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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2013.208 vom 22.10.2013

Hier finden Sie das Urteil RR.2013.208 vom 22.10.2013 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2013.208


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2013.208

Datum:

22.10.2013

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Gericht; Israel; Behörde; Bestechung; Entscheid; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Staat; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Verdacht; Konten; Einvernahme; Bundesgericht; Schweiz; Urteil; Ermittlung; Beschwerdekammer; Corporation; Punkt; Unterlagen; Verfahren; Sachen; Zusammenhang

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

116 Ib 106; 123 II 134; 123 II 161; 128 II 407; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 162; 132 II 81; 135 IV 212; 136 IV 82; 137 IV 33; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.207 -208

Entscheid vom 22. Oktober 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. ,

2. B. ,

Beschwerdeführer/in 1 und 2

beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger, Baumgartner Mächler Rechtsanwälte, Löwenstrasse 2, Postfach 2121, 8022 Zürich,

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)


Sachverhalt:

A. Gegen C. sowie mehrere Angestellte der staatlichen israelischen D. Corporation wird in Israel ein Strafverfahren wegen Bestechung, Betrugs, Vertrauensbruch und Geldwäscherei geführt.

Ihnen wird vorgeworfen, von der deutschen Gesellschaft E. AG und deren israelischen Tochtergesellschaft E. AG (Israel) im Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags im Wert von ca. EUR 320 Mio. Bestechungszahlungen erhalten zu haben. Bei diesem Auftrag habe es sich um die Beschaffung von vier Gasturbinen gehandelt. Das Vergabeverfahren sei nur für fünf Unternehmen, die von der D. Corporation technisch geeignet betrachtet worden seien, um den Auftrag auszuführen, offen gewesen, darunter die E. AG. Letzlich sei der Auftrag an die E. AG vergeben worden. Auch C., der damalige Direktor der D. Corporation, soll in diesem Zusammenhang Bestechungszahlungen von Vertretern der E. AG bzw. von E. AG (Israel) erhalten haben. F., damaliger Manager des Energiedepartements und späterer CEO von E. AG (Israel), soll die Bezahlung von ca. EUR 1 Mio. Bestechungsgelder zugunsten von C. arrangiert und dazu seinen Schwager A. als Drittpartei benutzt haben. Auch für nachfolgende Aufträge sollen C. und weitere Angestellte der D. Corporation von E. AG Bestechungszahlungen in der Höhe von insgesamt ca. EUR 20 Mio. erhalten haben. Die Überweisung dieser Bestechungszahlungen soll mittels einer Beratervereinbarung zwischen der E. AG resp. E. AG (Israel) und A. auf Konten ausserhalb von Israel stattgefunden haben. Von dort sollen sie anschliessend auf diverse Offshore Konten von C. und weiteren Angestellten überwiesen worden sein.

B. In diesem Zusammenhang ist das israelische Justizministerium mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012 an die Schweiz gelangt. Darin wurde die Schweiz in einem ersten Punkt um Beschlagnahme der Bankunterlagen vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2005 betreffend auf A., seiner Ehefrau B. und seiner Gesellschaft G. Ltd. mit Sitz in Hong Kong lautende Konten bei der Bank H. ersucht. In einem zweiten Punkt wurde um Übermittlung der Protokolle der Einvernahmen von A. und seiner Ehefrau, welche im Rahmen der hiesigen Strafuntersuchung durchgeführt worden waren, sowie von weiteren, für das israelische Strafverfahren relevanten, Informationen aus der nationalen Strafuntersuchung gebeten. Die israelischen Behörden erklärten dabei, dass die Anklageschrift gegen C. zwar am 7. Januar 2009 beim Landgericht Tel-Aviv-Jaffa wegen Bestechung, Betrugs und Untreue eingereicht worden sei, das Strafverfahren gegen ihn vorläufig aber nicht weitergehen könne, da dieser 2005 nach Peru geflüchtet sei und in Israel Gerichtsverhandlungen in Abwesenheit nicht vorgesehen seien (Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") übertrug den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens mit Schreiben vom 16. Februar 2012 an die Bundesanwaltschaft (Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2). Diese trat mit Eintretensverfügung vom 2. April 2012 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2).

D. Da die verlangten Bankunterlagen bereits im Rahmen der eigenen Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Urkundenfälschung durch die Bundesanwaltschaft eingefordert worden waren, wurden diese mittels Aktenbeizugsverfügungen vom 24. April 2012 in das Rechtshilfeverfahren integriert (Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7).

Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren war mit Beschluss vom 9. November 2009 eröffnet worden. Anlass für die Verfahrenseröffnung war eine MROS-Meldung vom 5. November 2009 gestützt auf eine Verdachtsmeldung nach Art. 305 ter StGB seitens der Bank H. Zürich. Gemäss der MROS-Meldung handelte es sich bei den Inhabern der gemeldeten Bankkonten um den Schwager bzw. die Schwester von F., dem ehemaligen Leiter der Energy Division von E. AG (Israel). Die MROS nahm Bezug auf die in Israel gegen F. erhobenen Vorwürfe. Dieser werde verdächtigt, im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gasturbinen, einen Direktor der D. Corporation, C., mit ca. EUR 5 Mio. bestochen zu haben. Diese Gelder seien anschliessend über ein Netz von Offshore Firmen in verschiedene Länder weiter transferiert worden. Aufgrund dieser Verdachtsmeldung, den dazu eingereichten und zusätzlich bei der Bank H. eingeforderten Unterlagen, wurde das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren in personeller Hinsicht mit Verfügung vom 26. Januar 2010 auf A. und B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei ausgedehnt. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 wurde das Verfahren schliesslich eingestellt (s. Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Beilagenordner 2 zu Rubrik 7.001).

Bereits vor Einleitung des vorgenannten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens führte die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren Ermittlungen im Zusammenhang mit der Einrichtung "schwarzer Kassen" zwecks Bezahlung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger durch (vormalige) Mitarbeiter der E. AG. Aufgrund der bereits in Deutschland und in den USA in diesem Zusammenhang gegen die E. AG ergangenen Urteile ist bekannt, dass die E. AG über Jahrzehnte und in sämtlichen ihrer Geschäftsbereiche solche Strukturen zur Zahlung von Bestechungsgeldern verwendet hat. Für die Bundesanwaltschaft lag daher zunächst der Verdacht nahe, dass im vorstehenden Fall für ein anderes geographisches Marktgebiet und in einem anderen Geschäftsbereich möglicherweise ebenfalls eine Struktur mit "schwarzen Kassen" geschaffen wurde, mit dem Zweck der Akquisition von Aufträgen durch die Ausrichtung nicht geschuldeter Zahlungen (s. Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Beilagenordner 2 zu Rubrik 7.001).

E. Mit Schlussverfügung vom 25. Juni 2013 entsprach die Bundesanwaltschaft dem israelischen Rechtshilfeersuchen. In Disp. Ziff. 2 ordnete sie die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bzw. Nr. 2 sowie Nr. 3 bei der Bank H. an. In Disp. Ziff. 3 verfügte sie die rechtshilfeweise Übermittlung der Protokolle der Einvernahmen mit A. und B. vom 14. und 15. September 2010 (act. 1.1).

F. Dagegen führen A. und B. mit Eingabe vom 25. Juli 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache an die Vollzugsbehörde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Gerichts zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2013 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2013 stellte die Beschwerdegegnerin denselben Antrag (act. 7). Beide Eingaben wurden den Beschwerdeführern am 22. August 2013 zur Kenntnis übermittelt (act. 8).

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 teilten die Beschwerdeführer mit, gemäss dem beigelegten Auszug aus der "Haaretz" vom 1. Oktober 2013 habe das zuständige Gericht in Israel C. inzwischen verurteilt und den Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft bestätigt. Sie ersuchten diesen Umstand im Beschwerdeentscheid zu berücksichtigen (act. 9). Diese Eingabe wurde dem BJ und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Israel sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [ BStGerOR ; SR 173.713.161]).

2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG ).

Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).

Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9 a lit. b IRSV ). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden ( BGE 130 II 162 E. 1.1 ; 123 II 161 E. 1d ; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat ( BGE 116 Ib 106 E. 2a).

2.2.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen ei- nes schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist (s. dazu im Einzelnen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 2.2). D as Bundesgericht ist in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. einer Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die (II.) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist, jedoch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu).

Hinsichtlich der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens aufgrund einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen hat es das Bundesgericht offen gelassen, ob der Eigentümer oder Mieter zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen legitimiert ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.3). Die (II.) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat schliesslich in
einem Entscheid vom 19. Dezember 2007 ( RR.2007.112 E. 2.5) erwogen, dass es sich anders als beim Protokoll einer Zeugen- bzw. Beschuldigteneinvernahme bei Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung nicht um von der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren Sinne handle und hat dementsprechend die Beschwerdelegitimation bejaht.

Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2). Entsprechend hat dies auch für Unterlagen zu gelten, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten.

