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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2013.198 vom 28.08.2013

Hier finden Sie das Urteil RR.2013.198 vom 28.08.2013 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2013.198

Der Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde gegen den Entscheid des Generalstaatsanwalts Thurgau vom 28. August 2013, in dem er die Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln an der Firma A GmbH in Z und Y sowie die Herausgabe von Beweismitteln verhängte. Die Beschwerde wurde am 9. Januar 2013 eingereicht und lautet, dass C, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Raschle, die Durchsuchung der Räumlichkeiten seiner eigenen Firma in Z und Y sowie die Beschlagnahme von Beweismitteln verhängte, ohne dass er vorher Kenntnis davon hatte. Die Beschwerde fordert ausserdem die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls und der Schlussverfügung betreffend die im Rahmen der Durchsuchung seiner eigenen Räumlichkeiten beschlagnahmten Gegenstände sowie die Rückzahlung von Gerichtsgebühren. Der Bundesstrafgericht hat jedoch entschieden, dass die Beschwerde nicht eingereicht wurde und daher keine Rechtsmittel gegeben wurden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2013.198

Datum:

28.08.2013

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Räumlichkeiten; Rechtshilfe; Schlussverfügung; Durchsuchung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Sachen; Herausgabe; Beschlagnahme; Beweismittel; Apos;; Rechtsanwalt; Matthias; Raschle; Thurgau; Konstanz; Unterlagen; Daten; Beschwerdefrist; Verfahren; Generalstaatsanwaltschaft; Beweismitteln; Schweiz; Durchsuchungsbefehl; Beschluss; Verfügung

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

122 II 130; 124 II 124; 128 II 211; 129 II 268; 130 II 337; 135 IV 212; 136 IV 82; 137 IV 33; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.198

Entscheid vom 28. August 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Emanuel Hochstrasser ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Raschle,

Beschwerdeführerin

gegen

Generalstaatsanwaltschaft Thurgau,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz ermittelt gegen B. und C. wegen Verdachts der Korruption und der Untreue. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2011 an die Schweiz und beantragten u.a. die Durchsuchung der von C. im Anwesen in Z. genutzten (Firmen-) Räume, Beschlagnahme von Beweismitteln sowie um Teilnahme von eigenen Beamten an den beantragten Rechtshilfehandlungen ( RR.2013.11 , act. 1.6).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 entsprach die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GeStA") dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend "StA/KR") mit der Durchführung der Rechtshilfemassnahmen ( RR.2013.11 , act. 1.6).

C. Am 1. Juli 2011 stellte die StA/KR einen Durchsuchungsbefehl für die Räumlichkeiten in Z. aus. Gemäss Durchsuchungsbefehl handelt es sich dabei um den Wohnort von C. ( RR.2013.11 , act. 1.7). Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 erweiterte das Amtsgericht Konstanz seinen Beschluss vom 11. Mai 2011 und ordnete auch die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH in Z. an ( RR.2013.11 , act. 1.8). Mit Beschluss vom 13. Juli 2011 erweiterte das Amtsgericht Konstanz u.a. seinen Beschluss vom 8. Juli 2011 und ordnete die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH auch in Y. an ( RR.2013.11 , act. 1.9).

D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 dehnte die GeStA in Ergänzung zur Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 die angeordnete Durchsuchung auf die Räumlichkeiten der A. GmbH in Z. und die Räumlichkeiten der A. GmbH in Y. aus ( RR.2013.11 , act.1.11).

E. Am 22. Juli 2011 wurden die Räumlichkeiten von C. und der A. GmbH in Z. und die Räumlichkeiten der A. GmbH in Y. durchsucht, wobei Unterlagen und Datenträger sichergestellt und auf entsprechenden Antrag versiegelt wurden ( RR.2013.11 , act. 1.12).

F. Am 5. August 2011 verfügte die StA/KR die Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen und Datenträger ( RR.2013.11 , act. 1.14). In der Folge wurden die versiegelten Unterlagen und Datenträger entsiegelt. Auf die Beschwerden gegen die Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.12 , RR.2012.13 und RR.2012 14 vom 19. April 2012).

G. Mit Schlussverfügung vom 5. Dezember 2012 verfügte die GeStA die Herausgabe der von den deutschen Behörden gewünschten Beweismittel ( RR.2013.11 , act. 1.2).

H. Dagegen erhob C., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Raschle, mit Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( RR.2013.11 , act. 1).

