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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2013.72 vom 11.04.2013

Hier finden Sie das Urteil RR.2013.72 vom 11.04.2013 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2013.72

Der Bundesstrafgericht Basel-Stadt hat eine Beschwerde gegen den Beschluss des Tribunals de Grande Instance de Mulhouse vom 11. April 2013, in dem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Rechtshilfeersuchen an Frankreich einreichte und A, einer Person, für bewaffneten Diebstahl, Gewalt mit Waffe, Hehlerei etc. wegen Straftaten angeklagt wurde. Die Beschwerde wird aufgrund der folgenden Punkte zurückgezogen: - Das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse hat eine Besetzung getroffen, die nicht den Anforderungen des Art 52 VwVG entspricht. - Es gibt keine Beweise dafür, dass A in einem Schrankfach von Bank B beschlagnahmt wurde und der Inhalt des Schrankfachs an die Behörde weitergegeben werden soll. - Die Beschwerdeführerin hat nicht genug konkret geltend gemacht, warum sie ihre Beschwerde einreichen wollte. - Der Bundesstrafgericht Basel-Stadt hat keine Beweise dafür gefunden, dass A Beträge von EUR 5.000--, 5.000-- und 6.000-- vom Konto abgehoben hatte oder Beträge von EUR 500-- gewechselt oder rückgewechselt. - Es gibt keine Anzeichen dafür, dass Vermögenswerte oder Wertgegenstände beschlagnahmt wurden. - Die Beschwerde wurde nicht ausreichend verbessert und es gab keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art 52 VwVG genügt hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2013.72

Datum:

11.04.2013

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsdachen an Frankreich. Herausgabebefehl/Edition (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Eintretens- und Zwischenverfügung.

Schlagwörter

Recht; Apos;; Gericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfe; Zwischenverfügung; Beschwerdeschrift; Wertgegenstände; Tribunal; Eintretens; Beschlagnahme; Vermögenswerte; Basel; Zwischenentscheid; Bundesstrafgericht; Basel-Stadt; Sachen; Verfahren; Konto; Wertgegenständen; Zwischenentscheide; Verfahren; Bundesgericht; Blättler

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 5 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

130 II 329; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.72

Entscheid vom 11. April 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich

Herausgabebefehl / Edition (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG ); Eintretens- und Zwischenverfügung


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse gegen A. ein Strafverfahren wegen bewaffneten Diebstahls, Gewalt mit Waffe, Hehlerei etc. führt und in diesem Zusammenhang an die Schweiz gelangte und um Durchführung von Ermittlungen zur Herkunft des bei A. festgestellten Geldes sowie des Verbleibs von Diebesguts ersuchte (act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Februar 2013 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und da A. angegeben haben soll, eine Bankverbindung zur Bank B. in Z. zu unterhalten, diese aufforderte,

a) zu klären, um welche Verbindungen es sich dabei handle und der Staatsanwaltschaft Kopien sämtlicher Kontounterlagen bzw. anderer Dokumente über Geschäftsbeziehungen mit A. seit dem 1. Januar 2012 zukommen zu lassen,

b) falls A. über ein Schrankfach verfüge, dieses örtlich beschlagnahmt und der Inhalt zum Zweck der Weiterleitung an die ersuchende Behörde sichergestellt werde,

c) abzuklären, ob A. im Verlauf des Jahres 2012 am Schalter der Bank Beträge von EUR 5'000.--, 5'000.--, 6'000.-- und 2'000.-- von ihrem Konto abgehoben habe,

d) falls Geschäfte gemäss c) festgestellt würden, mitzuteilen, welche Angestellten der Bank diese durchgeführt hätten, wobei diese durch die Kriminalpolizei zu befragen seien,

e) zu klären, ob A. im Verlauf des Jahres 2012 Beträge von EUR 500.-- gewechselt oder rückgewechselt habe (act. 1.2);

- A. - nachdem ihr die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Februar 2013 von der Bank B. mit Schreiben vom 4. März 2013 zugesandt wurde (act. 1.1) - dagegen mit Beschwerde vom 11. März 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragte (act.1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2013 unter anderem dazu aufgefordert wurde, ihre Beschwerdeschrift bis zum 28. März 2013 zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 VwVG genügt und darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenützten Ablauf der Frist aufgrund der Akten entscheiden werde oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift in der verbesserten Beschwerdeschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; die Beschwerdeführerin ferner darauf aufmerksam gemacht wurde, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (act. 3);

- die Beschwerdeführerin die verbesserte Beschwerdeschrift mit Poststempel vom 5. April 2013 und damit dem Gericht verspätet einreichte (act. 5), weshalb diese grundsätzlich aus dem Recht zu weisen ist;

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG ); d er drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2);

- fraglich ist, ob vorliegend überhaupt Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne der erwähnten Bestimmung beschlagnahmt worden sind, da gemäss Eintretens- und Zwischenverfügung eine Beschlagnahme von Wertgegenständen nur im Falle, da solche in einem Schrankfach gefunden werden sollten, zu erfolgen habe; die Staatsanwaltschaft Basel insbesondere keine Kontosperre anordnete; sich auch aus dem Schreiben der Bank B. an die Beschwerdeführerin vom 4. März 2013 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vermögenswerte oder Wertgegenstände beschlagnahmt worden sind;

- es die Beschwerdeführerin ohnehin unterlassen hätte, in ihrer Beschwerdeschrift hinreichend konkret geltend zu machen, weshalb ihr aus der angefochtenen Beschlagnahme - sofern eine solche tatsächlich erfolgt ist - ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse; ein solcher auch nicht in der verbesserten Beschwerdeschrift - will man diese berücksichtigten - glaubhaft gemacht wird;

- aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. April 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe


Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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