2.2.3 Die Beschwerdeführer sind nach dem Gesagten in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf sie lautenden Konten zur Beschwerde legitimiert. Was die angefochtene Herausgabe der Einvernahmeprotokolle anbelangt, wurden zwar beide Beschwerdeführer am 14. bzw. 15. September 2010 und somit vor Eingang des israelischen Rechtshilfeersuchens vom 6. Februar 2012 einvernommen. Allerdings werden beide Beschwerdeführer ausführlich auch zu ihren Konten befragt, weshalb sie im Lichte der zitierten Rechtsprechung ebenfalls in diesem Punkt beschwerdelegitimiert sind.

2.3 Da die Beschwerde zudem fristgerecht eingereicht wurde, ist folglich darauf einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.;
122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).

Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem ersten Punkt eine Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG.

Zur Begründung wird ausgeführt, entgegen der nicht mehr aktuellen Darstellung im Rechtshilfeersuchen werde in Israel gegen C. keine Strafuntersuchung mehr geführt. Nachdem C. zwischenzeitlich von den peruanischen Behörden an Israel ausgeliefert worden sei, hätten die israelischen Strafverfolgungsbehörden einen Vergleich mit ihm abgeschlossen. C. werde wegen der untersuchten Bestechungsvorwürfe und weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, abzüglich 6 Monate erstandener Auslieferungs- und Untersuchungshaft, belegt werden. Darüber hinaus werde ein Teil seines Vermögens beschlagnahmt. Das zuständige Strafgericht in Tel Aviv habe den Vergleich zwischen C. und den israelischen Strafverfolgungsbehörden am 11. Juli 2013 genehmigt. Allein der formelle Urteilsspruch stehe noch aus. Bei dieser neuen Ausgangslage sei die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen des Ministry of Justice Israel vom 6. Februar 2012 nicht mehr aktuell und damit offenkundig fehlerhaft. Aufgrund der überholten Sachverhaltsdarstellung lasse sich heute nicht mehr verlässlich überprüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach Art und Umfang dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspreche. Weshalb die israelischen Strafverfolgungsbehörden weiterhin auf die angeforderten Beweismittel aus der Schweiz angewiesen sein sollen, nachdem das Strafverfahren gegen C. inzwischen abgeschlossen sei, gehe aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervor und sei auch nicht ersichtlich. Damit könne die Schweiz dem Rechtshilfeersuchen keine Folge leisten. Eventualiter sei das Verfahren zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, von den israelischen Behörden eine Erklärung darüber einzuholen, ob und gegebenenfalls weshalb die Herausgabe der im Rechtshilfeersuchen verlangten Informationen weiterhin erforderlich sein soll (act. 1 S. 7 f.).

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 reichen sie einen Auszug aus der "Haaretz" vom 1. Oktober 2013 ein. Diesem sei zu entnehmen, dass das zuständige Gericht in Israel C. inzwischen verurteilt und den Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft bestätigt habe (act. 9 und 9.1).

4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR ). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR ). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom 28. Juli 2010, E. 3.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird ( vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 , E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4 ).

4.3 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 3.2; s. auch Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario [Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7]). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Das Rechtshilfeersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5).

4.4 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen des israelischen Justizministeriums vom 6. Februar 2012 wird in Israel gegen C. sowie mehrere Angestellte der D. Corporation ein Strafverfahren wegen Bestechung, Betrugs, Vertrauensbruch und Geldwäscherei geführt (zum konkreten Sachverhaltsvorwurf im Einzelnen s. supra lit. A sowie act. 1.2.2). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Der Rechtshilferichter ist folglich an die Sachschilderung der ersuchenden Behörde gebunden. Der geltend gemachte Umstand, dass C., welcher lediglich einer der Beschuldigten ist, inzwischen verurteilt worden sein soll, ist nicht geeignet, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nachträglich zu entkräften und eine Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG zu begründen. Im Gegenteil wird damit die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde bestätigt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen in Ziff. 5.3 noch hervorgehen wird, erlaubt das vorliegende Rechtshilfeersuchen sodann selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verurteilung von C. ohne weiteres die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Unter dem Blickwinkel von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG liegt demnach ein nach wie vor gültiges Rechtshilfeersuchen vor. Dass das Strafverfahren gegen alle Beschuldigte bzw. die Strafuntersuchung in der Sache E. AG in Israel rechtskräftig abgeschlossen worden wäre, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Da vorliegend das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen wurde, ist es zu vollziehen, soweit die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen gegeben sind. Für die eventualiter beantragte Einholung ergänzender Auskünfte besteht unter den gegebenen Umständen kein Grund. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 In einem zweiten Punkt machen die Beschwerdeführer geltend, es läge eine unzulässige Beweisausforschung vor.

