Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2013.62 |
Datum: | 13.08.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Inrernationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Konto; Rechtshilfeersuchen; Staat; Bundesstrafgericht; Entscheid; Behörde; Beschwerdekammer; Frankfurt; Bankunterlagen; Firma; Bundesstrafgerichts; Herausgabe; Verfahren; Sachen; Staatsanwaltschaft; Apos;; Bundesgericht; Verfahren; Gelder; Schweiz; Urteil; Bundesgerichts; Bundesanwaltschaft |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 Or;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 Ib 186; 118 Ib 547; 121 II 241; 123 II 134; 130 II 337; 135 IV 212; 137 IV 33; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2013.62 |
| Entscheid vom 13. August 2013 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführerin | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen B., C., D., E. und 5 weitere beschuldigte Personen ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher gewerbsmässiger Geldwäsche. Es bestehe der Verdacht, dass ein Teil der gewaschenen Gelder aus der 1996 in Z. (Deutschland) erfolgten Entführung des dort lebenden Multimillionärs F., bei der 30 Millionen Deutsche Mark Lösegeld bezahlt worden seien, herrühren würde. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 an die Schweiz gelangt und hat um Edition aller taterheblichen Bankunterlagen zu der bei der Bank G. in Y. geführten Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf die Firma H., ersucht (act. 1.3).
B. Die Bundesanwaltschaft trat als ausführende Behörde in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen ein und wies die Bank G. mit separater Auskunfts- und Editionsverfügung vom 28. Oktober 2011 an, die gewünschten Auszüge der Kontobeziehung Nr. 1, lautend auf die Firma H. einzureichen (act. 1.2 II Ziff. 5).
C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. November 2011 bat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zudem um Übermittlung von Detailbelegen zu insgesamt 16 Banktransaktionen, die in der Zeit vom 6. Mai 2008 bis 8. September 2010 ab in der Schweiz bestehenden Kontoverbindungen - hauptsächlich ab der genannten Kontoverbindung der Firma H. - auf Konten von tatbeteiligten Personen in Deutschland gutschrieben worden waren (act. 1.2 Ziff. 2).
D. Eine Prüfung der von der Bank G. herausgegebenen Bankbelege brachte eine Verbindung zur A. zu Tage, welche ihrerseits ein Konto Nr. 2 bei der Bank I. hatte. Die Bundesanwaltschaft forderte die Bank I. mit Verfügung vom 17. September 2012 auf, die betreffenden Kontounterlagen lautend auf die A. herauszugeben (vgl. act. 1.2 II Ziff. 6).
E. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft in Bezug auf die bei der Bank I. bestehende Bankverbindung Nr. 2 lautend auf die A. die Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen an (act. 1.2).
F. Dagegen erhebt die A. mit Eingabe vom 4. März 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 31. Januar 2013 sei aufzuheben und die beschlagnahmten Bankunterlagen seien der Beschwerdeführerin zurückzugeben. Eventualiter sei die Bewilligung der Rechtshilfe auf die Kontoeröffnungsunterlagen sowie die Detailbelege zur Gutschrift und anschliessenden Belastung von EUR 250'000.-- vom 8. Juli 2009 zu begrenzen (act. 1 S. 2).
G. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und die Beschwerdegegnerin beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 11. April 2013 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und act. 8), was der Beschwerdeführerin am 12. April 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).
H. Mit Eingabe vom 30. April 2013 repliziert die Beschwerdeführerin unaufgefordert und reicht der Beschwerdekammer einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2013 ein, in welchem dieses festhält, dass die am 10. November 2011 durchgeführte Durchsuchung der Wohnung und des Nebengebäudes des beschuldigten D. in X. rechtswidrig sei (act. 13 und act. 13.1). Die Beschwerdekammer fordert die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Mai 2013 auf, umgehend bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob unter diesen Umständen am Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 bzw. 4. November 2011 und 29. Oktober 2012 noch festgehalten werde (act. 14). Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäss deren Faxschreiben vom 15. Mai 2013 mit Bezug auf den Beschuldigten D. von der Herausgabe von Beweismitteln absehe. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, die vom Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main nicht betroffen seien, werde nach wie vor um Gewährung der Rechtshilfe ersucht (act. 15 und act. 15.1). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2013 sowie das Faxschreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. Mai 2013 werden der Beschwerdeführerin und dem BJ am 28. Mai 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV ; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank I. (act 1.2). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die Schlussverfügung vom 31. Januar 2013 ist mit Beschwerde vom 4. März 2013 fristgerecht angefochten worden.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. Einleitend ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Mai 2013 mitgeteilt hatte, am Rechtshilfeersuchen in Bezug auf den Beschuldigten D. nicht länger festzuhalten (act. 15.1; vgl. supra lit. H.). Das Rechtshilfeersuchen ist jedoch hinsichtlich der anderen acht beschuldigten Personen nicht zurückgezogen worden, weshalb diesbezüglich vom Fortbestand des Ersuchens auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.200 vom 9. Juli 2009, E. 5.4).
