den Akten finden sich ferner folgende, das Geständnis von C. stützende Sachbeweise: die Kreditkartenabrechnung vom 20. März 2008, aus der ersichtlich ist, dass B. am 5. März 2008 für C. einen Flug von V. (CH) nach Y. (CZ) bezahlt hatte (Verfahrensakten BA-B2-10-02-0381), die Kontoeröffnungsunterlagen der Bank H. in Y. (CZ), mit dem Beleg, dass B. im März 2010 bei dieser Bank ein EUR-Konto und ein CZK-Konto eröffnet hatte (Verfahrensakten BA-18-03-00063) sowie die Gutschriftanzeige vom 9. März 2010 über einen Betrag von EUR 921'600.-- auf das EUR-Konto von B. bei der Bank H. (CZ) (Verfahrensakten BA-18-03-00120). Aktenkundig ist die am 22. März 2010 erfolgte Überweisung von EUR 65'000.-- vom Konto von B. bei der Bank H. (CZ) auf das Konto von C. bei der nämlichen Bank (Verfahrensakten BA-18-03-00120). Auch die von B. angesprochen SMS bzw. E-Mails zwischen ihm und B. finden sich in den Akten (E-Mail vom 5. März 2008 von C. an B.: "[...] Bringe heute mal einige Mustang-Magazine mit.", SMS vom 24. Juni 2008 von C. an B.: " Fritzl! :-) + oder -?" sowie SMS vom 21. Juli 2008 von B. an C.: "[...] Du kannst du mir zudem die eintrittsdaten der typen der paninibilder mitliefern? lg fritzl.", vgl. Verfahrensakten BA-13-02-00154; BA-13-02-00212).
Aufgrund des Geständnisses sowie der Akten ist davon auszugehen, dass C. Anfang 2008 und während des ganzen Jahres kontinuierlich Daten von deutschen Bankkunden aus dem internen System der Bank E. AG (CH) abschrieb und diese B. gegen Entgelt aushändigte.
4.2 Einen weiteren zentralen Punkt bildet die Frage, was in der Folge mit den Kundendaten der Bank E. AG (CH) geschehen ist bzw. ob diese von B. an die deutsche Steuerbehörden übergeben worden sind. Deutlich belastende Indizien hierzu lieferten die Hausdurchsuchungen vom 14. September 2010 am Wohnort von B. in W. (CH), sowie am Sitz der J. GmbH in U. (CH). Im am Wohnort von B. sichergestellten Mobiltelefon "HTC" sind auf dem Telefonspeicher unter dem Namen " K." zwei Nummern abgespeichert, nämlich " Mobiltelefon: 2" und " Fax (dienstlich): 3" (Verfahrensakten BA-13-02-00195). Bei der Faxnummer handelt es sich um einen Anschluss einer Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen.
Auf dem am Wohnort von B. sichergestellten USB-Stick (vgl. lit. B hiervor) konnte ein Schreiben mit folgendem Inhalt vorgefunden werden (BA-13-02-00190):
übermittelte Assets zusammenfassend die ersten 3 SFR. 2'125'000.00
zusätzliche 4 SFR. 3'702'000.00
nochmals 2 SFR. 3'887'000.00
-------------------------
SFR. 9'714.000.00
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Total möglicher Delinquenten 504 Gesamtvolumen 516'287'000.00
====== ===============
Falls sich unsere Daten als qualitativ einwandfrei und brauchbar erweisen und Sie immer noch an einem ernsthaften Kaufinteresse festhalten, freuen wir uns über eine erste Akontoleistung auf unser Konto bei der Bank XX. (D) (lt. erhaltener Angabe).
Auch durch zusätzliche Daten respektive Volumenerweiterung, werden wir unsere vorangeschlagene B.-Summe von Euro 6.72 nicht erhöhen und sehen dies als Maxime an.