Sie bringen im Einzelnen vor, das Ministry of Justice Israel führe in seinem Rechtshilfeersuchen aus, die beantragten Informationen aus der Schweiz würden den israelischen Strafverfolgungsbehörden "helfen zu bestimmen, ob Direktoren und Angestellte der D. Corporation, oder irgendwelche andere Leute, die an den obgenannten erwähnten Transaktionen beteiligt seien, für Bestechung und Betrug verfolgt werden sollen". Mit dieser Formulierung lege die ersuchende Behörde unverhohlen offen, dass sie die Informationen aus der beantragten Rechtshilfe - über die inzwischen eingestellten Ermittlungen im Verfahren gegen C. hinaus - auch zur Begründung eines Verdachtes gegen allfällige weitere Personen verwenden werde. Gegen wen sich dieser, anhand der Unterlagen aus der Schweiz erst noch zu begründende Verdacht richtet, gehe aus dem Rechthilfeersuchen nicht hervor. Strafprozessuale Untersuchungshandlungen dürften anerkanntenmassen nicht zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden (act. 1 S. 8 f.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-sigkeit zu genügen ( Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Simonek , Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; Popp , Grundzüge der inter-nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu-sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi-ge Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).

Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu-chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her-kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-sellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind offensichtlich verfehlt: Gemäss dem Rechtshilfeersuchen sollen die Bestechungsgelder von E. AG zunächst auf die privaten Bankkonten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz und auf dessen Gesellschaft, die G. Ltd., überwiesen worden sein. Anschliessend sei das Geld auf eine Briefkastengesellschaft von C. in Jersey überwiesen worden (act. 1.2.2 Rz. 13). Die israelischen Strafverfolgungsbehörden vermuten aufgrund ihrer bisherigen Ermittlungen zum einen, dass E. AG insgesamt mehr Bestechungsgelder bezahlt habe als die C. bezahlten Summen (act. 1.2.2 Rz. 18). Sie vermuten zum anderen, dass neben C. auch noch andere Beamte und Angestellte bei der D. Corporation Bestechungsgelder von E. AG für ihre Hilfe im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren erhalten haben. Dieser Verdacht sei durch einen anonymen Brief, dessen Inhalt als glaubhaft beurteilt worden sei, erhärtet worden (act. 1.2.2 Rz. 19). Es besteht für sie der Verdacht, dass die Bestechungsgelder für die weiteren Direktoren und Angestellten der D. Corporation ebenfalls über die Konten des Beschwerdeführers 1 und der G. Ltd. überwiesen worden sein könnten (act. 1.2.2 Rz. 22). Bei dieser Verdachtslage kann von einer fishing expedition keine Rede sein. Da die Konten der Beschwerdeführer gemäss dem Rechtshilfeersuchen als Drehscheibe zwischen der E. AG und den mutmasslich bestochenen israelischen Amtsträgern fungiert haben sollen, sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die über diese Konten getätigt wurden. Konkretere Angaben zu verlangen, wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Ob sich dieser Verdacht erhärten lässt oder unberechtigt ist, werden die weiteren Ermittlungen im israelischen Strafverfahren zeigen. Die Beschwerdeführer haben nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Rechtshilfemassnahme ausdrücklich auf Bankunterlagen beschränkt hat, welche die Einzahlungen der E. AG und der Weiterleitung an Dritte betreffen (act. 1.1 S. 2). In den zu übermittelnden Einvernahmeprotokollen äussern sich beide Beschwerdeführer zu diesen Transaktionen (Rechtshilfeakten Bundesanwaltschaft, Beilagenordner 1 und 2 zur Rubrik 7.001). Die Herausgabe sowohl der Bankunterlagen als auch der Einvernahmeprotokolle ist somit zweifelsohne geeignet, den ermittelnden Behörden Erkenntnisse über die weiteren Destinatäre der mutmasslichen Bestechungsgelder zu liefern, welche über die Konten der Beschwerdeführer geflossen sind. Daher sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse und insbesondere zur Ermittlung der Destinatäre alle fraglichen Bankunterlagen der betroffenen Konten zu übermitteln. Die streitigen Beweismittel erweisen sich für die in Israel geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Herausgabe an die untersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6. Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen der Beschwerdeführer gegen die Beweismittelherausgabe als unbegründet, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten-pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos-ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au-gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 23. Oktober 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Sprenger

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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