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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2013.63 vom 09.07.2013

Hier finden Sie das Urteil RR.2013.63 vom 09.07.2013 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2013.63


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2013.63

Datum:

09.07.2013

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Rechtshilfeersuchen; Akten; Aktenstück; Apos;; Sachverhalt; Staat; Behörde; Konto; Schweiz; Sachverhalts; Verfahren; Gesellschaft; Bundesstrafgericht; Schlussverfügung; Ersuchen; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Zahlungen; Sachen; Herausgabe; Bankunterlagen; Ausland; Schnittholz; Beschwerdekammer

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StGB ;Art. 15 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

128 II 407; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 505; 132 II 81; 135 IV 212; 136 IV 16; 136 IV 4; 136 IV 82; 137 IV 33; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.63

Entscheid vom 9. Juli 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick M. O'Neill,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons

Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die finnische Zentralkriminalpolizei ermittelt gegen B. wegen des Verdachts des schweren Betrugs, des Empfangs von Bestechungsgeldern im Geschäftsverkehr und des Missbrauchs einer Vertrauensstellung. Die Ermittlungen richten sich auch gegen C. und D., die Lebensgefährtin von B., wegen des Verdachts der Beihilfe zu schwerem Betrug (vgl. Aktenstück Nr. 2, S. 1). Die finnische Zentralkriminalpolizei ersuchte in diesem Zusammenhang am 4. August 2011 die zuständige Schweizer Behörde u. a. um Erhebung und Herausgabe von Unterlagen betreffend Bankkonten, welche auf B. und D. lauten bzw. bezüglich derer diese verfügungsberechtigt sind (vgl. Aktenstück Nr. 2).

B. Gestützt darauf forderte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretensverfügung vom 3. August 2012 die Bank E. AG u. a. auf, ihr die Unterlagen zu sämtlichen auf B. und D. lautenden Bankverbindungen bzw. zu allen Bankverbindungen herauszugeben, an welchen diese wirtschaftlich berechtigt oder zumindest (mit-)verfügungsberechtigt erscheinen oder erschienen seien (vgl. Aktenstück Nr. 7). Mit Schlussverfügung vom 9. Januar 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Ersuchen (siehe Aktenstück Nr. 14, Ziff. 1 des Dispositivs) und bewilligte u. a. die Herausgabe der Bankunterlagen zum auf die A. Ltd. lautenden Konto Nr. 1 an die ersuchende Behörde (siehe Aktenstück Nr. 14, Ziff. 2g des Dispositivs).

C. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 6. März 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei die Ziffer 1 der Schlussverfügung (...) bezüglich der Beschwerdeführerin aufzuheben;

2. Es sei die Ziffer 2g) der Schlussverfügung (...) aufzuheben;

3. Es seien die Bankunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben;

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 10. April 2013 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2013 kostenpflichtiges Nichteintreten, eventualiter die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Replik vom 21. Mai 2013 ersucht die A. Ltd. um antragsgemässen Entscheid (act. 11). Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Justiz am 22. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Finnland ist primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung ( TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG).

Gemäss Art. 80 m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Behörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit. a) sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (lit. b). Art. 9 IRSV präzisiert diesbezüglich, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. Die Schlussverfügung betreffend Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde ist in einem solchen Fall jedoch auch bei bereits beendeter Bankverbindung dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; BGE 130 II 505 E. 2.3 S. 507). Teilt die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit, so beginnt die Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen ausführlich TPF 2011 73 E. 2.1b) S. 77; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.238 vom 14. März 2013, E. 2.1).