Akontozahlung Euro 250'000.00
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Fax.Nr. 3
Damit liegen bereits gewichtige Indizien dafür vor, dass die Kundendaten der Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen zum Kauf angeboten wurden. Dieser Verdacht wird durch die Auswertung des Mobiltelefons "HTC" noch verstärkt: diese brachte eine am 3. Juni 2008 verschickte Kurzmittelung an die Nummer 2 (K.) zu Tage: " Schönen guten Morgen - Terminbekanntgabe für neues Treffen erwünscht. Wann und wo? Bitte hierfür mind. 2 Daten bekannt geben, danke im Vorfeld. Gruss aus der CH." (Verfahrensakten BA-13-02-00196). Entsprechend dem in der Einstellungsverfügung erwähnten Outlook-Termineintrag, der auf der beschlagnahmten Harddisk am Wohnort von B. gespeichert war (Termin vom 27. März 2008, 17:10-17:40 " ZZ. (D), Hr. K."), konnten die Untersuchungsbehörden bei der Fluggesellschaft M. in Erfahrung bringen, dass B. an jenem Tag von V. (CH) nach ZZ. (D) flog. Ein weiterer Flug von V (CH). nach ZZ. (D) ist vom 24. Juni 2008 aktenkundig (Verfahrensakten BA-B1-10-02-0041, BA-B1-10-02-0043). Danach ist der mehrfache Kontakt mit den Steuerbehörden des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen erstellt.
4.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von B. konnten ferner Bankunterlagen der Bank G. AG (AT) aufgefunden werden (Verfahrensakten BA-08-01-0012, BA-10-02-0046). Aus den rechtshilfeweise edierten Unterlagen ist ersichtlich ist, dass B. am 1. März 2010 bei dieser Bank ein Wertpapier-Verrechnungskonto 4 sowie ein Wertpapier-Depot 5 eröffnet hatte (Verfahrensakten BA-18-02-0246). Ebenso ist aktenkundig, dass am 3. März 2010 auf das Wertpapier-Verrechnungskonto 4 EUR 893'660.-- einbezahlt wurden. Als Auftraggeber trat ein F. in YY. (D) auf, und als Zahlungsgrund wurde "Erbteilung gemäss Aufteilungsvereinbarung" angegeben (Verfahrensakten BA-10-02-0059). Den österreichischen Rechtshilfeakten ist zu entnehmen, dass die Bank G. AG (AT) eine Kopie des Verlassenschaftsbeschlusses verlangt habe, woraufhin B. gegenüber der Bank erklärt habe, dass es sich bei diesem Geld nicht um eine Verlassenschaft handle. Notar F. habe dem Bankangestellten am 12. März 2010 telefonisch mitgeteilt, dass der überwiesene Geldbetrag dem Notariat im Rahmen einer Betreuungstätigkeit von einer deutschen Behörde zur Weiterleitung zur Verfügung gestellt worden sei und es sich somit um legale Geldmittel handle. Das Notariat habe am 24. März 2010 der Bank G. AG (AT) eine Ausfertigung eines an Notar F. gerichteten Schreibens der Oberfinanzdirektion N. vom 19. Februar 2010 mit folgendem Inhalt übermittelt (Verfahrensakten BA-18-02-0031; BA-18-02-0190 f.): " Sehr geehrter Herr F., der am 18.02.2010 von mir zu Hinterlegungszwecken angewiesene Geldbetrag von 2,5 Mio auf das Notaranderkonto 6 bei der Bank eG (D). dient der Begleichung einer vertraglichen Verpflichtung des Landes Nordrhein Westfalen gegenüber dem Zahlungsempfänger, der sie kontaktieren wird." Ebenso ist den Akten zu entnehmen, dass B. am 4. März 2010 bei der Bank H. in Y. (CZ) ein EUR-Konto (Konto-Nr. 7), ein CZK-Konto-korrentkonto (Konto-Nr. 8) und ein CZK-Sparkonto (Konto-Nr. 9) eröffnet hatte (Verfahrensakten BA-18-03-00063) und dass am 9. März 2010 auf das besagte EUR-Konto eine Gutschrift von EUR 921'600.-- von F. in YY. (D) erfolgte (Verfahrensakten BA-18-03-00120). B. räumte in den Einvernahmen durch die Bundeskriminalpolizei vom 14. September 2010 ein, geschäftliche Beziehungen zu Notar F. gehabt zu haben und in diesem Zusammenhang von diesem am 3. März 2010 auf das Konto 4 bei der Bank G. AG (AT) EUR 893'660.-- gutgeschrieben erhalten zu haben. Er habe insgesamt EUR 1.8 Mio. von Notar F. erhalten. Davon habe er gut EUR 900'000.-- auf sein EUR-Konto bei der Bank H. in Y. (CZ) einzahlen lassen. Zur Art dieser geschäftlichen Beziehung wollte sich B. nicht äussern und verwies auf eine Stillhaltevereinbarung, die er mit F. abgeschlossen gehabt habe (Verfahrensakten BA-13-01-0003 ff.).