5. Im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge der Beschwerdeführerin, das Individualschutzprinzip sei verletzt, da das Landgericht die Rechtswidrigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung bei D. in X. festgestellt habe (act. 1 S. 9 ff; act. 13 S. 3), ist sodann vorab Folgendes festzuhalten: Das Individualschutz- oder Benachteiligungsprinzip besagt, dass die Person durch die Rechtshilfe nach Möglichkeit nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn das ausländische Verfahren im ersuchten Staat gegen sie durchgeführt würde ( Popp , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, N 194). Auf das Individualschutzprinzip berufen kann sich in erster Linie derjenige, gegen den sich das ausländische Verfahren richtet. Unter Umständen kann es auch demjenigen zugute kommen, den eine Rechtshilfemassnahme direkt betrifft ( Popp, a.a.O.). Ob vorliegend die Beschwerdeführerin legitimiert ist, sich auf das Individualschutzprinzip zu berufen, kann offen bleiben, da eine Verletzung desselben ohnehin nicht zu bejahen ist. Das Landgericht hat zwar in seinem Beschluss vom 15. April 2013 die Rechtswidrigkeit der in der Schweiz durchgeführten Durchsuchung der Wohnung von D. festgestellt. Dies, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass D. Gelder aus der F.-Entführung in Umlauf gebracht habe oder er daran schuldhaft beteiligt gewesen sei (act. 13.1; vgl. supra lit. H.). Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich jedoch die vorliegende Herausgabe der Bankunterlagen der Beschwerdeführerin unabhängig vom Bestehen eines Tatverdachts von D. als potentiell erheblich für das deutsche Strafverfahren (vgl. nachfolgend Ziff. 6.4). Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Rechtshilfe schlechter gestellt ist, als wenn das Verfahren in der Schweiz durchgeführt würde, ist nicht auszumachen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass die Herausgabe sämtlicher das Konto die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen einer unzulässigen Beweisausforschung gleichkomme und unverhältnismässig sei. Die Beschwerdeführerin werde im Rechtshilfeersuchen nämlich gar nicht erwähnt. Zudem weise einzig eine Zahlung von EUR 250'000.-- indirekt einen Zusammenhang mit der Firma H. auf. Somit seien höchstens die Details dieser Überweisung von EUR 250'000.-- auf das Konto der A. sowie die Kontoeröffnungsunterlagen für die ersuchende Behörde relevant. Aus den übrigen Bankunterlagen sei kein Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen vorgetragenen Sachverhalt ersichtlich (act. 1 S. 6 f. und 10 f.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Z IMMERMANN , La coopération judiciare internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 wird zusammengefasst dargelegt, dass die Beschuldigten seit dem Jahre 2008 Gelder in die Finanzierung des Bauvorhabens J. in W. einbringen würden bzw. eingebracht hätten, in der Absicht, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und sich durch den Betrieb des Clubs und die ihnen dadurch zustehenden Gewinnanteile eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu sichern. Die Geldeinlagen seien bei einer Schweizer Strohgesellschaft Firma H. zusammengeflossen, für die sich der in Y. wohnhafte E. als Treuhänder verantwortlich gezeigt habe. Von dort aus seien die Gelder auf das Konto der K. AG transferiert und für den Bau des Clubs J. verwendet worden. So seien auf Veranlassung von C. im Zeitraum von Mai 2008 bis September 2010 rund 2,2 Millionen Euro von der Firma H. auf das Konto der K. AG beziehungsweise ein später eingerichtetes Treuhandkonto weitertransferiert worden. C. und B. hätten jeweils im Auftrag von Investoren gehandelt, die nicht hätten genannt werden sollen. Aufgrund der bisherigen Erhebungen bestehe der Verdacht, dass Teile dieser Geldbeträge aus der im Jahre 1996 in Z. erfolgten Entführung des dort lebenden Multimillionärs F., bei der 30 Millionen Deutsche Mark Lösegeld bezahlt worden seien, herrühren würden (act. 1.2).
6.4 Die Beschwerdegegnerin führte in der Schlussverfügung aus, dass anlässlich der Auswertung der Bankunterlagen des auf die Firma H. lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank G. eine Gutschrift von EUR 250'000.-- mit Valuta vom 8. Juli 2009 vom Konto der A. bei der Bank I. habe eruiert werden können. Eine Sichtung der Bankunterlagen der A. soll ergeben haben, dass dieses Geld gleichtentags von der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden sei. Vom Konto der Firma H. sei das Geld noch am 8. Juli 2009 auf eine Bankverbindung in Deutschland, lautend auf die L. GmbH geflossen, wo es schliesslich für die Finanzierung des Bordellbetriebes Club J. verwendet worden sei (act. 1.2). Das Konto der Beschwerdeführerin ist gemäss Kontoeröffnungsunterlagen am 29. September 2006 von E. in seiner Eigenschaft als "Director" der Beschwerdeführerin eröffnet worden (Verfahrensakten pag. 00518 und 00522). E. soll gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein enges Verhältnis zu den Beschuldigten B. und C. gehabt haben und für den Transfer der Gelder auf das Konto der Firma H. verantwortlich gewesen sein (act. 1.8 S. 2). Unter diesen Umständen ist die potentielle Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen ohne Weiteres zu bejahen. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Auch der geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt werde, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht per se entgegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268 -270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, lediglich die Details der Überweisung von EUR 250'000.-- auf das Konto der A. sowie die Kontoeröffnungsunterlagen seien für die ersuchende Behörde relevant, verkennt sie, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Nach der Rechtsprechung sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden.
Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe ) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe ). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.).
7. Weitere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind daher auch nicht weiter zu prüfen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a , Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR ). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein
- Bundesanwaltschaft Zweigstelle Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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