2.2 Da die Beschwerdeführerin im Ausland ansässig ist und bis zum Erlass der Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angezeigt hatte, eröffnete Letztere die Verfügung nur der betroffenen Bank (Aktenstücke Nr. 14 und 15). Diese hat es offenbar unterlassen, ihre ehemalige Kundin über die Verfügung zu informieren (vgl. act. 1.1). Die Schlussverfügung wurde - soweit sie auch die Beschwerdeführerin betraf -von der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2013 dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (vgl. Aktenstücke Nr. 17/27, 17/28 und 17/29), nachdem sich dieser ihr gegenüber am 31. Januar 2013 durch Vorlage einer rechtsgenügenden Vollmacht legitimiert hatte (vgl. Aktenstücke Nr. 17/21 - 17/26). Die Beschwerdefrist wurde vorliegend somit mit Kenntnisnahme der Schlussverfügung durch die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2013 ausgelöst. Ihre am 6. März 2013 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Ob die Berufung der Beschwerdeführerin auf diesen Zeitpunkt der Kenntnisnahme als Moment der Fristauslösung als treuwidrig erscheint, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, bleibt zumindest zweifelhaft. So geht aus der zu Gunsten des Rechtsanwalts F. erteilten Vollmacht zwar hervor, dass dieser schon im Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin mandatiert worden ist (siehe Aktenstück Nr. 17/23). Allerdings ist der entsprechenden Vollmacht kein präzise gehaltener, sondern nur ein sachlich sehr weit und vage umschriebener Umfang ("defend its interests") zu entnehmen. Weiter trifft es zwar zu, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin offenbar schon am 14. Januar 2013 von dieser mandatiert werden sollte, jedoch wurde die entsprechende Vollmacht offensichtlich sowohl von der Bank (vgl. die Beilagen zum Aktenstück Nr. 17/19) als auch von der Beschwerdegegnerin (Aktenstück Nr. 17/6) als ungenügend erachtet, so dass die angefochtene Verfügung bzw. der sie betreffende Teil der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter erst am 4. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Frage kann aber letztlich offen gelassen werden, nachdem die Beschwerde aus den nachfolgend genannten Gründen ohnehin abzuweisen ist.

Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 80 h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen (Art. 9 a lit. a IRSV ). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen sei lückenhaft, unpräzise und widersprüchlich. Das Ersuchen erfülle daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Rechtshilfe (act. 1, Ziff. II.18 ff.). Das finnische Rechtshilfeersuchen sei aber auch schon mangels der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit abzuweisen (act. 1, Ziff. II.25 ff.).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

3.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

3.3 Der Darstellung des Sachverhalts des vorliegenden Rechtshilfeersuchens zufolge arbeitete der Beschuldigte B. ab dem Jahr 1989 und mit Ausnahme der Jahre 2003/2004 für die finnische Gesellschaft G. Ltd. Die G. Ltd. handelt mit Schnittholz bzw. verkauft solches ins Ausland. Seit Februar 2005 sei B. der für den russischen Markt verantwortliche Verkaufsmanager der G. Ltd. gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe B. die finanziellen und juristischen Angelegenheiten der G. Ltd. selbstständig erledigt. Parallel zu seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der G. Ltd. sei er gleichzeitig Alleineigentümer und Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft H. Ltd. gewesen. Am 13. November 2009 habe die G. Ltd. das Arbeitsverhältnis zwischen B. und ihr mit sofortiger Wirkung aufgekündigt und gegen B. in der Folge eine Strafanzeige eingereicht.

Gemäss Strafanzeige habe die im Eigentum von B. stehende H. Ltd. rege Geschäftstätigkeit mit Unternehmen entwickelt, welche ihrerseits auch der G. Ltd. Dienstleistungen anbieten würden. So habe die H. Ltd. in den Jahren 2005 bis 2008 beispielsweise einen Umsatz in der Höhe von EUR 1'944'800.-- erzielt, dies obwohl sie keine Mitarbeiter gehabt habe. B. habe diesbezüglich angegeben, er habe diesen Gesellschaften keine mit dem Handel von Schnittholz zusammenhängenden Dienstleistungen angeboten und die H. Ltd. übe keine sog. operative Geschäftstätigkeit aus. Eine Auswertung der Buchhaltung der H. Ltd. habe ergeben, dass diese im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2009 von den Gesellschaften I. Ltd., J. Ltd. und K. Zahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 3'610'261.33 erhalten habe. Was den jeweiligen Zeitpunkt bzw. Betrag der Zahlungen betreffe, so seien diese nicht mit den in der Buchhaltung der H. Ltd. vorhandenen Rechnungen kongruent. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Inhalt der Rechnungen gefälscht worden sei, um den wahren Hintergrund der Geldzahlungen zu verschleiern. Die H. Ltd. habe diesen Gesellschaften gegenüber keine Dienstleistungen erbracht. Die britische Gesellschaft I. Ltd. beispielsweise sei für die G. Ltd. als Frachtführerin und dieser gegenüber als bedeutende Erbringerin von Dienstleistungen tätig gewesen. Diesbezüglich lägen Anhaltspunkte vor, wonach mit diesen Zahlungen B. letztlich dazu beeinflusst worden sei, die Schiffe dieser Gesellschaft für die Transporte des von der G. Ltd. verkauften Schnittholzes zu berücksichtigen. Ferner seien auf dem Konto der H. Ltd. beträchtliche Zahlungen anderer Gesellschaften eingegangen.

