Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2012.241 |
Datum: | 14.03.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Bundes; Akten; Konto; Verfahren; Staat; Entscheid; Rechtshilfeersuchen; Beschwerdeführer; Behörde; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführern; Bundesgericht; Schlussverfügung; Beschwerdekammer; Urteil; Beweis; Verfahren; Herausgabe; Unterlagen; Bundesgerichts; Sachen; Gesellschaft; Bundesstrafgerichts; Liquidation; Verfahrens; Akteneinsicht; Berechtigte |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 1 BV ;Art. 138 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 19 Or;Art. 2 VwVG ;Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 Ib 186; 118 Ib 547; 120 Ib 183; 121 II 241; 122 II 130; 123 II 153; 124 II 124; 129 II 97; 130 II 162; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 16; 137 IV 33; ; |
Kommentar: | Kölz, Häner, Waldmann, Praxis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 6 SR, 2009 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2012.238 -241 |
| Entscheid vom 14. März 2013 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | 1. A. AG (gelöscht), 2. B., 3. C., 4. D., vertreten durch Rechtsanwälte Christoph Graber und Christian Lang, Beschwerdeführer 1-4 | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unternehmensverantwortliche der E. GmbH und verdächtigt diese, Vermögen der E. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die A. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten.
In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2011 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die A. AG bei der Bank F. Ltd. in Z. für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 ( RR.2012.140 -143 act. 13.1).
B. Das BJ delegierte am 18. Januar 2012 den Vollzug des österreichischen Rechtshilfeersuchens an die Bundesanwaltschaft. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank G. AG (vormals Bank F. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kontounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die A. AG herauszugeben ( RR.2012.140 -143 act. 13.2). Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 12. März 2012 nach ( RR.2012.140 -143 act. 13.3 S. 3).
Mit Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe sämtlicher bei der Bank G. AG erhobenen Unterlagen betreffend das Konto der A. AG an die ersuchende Behörde ( RR.2012.140 -143 act. 13.3).
C. Dagegen gelangten die A. AG, B., C. und D. mit Eingabe vom 6. Juni 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, es sei die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern bzw. eventualiter sei die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihnen während der laufenden Rechtsmittelfrist bis am 2. Juli 2012 Gelegenheit zu geben, eine Ergänzung der Begründung der Anträge nachzureichen bzw. eventualiter sei die Frist zur Erhebung der Beschwerde wiederherzustellen und den Beschwerdeführern bis am 2. Juli 2012 Gelegenheit zu geben, eine Ergänzung der Begründung der Anträge einzureichen ( RR.2012.140 -143 act. 1).
D. Die Beschwerdekammer teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11. Juni 2012 mit, dass es ihnen frei stehe, jederzeit die Beschwerde zu ergänzen, solange die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei. Das Gericht werde bei Vorliegen der entsprechenden vorinstanzlichen Akten und damit im Endentscheid über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde entscheiden ( RR.2012.140 -143 act. 4).
E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 gelangten die Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdekammer und beantragten, es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführern die volle Akteneinsicht zu gewähren. Die noch laufende Frist zur Begründung der Beschwerde sei abzunehmen, und es sei den Beschwerdeführern eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfahrensakten anzusetzen, um die Begründung der Beschwerde zu ergänzen ( RR.2012.140 -143 act. 10).
Die Beschwerdekammer teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 26. Juni 2012 mit, dass sich die Akten nunmehr beim Bundesstrafgericht befinden würden, weshalb die Eingabe vom 22. Juni 2012 als ein hierorts eingereichtes Gesuch um Akteneinsicht behandelt werde. Die Beschwerdekammer informierte ferner darüber, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist über die Legitimation der Beschwerdeführer und damit auch über das Gesuch um Akteneinsicht entschieden werde. Falls zum Schluss gekommen werde, dass die Legitimation gegeben sei, werde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben und unter Ansetzung einer Nachfrist die Möglichkeit eingeräumt werden, die Beschwerde zu ergänzen ( RR.2012.140 -143 act. 11).
F. Mit Ergänzung der Beschwerde vom 2. Juli 2012 hielten die Beschwerdeführer an ihren bereits mit Eingabe vom 6. Juni 2012 gestellten Anträgen fest und beantragten in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihnen die volle Akteneinsicht zu gewähren, und es sei ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen seit Zustellung der Verfahrensakten anzusetzen, um die Begründung der Beschwerde zu ergänzen ( RR.2012.140 -143 act. 12).
