Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2013.6 |
Datum: | 11.12.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Einsetzen eines amtlichen Verteidigers |
Schlagwörter | Bundes; Verteidigung; Rechtsanwalt; Verfahren; Bundesstrafgericht; Kammer; Einzelrichterin; Gericht; Beschuldigte; Bruno; Bauer; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Person; Beschuldigten; Aufforderung; Verteidiger; Urteils; Verfügung; Gerichtsschreiberin; Carlo; Bulletti; Staatsanwalt; Bundesanwaltschaft; Kühne; Verfahrensleitung; Zeitpunkt; Ernennung; Eröffnung; Beschwerdekammer |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 130 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SN.2013.6 |
| Verfügung vom 11. Dezember 2013 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava | |
| Parteien | BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerschaft B., vertreten durch Fürsprecher Martin Mumenthaler, | |
| gegen | ||
| A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, | ||
| Gegenstand | Einsetzen eines amtlichen Verteidigers | |
Die Einzelrichterin erwägt, dass
- die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren ( SK.2012.38 ) vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich aufgetreten ist und demnach die beschuldigte Person gemäss Art. 130 lit. d StPO notwendig verteidigt sein muss;
- die Beschuldigte bisher im Strafverfahren in der Person von Rechtsanwalt Raphael Kühne erbeten verteidigt war;
- Rechtsanwalt Kühne mit Schreiben vom 9. Juli 2013 dem Gericht mitteilte, das Mandat zwischen der Beschuldigten und ihm sei beendet ( TPF 10 526 008 );
- die Beschuldigte der Aufforderung der Einzelrichterin vom 29. Juli 2013, einen neuen Verteidiger zu wählen, da es sich vorliegend um einen Fall von notwendiger Verteidigung handle, nicht nachkam (TPF 10 410 100; 10 526 009);
- die Verfahrensleitung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt;
- die Einzelrichterin angesichts der Tatsache, dass sich das Verfahren im damaligen Zeitpunkt noch in der Phase der Ausfertigung der Urteilsbegründung befand und daher keine Verteidigungsrechte geltend zu machen waren, die Ernennung einer neuen Verteidigung auf den Zeitpunkt vor Eröffnung des motivierten Urteils aufschob, was der Beschuldigten schriftlich mitgeteilt wurde (TPF 10 410 101 f.);
- die Voraussetzungen für die Ernennung einer amtlichen Verteidigung unter den geschilderten Umständen gegeben sind und diese angesichts der bevorstehenden Eröffnung des motivierten Urteils nunmehr zu erfolgen hat;
- Rechtsanwalt Bruno Bauer sich zur Übernahme der amtlichen (notwendigen) Verteidigung der Beschuldigten bereit erklärt hat (TPF 10 526 011);
- A. auf die gerichtliche Aufforderung hin (TPF 10 410 104) keine Einwände gegen dessen Einsetzung vorgebracht hat;
Die Einzelrichterin verfügt:
Rechtsanwalt Bruno Bauer wird der beschuldigten A. im Verfahren SK.2012.38 mit sofortiger Wirkung als amtlicher (notwendiger) Verteidiger beigegeben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,
- Rechtsanwalt Bruno Bauer,
- A.,
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 11.12.2013