Gegen B. bestehe der Verdacht, er habe in den Jahren 2008 bis 2009 als zuständiger Verkaufsmanager die G. Ltd. dazu gebracht, der Gesellschaft L. Inc. in Russland für bei lokalen Sägewerken gekauftes Schnittholz übersetzte Preise zu bezahlen. So habe die L. Inc. der G. Ltd. im Jahr 2008 ca. EUR 650'000.-- und im Jahr 2009 ca. EUR 4'450'000.-- für Schnittholz in Rechnung gestellt. Die diesbezüglichen Zahlungen seien auf ein Schweizer Bankkonto der L. Inc. geflossen, von welchem in der Folge Gelder auf das finnische Konto der H. Ltd. weiterverschoben worden seien. Weiter seien von der G. Ltd. im Jahr 2009 EUR 1'840'000.-- für Speditionsdienstleistungen an die M. Ltd. auf deren Schweizer Bankkonto bezahlt worden, obwohl diese Zahlungen nicht den Vertragsbedingungen entsprochen hätten. Auch von diesem Konto seien in der Folge EUR 500'000.-- auf ein Konto der H. Ltd. und von dort auf ein auf D. lautendes Konto in Russland weiterverschoben worden.

B. sei für die Geschäftstätigkeit der G. Ltd. in Russland selbstständig verantwortlich gewesen, habe die aus der entsprechenden Tätigkeit hervorgehenden Rechnungen an die G. Ltd. akzeptiert und hierbei das auf seiner verantwortungsvollen Position beruhende Vertrauen seiner Arbeitgeberin missbraucht. Durch seine Vorgehensweise habe er einerseits der G. Ltd. wirtschaftlichen Schaden zugefügt und auf der anderen Seite sich bzw. der in seinem Eigentum stehenden Gesellschaft H. Ltd. rechtswidrige Vermögensvorteile in erheblichem Umfang verschafft.

3.4 Im Rahmen ihrer Kritik an der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen bemängelt die Beschwerdeführerin, es bleibe unklar, was die ersuchende Behörde meine, wenn sie schreibe, B. habe "die finanziellen und juristischen Angelegenheiten der G. Ltd. selbstständig" erledigt (act. 1, Ziff. II.18 f.). Auch wenn die Rolle des Beschuldigten im Ersuchen juristisch nicht genauer (wie beispielsweise als Organ) qualifiziert wird, so ergeben sich dennoch genügend Hinweise auf die weitreichenden Kompetenzen des Beschuldigten B. als Arbeitnehmer der G. Ltd. So habe er eben im Rahmen seiner Tätigkeit als Verkaufsmanager die finanziellen und juristischen Angelegenheiten der G. Ltd. selbstständig erledigt (Aktenstück Nr. 2, S. 2), sei hinsichtlich der Tätigkeiten in Russland selbstständig verantwortlich dafür gewesen, die Zusammenarbeit zwischen der G. Ltd. und ihren Vertragspartnern zu gestalten (Aktenstück Nr. 2, S. 4), habe die entsprechenden Rechnungen "akzeptiert" (Aktenstück Nr. 2, S. 4), habe im Rahmen seiner Anstellung die Entscheide über Angebote und über die Kaufpreise des Schnittholzes in Russland getroffen (Aktenstück Nr. 2, S. 7) und sei auf der operativen Ebene für die Verhandlungen und Verträge verantwortlich gewesen (Aktenstück Nr. 2, S. 7). Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen kann nach dem Gesagten nicht als lückenhaft, widersprüchlich oder offensichtlich fehlerhaft bezeichnet werden. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu diesem Punkt erschöpfen sich in ihrer eigenen Schilderung des Sachverhalts, mit welcher sie ihm Rahmen des Rechtshilfeverfahrens nicht zu hören ist.

3.5

3.5.1 In der angefochtenen Verfügung wird das Vorliegen des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit mit dem Hinweis bejaht, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Delikte würden auf den ersten Blick unter die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB ) fallen und seien demzufolge auch in der Schweiz strafbar (Aktenstück Nr. 14, S. 4). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass es hinsichtlich beider Delikte an Tatbestandsmerkmalen fehlen würde (act. 1, Ziff. II.25 ff.). Mit Blick auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung und auf den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Vorwurf, wonach B. Bestechungsgelder angenommen habe, bringt die Beschwerdeführerin vor, es fehle diesbezüglich am erforderlichen Vermögensschaden auf Seiten der G. Ltd. (act. 1, Ziff. II.35 ff.). Zudem sei B. innerhalb der G. Ltd. keine leitende Funktion zugekommen, weshalb er schon gar nicht als Täter in Frage kommen könne (u. a. act. 1, Ziff. II.35).

3.5.2 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012, E. 2 m.w.H.).

