Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2013.10 |
Datum: | 07.05.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter | Recht; Bundes; Rechtshilfe; Bundesstrafgericht; Kunde; Konto; Bundesstrafgerichts; Kunden; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdekammer; Frist; Sachen; Verfahrensakten; Zustellung; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Verfügung; Apos;; Entscheid; Herausgabe; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Beschwerdeführers; Kanton; Dokumente; Eingabe |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 Or;Art. 22 VwVG ;Art. 5 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 121 II 252; 124 II 124; 130 II 337; 135 IV 212; 136 IV 16; 137 IV 134; 137 IV 33; ; |
Kommentar: | Bernhard Waldmann, Philippe Weissenberger, Praxis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 52 VwVG, 2009 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2013.10 |
| Entscheid vom 7. Mai 2013 | |||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | ||
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rau Beschwerdeführer | ||
| gegen | |||
| Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin | |||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | ||
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führt gegen A. et al. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Verstosses gegen das Verbot der Marktmanipulation. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2012 an die Schweiz und ersuchte gestützt auf die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf unter anderem um Bankermittlung bei der Bank B. AG, Z., hinsichtlich des Kontos 1, lautend auf A. (Verfahrensakten Urk. 1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bezeichnete mit Schreiben vom 31. Mai 2012 den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten Urk. 6).
C. Mit Eintretensverfügung vom 26. September 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem deutschen Rechtshilfeersuchen. Sie verpflichtete unter anderem die Bank B. AG folgende Dokumente einzureichen:
- sämtliche Dokumente wie vollständige Eröffnungsunterlagen und - für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis dato - Konto- und Depotauszüge, Kundenkorrespondenzen und interne Aktennotizen, interne Kundengeschichten etc. von dem im beigelegten Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. März 2012 bezeichneten Konto 1, lautend auf A.;
- soweit nicht aus den Auszügen ersichtlich, die Einzelbelege (namentlich Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Vergütungsaufträge, Kassabelege, Check mit Vorder- und Rückseite, SIC- und SWIFT-Belege, etc.) zu den Börsengeschäften und der Disposition von Verkaufserlösen von Wertrechten und anderen Ein- und Ausgangstransaktionen des genannten Kontos (Verfahrensakten Urk. 7).
D. Die Bank B. AG kam dieser Aufforderung am 4. Oktober 2012 mit Bezug auf die Kundenbezeichnung Nr. 1 (A.), welche diverse Konti umfasste, nach (Verfahrensakten Urk. 8 und 9). Mit Schlussverfügung vom 30. November 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft unter anderem die Herausgabe der bei der Bank B. AG edierten Bankunterlagen (act. 1.2).
E. Dagegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rau, mit Eingabe datiert vom 27. Dezember 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerde wurde dem Bundesstrafgericht am 27. Dezember 2012 "vorab per Fax" zugesandt und gleichentags zu deren Handen der Deutschen Post übergeben. Sie ist am 8. Januar 2013 auf dem Postweg beim Bundesstrafgericht eingegangen. Der Beschwerdeführer beantragt folgendes (act. 1):
"1 . die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2012 betreffend die Herausgabe der Kontounterlagen in Bezug auf das Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers bei der Bank B. AG, Z., aufzuheben;
2. der Bundesrepublik Deutschland die Rechtshilfeersuchen vom 19.04.2012 nicht zu gewähren [sic]".
F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 forderte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 3). Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach (act. 6).
G. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge des Beschwerdeführers (act. 7). Das BJ beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 lud die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Beschwerdeführer zur Beschwerdereplik ein (act. 10). Gemäss Angabe der Schweizerischen Post wurde die Einladung zur Beschwerdereplik bei der zuständigen Poststelle nicht abgeholt, weswegen sie an das Bundesstrafgericht retourniert wurde (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62, nicht in der SR veröffentlicht aber jetzt verfügbar in der Publikation der Bundeskanzlei "Rechtshilfe und Auslieferung") massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend dem Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers bei der Bank B. AG (Verfahrensakten Urk. 17). Seine Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]).
2.3 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80 k IRSG ). Eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten besteht allerdings nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat (Art. 80 m Abs. 1 IRSG ). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80 n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat.
Mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zustellungsdomizil des Beschwerdeführers in der Schweiz wurde die Schlussverfügung am 3. Dezember 2012 der Bank B. AG eröffnet (Verfahrensakten Urk. 17.1).
2.4 Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontoführende Bank wird in der Rechtsprechung (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 127 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2 ) wie folgt differenziert: Zwar ist die Bank nicht automatisch Stellevertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt läuft, in dem die Bank den Kunden über die Rechtshilfemassnahmen informiert, sofern die Verfügung nicht bereits vollzogen wurde (BGE 136 IV 16 E. 2.3). Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach die Bank sowohl die Dokumente über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe Post weiterzuleiten oder zu verwahren habe. Im Fall einer sogenannten "Banklagernd-Vereinbarung" sind die der Bank zugestellten amtlichen Dokumente als dem Kunden rechtsgültig eröffnet anzusehen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterleitung tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Die Beschwerdefrist von Art. 80 k IRSG beginnt vielmehr ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kunde die fragliche Informationen zur Kenntnis genommen hätte, falls die Bank ihrer internen Informationspflicht ohne Verzug nachgekommen wäre. Zwar kann diese Praxis für die von der Rechtshilfe Betroffenen streng erscheinen. Sie liegt jedoch im öffentlichen Interesse an einem zügigen Rechtshilfeverfahren sowie im Interesse der Rechtssicherheit (BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 130; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2).
Laut Kontoeröffnungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Bank B. AG ist diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Konto und dem Wertschriftendepot an seine Adresse zu senden. Der Beschwerdeführer ermächtigte die Bank, einen Teil oder die gesamte Korrespondenz in einer Mailbox auf der Bank-Website zu seiner Verfügung zu halten und/oder ihn auf elektronischem Weg entsprechend zu benachrichtigen (Verfahrensakten Urk. 9/1). Unter diesen Bedingungen kann die obgenannte Rechtsprechung über die "Banklagernd-Vereinbarung" zur Anwendung kommen.
Für den Fristenlauf ist es unerheblich, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Weiterleitung an den Kunden oder an Dritte effektiv nachgekommen ist oder nicht ( Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.254 - 256 vom 22. Juni 2010, E. 3.1.3). Mit der Zustellung an die Bank am 3. Dezember 2012 ist nach dem Gesagten eine gültige fristauslösende Eröffnung der Verfügung vom 30. November 2012 erfolgt. Die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gemäss Art. 22a Abs. 1 VwVG gelten nicht (Art. 12 Abs. 2 IRSG ).
2.5 Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Bernard Maitre/ Vanessa Thalmann [F. Bochseler/K. Plüss], in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.] , VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 5). Die Einreichung bei einer ausländischen Poststelle reicht nicht. Bei der Übergabe eines Schriftstückes an eine ausländische Poststelle gilt die Frist nur dann als eingehalten, wenn das Schriftstück spätestens am letzten Tag der Frist entweder beim Empfänger eintrifft oder von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird. Den Absender trifft die Beweislast für die Wahrung der Frist ( Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [F. Bochseler/K. Plüss], a.a.O., Art. 20 N. 10).
Die Beschwerdeschrift muss vom Beschwerdeführer eigenhändig und handschriftlich unterzeichnet werden ( Seethaler/Bochsler , in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.] , VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 VwVG N. 17) . Eingaben auf welchen einzig eine Unterschrift in Kopierform angebracht ist, sind ungültig. Folglich kann Beschwerde nicht mittels Telefax rechtsgenüglich erhoben werden, wobei die fehlende Unterschrift diesbezüglich auch keinen Fall von Art. 52 Abs. 2 VwVG bildet (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [F. Bochseler/K. Plüss], a.a.O., Art. 20 N. 7; BGE 121 II 252 E. 4b).
Nach dem Gesagten ist die Eingabe des Beschwerdeführers per Telefax und die Übergabe vom 27. Dezember 2012 an die Deutsche Post zu Handen des Bundesstrafgerichts nicht fristwahrend. Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Beschwerde von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde. Die diesbezügliche Beweislast wäre dem Beschwerdeführer oblegen. Da die Beschwerde erst am 8. Januar 2013 - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - beim Bundesstrafgericht eingetroffen ist, hat der Beschwerdeführer vorliegend die 30- tägige Beschwerdefrist von Art. 80 k IRSG nicht gewahrt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Rau
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe
Kopie an
- A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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