Dass die überwiesenen hohen Geldbeträge aus der Tätigkeit von B. als Geschäftsführer der J. GmbH, einer Werbeagentur, stammen, erscheint als völlig unwahrscheinlich. Ein Blick auf die Zahlen der Bilanz und Erfolgsrechnung der J. GmbH ergibt, dass die Gesellschaft in den Jahren 2008 und 2009 einen Verlust erlitten hatte und sich weder aus der Bilanz noch aus der Erfolgsrechnung Hinweise darauf ergeben, dass die Gesellschaft auch nur annähernd Umsätze in der Höhe rund EUR 1.8 Mio. erwirtschaftet hätte (Verfahrensakten BA-B1-10-02-0003 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass die auf die Konten von B. überwiesenen rund EUR 1.8 Mio. direkt aus dem Verkauf der Kundendaten der Bank E. AG (CH) an die deutsche Steuerfahndung resultieren.
4.4 Gestützt auf das Geständnis von C. ist bewiesen, dass B. sich von C. Bankdaten beschaffte, in der Absicht, damit ein Geschäft zu machen. Das Geschäft bestand darin, die Daten gegen Geld an die deutschen Steuerbehörden zu verkaufen, mit denen B. nachgewiesenermassen intensiven Kontakt hatte. Die rechtshilfeweise von den österreichischen und tschechischen Behörden erhobenen Bankunterlagen beweisen ferner die Bezahlung von mindestens EUR 1.8 Mio. durch das Bundesland Nordrhein-Westfalen über Notar F. auf Konten, die auf B. lauten, bei der Bank G. AG (AT) (Wertpapier-Verrechnungskonto 4) sowie bei der Bank H. in Y. (CZ) (EUR-Konto Nr. 7). Damit ist als bewiesen anzusehen, dass die auf die besagten Konten überwiesenen rund EUR 1.8 Mio. direkt aus dem Verkauf der Kundendaten der Bank E. AG (CH) an die Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen resultieren.
5.
5.1 Es ist damit die Subsumption des Verkaufs der Kundendaten an die deutschen Steuerbehörden unter einen Straftatbestand vorzunehmen.
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB . Dieser Straftatbestand ist systematisch den Delikten gegen den Staat und die Landesverteidigung zugeordnet (dreizehnter Titel des StGB) und bezweckt somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3, mit Hinweisen). Angriffsobjekt ist ein Fabrikations- oder Geschäftsge-heimnis. Nach der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB ist der Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses weit auszulegen, da es nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt werden sollen. Für Art. 273 StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbekanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175 E. 1b). Der Geheimnisbegriff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB (und Art. 13 lit. f UWG ) (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210 , E. 1a; Trechsel / Vest , in: Trechsel/Pieht [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 273 , je mit Hinweisen). Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss jedoch auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen. Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312 ; Gerber, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, Trechsel/Vest, a.a.O., N 7 f. zu Art. 273). Ein fehlendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn kann auch nicht durch irgendwelche Interessen der nationalen Volkswirtschaft, welche nicht selten je nach Wirtschaftszweig und Position in der Wirtschaft gegensätzlicher Natur sind, kompensiert werden (Urteil OG Luzern vom 26. April 1988, E. 4, in: LVGE 1988 I Nr. 49). Ferner hat das Geheimnis in einer Beziehung zur Schweiz zu stehen ( Trechsel/Vest , a.a.O., N 9 zu Art. 273, mit Hinweis). Als Destinatär kommen nur eine fremde amtliche Stelle, eine ausländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage.
Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im "Zugänglichmachen", d.h. dem Ausland oder dessen Agenten im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt ( Trechsel/Vest , a.a.O., N 11 zu Art. 273; Husmann , Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 59 zu Art. 273, je mit Hinweisen).
5.2 Die den deutschen Steuerbehörden übergebenen Bankkundendaten beinhalten einerseits klarerweise Geheimnisse der Bankkunden selbst wie auch möglicherweise Geheimnisse der Bank als Geschäftsbetrieb. Damit liegt ohne Weiteres ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 273 StGB vor. Der Binnenbezug zur Schweiz wird bei der Benutzung eines Bankkontos in der Schweiz zudem regelmässig bejaht ( trechsel/Vest, a.a.O., N 9 zu Art. 273; Husmann, a.a.O., N 49 zu Art. 273, je m.w.H.). Nicht gefolgt werden kann der in der Replik des Beschwerdeverfahrens BB.2013.133 -134 geäusserten Ansicht - auf die die Beschwerdeführerin pauschal verweist (vgl. supra Ziff. 2.3) -, wonach Bankdaten ausländischer Bankkunden generell vom Schutzbereich von Art. 273 StGB ausgenommen werden müssten, da das Bundesgericht Strafbarkeit einzig davon abhängig mache, ob die Bankkundendaten mit oder ohne Willen der Bank herausgegeben würden ( BB.2013.133 -134 act. 12 S. 12 f.). Das Bundesgericht hielt in dem in der Replik zitierten Entscheid klar fest, eine Abweichung vom Bankgeheimnis sei nur mittels legaler Mittel, allenfalls Notrecht, zulässig. Im konkreten Fall drohten nach Ansicht des Bundesgerichts der Schweizer Wirtschaft insgesamt sehr schwere Konsequenzen, falls auf die Preisgabe des Bankgeheimnisses verzichtet worden wäre. Daher erachtete es in diesem konkreten Fall die Herausgabe der Bankkundendaten ans Ausland als zulässig, wobei es die Frage der Zulässigkeit gerade nicht vom Willen der Bank abhängig machte (BGE 137 II 431 E. 3.3 ff.). Entgegen der in der Beschwerdereplik im Verfahren BB.2013.133 -134 geäusserten Meinung muss sodann für die Erfüllung dieses Tatbestandes die Datenübergabe nicht zwingend in der Schweiz stattgefunden haben. Gemäss Art. 4 Abs. 1 StGB gelangt Art. 273 StGB bei Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat unabhängig vom Handlungsort zur Anwendung. Dass B. kein Schweizer Staatsangehöriger war und der Schweiz gegenüber keine Treuepflichten hatte, spielt vorliegend keine Rolle. Massgeblich ist der Umstand, dass der Geheimhaltungswille und das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse unzweifelhaft auch nach Übergabe der Daten an die deutschen Behörden fortbestanden. Mit anderen Worten wurde der Binnenbezug durch die Übermittlung der Daten nach Deutschland nicht aufgehoben. Ein ausreichender Bezug zur Schweizerischen Gebietshoheit ist somit gegeben, selbst wenn die Daten den deutschen Behörden in Deutschland zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. Husmann, a.a.O., N 80 zu Art. 273; vgl. bereits Hopf, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 19 zu Art. 273). Zweifelsfrei hatten schliesslich die deutschen Steuerbehörden als fremde amtliche Stellen zumindest die Möglichkeit gehabt, von den geheimnisgeschützten Daten Kenntnis zu nehmen.