Die oben stehenden Ausführungen zur Rolle des Beschuldigten B. im Rahmen der G. Ltd. (siehe E. 3.4) lassen ohne weiteres erkennen, dass er die Geschäftstätigkeit für seine Arbeitgeberin in Russland selbstständig und mit weitreichenden Befugnissen ausübte. Da ist es aufgrund der angeführten Praxis auch nicht nötig, dass B. als Organ der G. Ltd. im Handelsregister eingetragen gewesen ist. Mit den ihm zustehenden Kompetenzen brachte er die notwendigen Voraussetzungen mit, um in den in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen Täterkreis zu fallen. Weiter umfassen die im Rechtshilfeersuchen aufgeführten, an B. gerichteten Vorwürfe nicht nur die Annahme von Schmiergeldern im Rahmen der Frachtgeschäfte. Insbesondere die Geschäfte, welche B. für die G. Ltd. mit der L. Inc. abgeschlossen haben soll und beispielsweise dazu führten, dass die G. Ltd. für Schnittholz übersetzte Preise bezahlt haben soll, wobei Teile des Kaufpreises dann wieder an die im Eigentum von B. stehende H. Ltd. geflossen sein sollen, sind nach schweizerischem Recht ohne weiteres als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren. Dass es diesbezüglich an einem der Tatbestandsmerkmale der Pflichtverletzung, des Vermögensschadens und der Bereicherungsabsicht fehlen soll, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Ob sich die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorgänge noch unter andere Tatbestände subsumieren lassen können, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.

3.6 Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Ansprüchen und erlaubt die Überprüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist oder nicht. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl mit ihrer formellen Kritik am Rechtshilfeersuchen als auch mit ihrem Einwand der fehlenden beidseitigen Strafbarkeit als unbegründet.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es fehle am notwendigen Zusammenhang zwischen dem B. vorgeworfenen Verhalten und den nachgesuchten Rechtshilfemassnahmen bzw. den erhobenen Unterlagen betreffend das auf sie lautende Konto (act. 1, Ziff. II.10 ff. und II.21 ff.).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Simonek , Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; Popp , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

4.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge des fehlenden Konnexes zwischen den im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwürfen und den anbegehrten Rechtshilfemassnahmen vorab mit einer eigenen Darstellung des Sachverhalts betreffend den Hintergrund gewisser Zahlungen an die H. Ltd. bzw. betreffend den Umfang der Befugnisse von B. (act. 1, Ziff. II.10 ff.). Mit den entsprechenden Vorbringen ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören (siehe E. 3.2.1).

Der sachliche Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Strafverfahrens und den vorliegend in Frage stehenden Bankunterlagen ergibt sich primär aus der Tatsache, dass erst B., später D., die ebenfalls beschuldigte Lebenspartnerin des Hauptverdächtigten B., zusammen mit N. als wirtschaftlich an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin Berechtigte figurierten (Dok. Nr. 30 022 ff.). Die Bankunterlagen selbst zeigen auf, dass auf dem Konto der Beschwerdeführerin verschiedentlich substantielle Zahlungen durch die O. S.A. gutgeschrieben wurden (Dok. Nr. 32 001 ff.). Hinsichtlich der Vermögenswerte der O. S.A. erschien ebenfalls D. - erst zusammen mit B., später allein - als wirtschaftlich Berechtigte (Aktenstück Nr. 14, S. 8). Deren von der vorliegenden Schlussverfügung ebenfalls betroffenen Bankunterlagen zufolge gingen der O. S.A. Vermögenswerte im Umfang von EUR 834'400.-- in bar zu, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Konto der im Rechtshilfeersuchen erwähnten P. Ltd. stammten (vgl. Aktenstück Nr. 14, S. 8). Es trifft zwar zu, dass die vorliegend in Frage stehende Kontoverbindung erst im Januar 2010 und damit nach der Entlassung von B. durch die G. Ltd. eröffnet worden ist (vgl. die Kontoeröffnungsunterlagen, Dok. Nr. 30 001 ff.). Nach dem Gesagten kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Teile der der G. Ltd. angeblich widerrechtlich entzogenen Gelder in der Folge auch über das Konto der Beschwerdeführerin verschoben worden sind. Das Rechtshilfeersuchen zielt mitunter auch darauf ab zu ermitteln, auf welchen Wegen die mittels strafbarer Handlungen erlangten Gelder verschoben worden sind. Daher sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der mutmasslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen zu den betroffenen Konten zu übermitteln (vgl. oben stehende E. 4.2 in fine). Die erhobenen Unterlagen erweisen sich sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht für die in Finnland geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.


5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sie sich als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrick M. O'Neill

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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