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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SN.2013.6 vom 11.12.2013

Hier finden Sie das Urteil SN.2013.6 vom 11.12.2013 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SN.2013.6

Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass A. gemäss Art. 130 lit. d StPO notwendig verteidigt werden muss und wird daher als amtlicher Verteidiger beigegeben. Die Einzelrichterin verfügt auf sofortige Wirkung, dass Rechtsanwalt Bruno Bauer der beschuldigten Person im Verfahren SK.2012.38 mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger beigegegeben wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SN.2013.6

Datum:

11.12.2013

Leitsatz/Stichwort:

Einsetzen eines amtlichen Verteidigers

Schlagwörter

Bundes; Verteidigung; Rechtsanwalt; Verfahren; Bundesstrafgericht; Kammer; Einzelrichterin; Gericht; Beschuldigte; Bruno; Bauer; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Person; Beschuldigten; Aufforderung; Verteidiger; Urteils; Verfügung; Gerichtsschreiberin; Carlo; Bulletti; Staatsanwalt; Bundesanwaltschaft; Kühne; Verfahrensleitung; Zeitpunkt; Ernennung; Eröffnung; Beschwerdekammer

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 130 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2013.6
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2012.38 )

Verfügung vom 11. Dezember 2013
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz,

Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft

B., vertreten durch Fürsprecher Martin Mumenthaler,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

Gegenstand

Einsetzen eines amtlichen Verteidigers


Die Einzelrichterin erwägt, dass

- die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren ( SK.2012.38 ) vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich aufgetreten ist und demnach die beschuldigte Person gemäss Art. 130 lit. d StPO notwendig verteidigt sein muss;

- die Beschuldigte bisher im Strafverfahren in der Person von Rechtsanwalt Raphael Kühne erbeten verteidigt war;

- Rechtsanwalt Kühne mit Schreiben vom 9. Juli 2013 dem Gericht mitteilte, das Mandat zwischen der Beschuldigten und ihm sei beendet ( TPF 10 526 008 );

- die Beschuldigte der Aufforderung der Einzelrichterin vom 29. Juli 2013, einen neuen Verteidiger zu wählen, da es sich vorliegend um einen Fall von notwendiger Verteidigung handle, nicht nachkam (TPF 10 410 100; 10 526 009);

- die Verfahrensleitung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt;

- die Einzelrichterin angesichts der Tatsache, dass sich das Verfahren im damaligen Zeitpunkt noch in der Phase der Ausfertigung der Urteilsbegründung befand und daher keine Verteidigungsrechte geltend zu machen waren, die Ernennung einer neuen Verteidigung auf den Zeitpunkt vor Eröffnung des motivierten Urteils aufschob, was der Beschuldigten schriftlich mitgeteilt wurde (TPF 10 410 101 f.);

- die Voraussetzungen für die Ernennung einer amtlichen Verteidigung unter den geschilderten Umständen gegeben sind und diese angesichts der bevorstehenden Eröffnung des motivierten Urteils nunmehr zu erfolgen hat;

- Rechtsanwalt Bruno Bauer sich zur Übernahme der amtlichen (notwendigen) Verteidigung der Beschuldigten bereit erklärt hat (TPF 10 526 011);

- A. auf die gerichtliche Aufforderung hin (TPF 10 410 104) keine Einwände gegen dessen Einsetzung vorgebracht hat;

Die Einzelrichterin verfügt:

Rechtsanwalt Bruno Bauer wird der beschuldigten A. im Verfahren SK.2012.38 mit sofortiger Wirkung als amtlicher (notwendiger) Verteidiger beigegeben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,

- Rechtsanwalt Bruno Bauer,

- A.,

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 11.12.2013

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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