G. Mit Entscheid vom 25. Juli 2012 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer 2-4 bzw. wegen Erlöschens der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin 1 nicht ein und wies das Gesuch um Akteneinsicht ab ( RR.2012.140 -143 act. 14).
H. Eine dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 3. Oktober 2012 - soweit es darauf eintrat - gut, hob den Entscheid der Beschwerdekammer vom 25. Juli 2012 auf und wies die Sache an diese zurück ( 1C_370/2012 ; act. 1).
I. Die Beschwerdekammer gewährte den Beschwerdeführern am 23. Oktober und 21. November 2012 gestützt auf das Urteil des Bundesgericht vom 3. Oktober 2012 Einsicht in die Rechtshilfe- und Vollzugsakten. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den vorinstanzlichen Akten Stellung zu nehmen, ihre Beschwerde zu ergänzen und insbesondere den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 zu belegen (act. 3 und 10).
J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 reichen die Beschwerdeführer innert erstreckter Frist die Ergänzung der Beschwerde vom 6. Juli 2012 mit folgenden Anträgen ein (act. 12):
"1. Es sei die Nichtigkeit der Schlussverfügung der BA vom 4. Mai 2012 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verweigern;
2. eventualiter sei die Schlussverfügung der BA vom 4. Mai 2012 aufzuheben, und die Rechtshilfe sei zu verweigern;
3. subeventualiter sei die Schlussverfügung der BA vom 4. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die BA zurück zu weisen;
4. sub-subeventualiter seien die Akten gemäss Anhang 1 zu dieser Eingabe auszusondern und die Rechtshilfe auf die verbleibenden von der Bank H. edierten Unterlagen bis und mit Datum 31. Dezember 2004 zu beschränken;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft)."
Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2013 beantragt, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 und 4 sei nicht einzutreten und die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 17), beantragt das BJ in seiner Vernehmlassung vom 17. Ja-nuar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 18). In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Replik vom 11. Februar 2013 halten die Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeergänzung gestellten Anträgen fest und stellen überdies folgende Verfahrensanträge (act. 20):
"5. die BA sei aufzufordern, die in Ziff. 3 (Verhältnismässigkeit) ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2013 gemachten Ausführungen zu erläutern, insbesondere über ihre Korrespondenz und weitere Kommunikation mit der Bank H. umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Belege zu den Akten zu geben;
6. den Beschwerdeführern 2-4 sei die Möglichkeit zu geben, zu den Erläuterungen und allfälligen weiteren Auskünften der BA Stellung zu nehmen;"
Der Beschwerdegegnerin und dem BJ werden die Replik samt Beilagen (act. 21/1-3) sowie ein am 27. Februar 2013 von den Beschwerdeführern eingereichtes Schreiben des Beschwerdeführers 4 vom 11. Oktober 2010 (act. 23 und 23/1) am 12. Februar bzw. 8. März 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 22 und 24).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80 m Abs. 1 IRSG ). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80 k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f. m.w.H.; Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N 537). Hat der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2). Eine Banklagernd-Vereinbarung ist demgegenüber nach Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht mehr direkt anwendbar. Hat die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt, so beginnt die Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.4).
2.2 Mangels Sitz oder der ersuchten Behörde bekannt gegebenes Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Schlussverfügung den Beschwerdeführern durch Mitteilung an die (ehemals) kontoführende Bank eröffnet, nämlich an die Bank H. Die Bank H. nahm die Verfügung vom 4. Mai 2012 (Freitag) frühestens am 7. Mai 2012 (Montag) entgegen. Zu diesem Zeitpunkt waren die betreffenden Konten der Beschwerdeführerin 1 bereits saldiert (siehe RR.2012.140 -143 act. 6.1), sodass sich die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Bank eine Banklagernd-Vereinbarung bestand, nicht mehr stellt. Damit ist auf den Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme der Schlussverfügung durch die Beschwerdeführerin abzustellen. Auch bei beendeter Bankbeziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80 n IRSG ).
Die Beschwerdeführer machen geltend, erst am 1. Juni 2012 habe der ehemalige Kundenbetreuer der Beschwerdeführerin 1, I. durch die interne Geldwäschereistelle der Bank H. Kenntnis von der Schlussverfügung erhalten, worauf dieser noch gleichentags unter anderem die Beschwerdeführer 2-4 sowie den von ihnen beauftragten Anwalt J. informiert habe (act. 12S. 3 f.). Die Beschwerdeführer reichen hierzu dem Gericht eine E-Mail von I. an J. ein, mit welcher jener letzterem unter anderem die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 zustellt (act. 12.1).