I. Mit Entscheid RR.2013.11 vom 13. Juni 2013 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde von C. ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei zog sie u.a. in Erwägung, dass C. in Bezug auf die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH, die in diesem Rahmen erfolgte Beschlagnahme von Beweismitteln und die mit der Schlussverfügung verfügten Herausgabe derselben nicht beschwerdebefugt ist ( RR.2013.11 , act. 13). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2013 nicht eingetreten ( RR.2013.11 , act. 18).

J. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 erhob die A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Raschle, Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 5. Dezember 2012 und beantragt Folgendes ( RR.2013.198 , act. 1):

"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Thurgau, Generalstaatsanwaltschaft, vom 5. Dezember 2012 sei, soweit sie die Durchsuchung und Beschlagnahmung in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Z. und in Y. betrifft aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz sei im gleichen Umfang nicht zu entsprechen;

2. Der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 1. Juli 2011 sowie der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 5. August 2011 seien in Bezug auf die Hausdurchsuchung vom 22. Juli 2011 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Z. und in Y. sowie in Bezug auf die dabei sichergestellten Unterlagen und Gegenstände aufzuheben;

3. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Juli 2011 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Z. und in Y. beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen sowie iPads, Laptops, Notebooks, USB Sticks, der Server NAS LG und die externe Festplatte, samt den Daten, seien nicht an die Staatsanwaltschaft Konstanz herauszugeben;

4. Die unter Ziff. 3 aufgeführten Gegenstände, samt Daten, seien der Beschwerdeführerin resp. an deren Rechtsvertreter herauszugeben;

5. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens aufschiebende Wirkung zu erteilen;

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht ( BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80 h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG ) wird im Falle von Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter angesehen (Art. 9 a lit. b IRSV ; BGE 122 II 130 E. 2b). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).

2.2 Mit Schlussverfügung vom 5. Dezember 2012 wird die Herausgabe von Beweismitteln, die anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und C. in Z. und Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Y. beschlagnahmt worden sind, verfügt. Es ist unbestritten, dass es sich bei den Räumlichkeiten in Y. und einen Teil der Räumlichkeiten in Z. um Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin handelt.

2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Durchsuchungsbefehls, des Beschlagnahmebefehls und der Schlussverfügung betreffend die im Rahmen der Durchsuchung ihrer eigenen Räumlichkeiten beschlagnahmten und zur Herausgabe vorgesehenen Gegenstände. Sie ist diesbezüglich beschwerdelegitimiert.

2.4 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80 m Abs. 1 IRSG ). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80 k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. (BGE 124 II 124 E. 2d/aa.; Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N 537).

2.5 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die obgenannte Beschwerdefrist durch die Beschwerdeführerin eingehalten wurde. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, C. habe sie - nach Erhalt des Entscheides RR.2013.11 vom 13. Juni 2013 - am 14. Juni 2013 über die Schlussverfügung informiert. Folglich habe sie erst seit dem 14. Juni 2013 Kenntnis von der Existenz der Schlussverfügung. Nachdem sie Kenntnis von der Schlussverfügung erlangt habe, habe Rechtsanwalt Matthias Raschle die Beschwerdegegnerin um Zustellung der Schlussverfügung ersucht. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 habe die Beschwerdegegnerin ihr diese zukommen lassen. Zusammenfassend stellt die Beschwerdeführerin fest, sei ihr frühestens am 14. Juni 2013 möglich gewesen, Beschwerde gegen die Schlussverfügung zu erheben. Die Beschwerdefrist habe entsprechend am 15. Juni 2013 zu laufen begonnen ( RR.2013.198 , act. 1, Rz. 2).

2.6 Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Thurgau ist C. Gesellschafter (er besitzt 95 % der Stammanteile) und alleiniger Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) der Beschwerdegegnerin. Er ist folglich Organ der Beschwerdeführerin und entsprechend vertretungsbefugt.

2.7 C. hat mit Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 5. Dezember 2012 erhoben. Folglich hatte er und damit auch die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächliche Kenntnis von der Schlussverfügung. Da die Beschwerdefrist gemäss Art. 80 k IRSG zu laufen beginnt, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist (s. supra 2.4), hat die Beschwerdeführerin vorliegend die Beschwerdefrist von Art. 80 k IRSG bei weitem nicht gewahrt.

2.8 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) - nicht einzutreten.

3. B ei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713 .162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 28. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Matthias Raschle

- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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