Die objektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB sind damit erfüllt und ein für die Einziehung vorausgesetztes, tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten (vgl. dazu Ziff. 2.2) ist gegeben. Über die Schuldfrage ist nicht zu befinden. Damit ist auch erstellt, dass die Bezahlungen, die B. für die Lieferung der Bankkundendaten erhielt, Deliktserlös im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB darstellen. Darunter fallen alle Zahlungen, die nachweislich über Notar F. liefen.
6. Konkret handelt es sich damit unter anderem beim Betrag von EUR 893'660.--, der am 3. März 2010 auf das Wertpapierverrechnungskonto 5, lautend auf B., bei der Bank G. AG (AT) von F. gutgeschrieben wurde, um Deliktserlös (siehe vorne Ziff. 4.3). Davon wurden am 1. April 2010 EUR 100'000.-- in bar ausbezahlt (Verfahrensakten BA-18-02-0248). Gleichentags wurde dieselbe Summe zuhanden der Kontonummer 10 der Bank D. AG (AT) im Sinne einer Einmalprämie für den Abschluss der Lebensversicherung Konto-Nr. 1 einbezahlt (Verfahrensakten BA-18-02-0324). Dass es sich bei der Einmalprämie um einen Teil des auf dem Konto 5 bei der Bank G. AG (AT) einbezahlten Deliktserlöses handelt, ist augenfällig. Ein bei den Akten liegender Überweisungsbeleg von EUR 100'000.-- vom eben genannten Konto von B. bei der G. Bank AG (AT) zugunsten des Kontos 10 der Bank D. AG (AT) per 1. April 2010, auf dem jedoch nachträglich die Kontonummer durchgestrichen wurde, legt die Annahme nahe, dass die Überweisung der Einmalprämie ursprünglich direkt vom Konto bei der G. Bank AG (AT) geplant war (BA-18-02-0333). Offenbar hatte sich B. jedoch kurzfristig dazu entschieden, das Geld in bar von seinem Konto bei der Bank G. AG (AT) abzuheben und es alsdann zugunsten der Bank D. AG (AT) einzuzahlen. Damit ist der Konnex zwischen der einzuziehenden Lebensversicherung im Umfang von EUR 100'705.45 und der Anlasstat bewiesen.
7.
7.1 Bleibt somit zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund nach Art. 70 Abs. 2 StGB vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Der Schutz des Dritterwerbes umfasst - der zivilrechtlichen Regelung folgend - zunächst dingliche Rechte, darüber hinaus aber auch die dem Eigentumsrecht angenäherten Verfügungsrechte. Nicht geschützt sind rein obligatorische Rechte (Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Feb-ruar 2006, E. 4.1; BBl 1993 III 310 ; Schmid, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, N 81 zu § 2/StGB 70-72; N adelhofer, Probleme der Dritteinziehung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB , in: Jusletter 4. Juni 2007, Rz. 8; Greiner/Akikol, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, in: AJP 2005, S. 1341 ff; 1345).
7.2 Die Beschwerdeführerin ist - wie eingangs erwähnt - aufgrund des Ablebens von B. Begünstigte aus dessen Lebensversicherung und damit rein obligatorisch Berechtigte am Versicherungsguthaben. Ein dem Eigentumsrecht angenähertes Verfügungsrecht - wie beispielsweise bei Kontoguthaben (vgl. Greiner/Akikol , a.a.O., S. 1345) - steht der Beschwerdeführerin vorliegend nicht zu. Damit steht fest, dass am Versicherungsguthaben kein schützenswerter Dritterwerb erfolgt ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Ausschlussgrund von Art. 70 Abs. 2 StGB berufen kann. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie für die Lebensversicherung eine gleiche Gegenleistung erbracht hat. Von einer unverhältnismässigen Härte kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über Einkommen und Vermögen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BP.2013.67 vom 17. Oktober 2013). Überdies bedeutet die Einziehung von Geschenken oder Zuwendungen generell selten eine unverhältnismässige Härte, und blosse Unverhältnismässigkeit allein reicht nicht aus; der Dritte muss vielmehr empfindlich in seiner wirtschaftlichen Situation getroffen sein ( Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 14 zu Art. 70, m.w.H.).
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 15. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vositzende: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan A. Keller
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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