Es ist vorliegend somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer erst am 1. Juni 2012 Kenntnis von der Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 erhalten haben, weshalb die Beschwerdefrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Die Beschwerde vom 6. Juni 2012 sowie die Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2012 (siehe supra F.) sind damit rechtzeitig eingereicht worden.
3.
3.1 Im Beschwerdeverfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und prozessfähig und zudem im Sinne von Art. 80 h IRSG zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Wer rechtsfähig ist, gilt als parteifähig. Rechtsfähig sind die natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts ( Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weis-senberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 12 f.; Kölz/Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., N 260).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80 h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht ( BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom
12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 seine Rechtsprechung dahingehend klargestellt, dass der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten nicht nur mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden könne. Vielmehr könne dieser Beweis auch mit anderen Mitteln geleistet werden. Wie der Beweis erbracht werde, könne keine Rolle spielen; entscheidend sei, dass er erbracht werde (E. 2.7). Diese Ausführungen ändern aber nichts daran, dass es entsprechend der vorzitierten Bundesgerichtspraxis nicht hauptsächlich um die Frage geht, wohin ein Liquidationserlös fliesst, sondern um die Frage, wer die Rechtsstellung als Begünstigter der betreffenden Liquidation inne hat. Zwar dürfte der Liquidationserlös in aller Regel an den Begünstigten selbst fliessen. Wie jeder Geldgläubiger kann der Begünstigte indessen auch die Anweisung geben, dass die gegenüber ihm bestehende Schuld durch Zahlung an einen Dritten beglichen werden soll. In diesem Fall fallen Begünstigter und Empfänger des Liquidationserlöses auseinander.
3.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. AG (heute Bank H.). Wie die Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid vom 25. Juli 2012 und das Bundesgericht in seinem Urteil vom
3. Oktober 2012 festgestellt haben, wurde die Beschwerdeführerin 1 am 30. März 2007 im Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister gelöscht, weshalb ihr die Beschwerdelegitimation mangels Parteifähigkeit abzusprechen und auf ihre Beschwerde nicht einzutreten war (act. 1 S. 4; RR.2012.140 -143
act. 14 S. 5). Dies hat auch für das vorliegende Verfahren zu gelten, weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist.
3.3 Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer vom 25. Juli 2012 ausgeführt, galten gemäss Formular A der Bank F. Ltd. vom 23. Dezember 2003 die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 als wirtschaftlich Berechtigte am Bankkonto der Beschwerdeführerin ( RR.2012.140 -143 act. 7.1 = Verfahrensakten pag. 0008). Einem bei den Akten liegenden Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 14. Februar 2007 an die Bank G. AG ist zu entnehmen, dass nach Saldierung der Kontos der Beschwerdeführerin 1 die betreffenden Vermögenswerte auf ein Konto (Konto-Nr. 2) bei der Bank
G. AG, lautend auf K. Holding Corp. zu überwiesen sei (Verfahrensakten pag. 0001). In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer 2 - 4 geltend, sie seien die einzigen Aktionäre der Beschwerdeführerin 1 gewesen, und für die Liquidation hätten die Beschwerdeführer 3 und 4 den Beschwerdeführer 2 beauftragt, an ihrer Stelle den Erlös aus der Liquidation der Beschwerdeführerin 1 entgegen zu nehmen. Der Beschwerdeführer 2 habe in dieser Hinsicht die Instruktion erteilt, den Liquidationserlös auf das Konto der K. Holding Corp., deren wirtschaftlich Berechtigter er damals war, zu überweisen ( RR.2012.140 -143 act. 12 S. 9 und 11). Sie weisen hierzu auf entsprechende schriftliche Erklärungen der Beschwerdeführer 2, 3 und 4 vom 2. Juli und 7. August 2012 ( RR.2012.140 -143 act. 12. 4 und 12. 5; act. 2.1). Will man den im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren abgefassten schriftlichen Erklärungen Beweiskraft zusprechen, führt dies zur Bejahung der Rechtsstellung der Beschwerdeführer 2 - 4 als Begünstigte der Liquidation und damit zur Bejahung ihrer Beschwerdelegitimation. Daran ändert nichts, dass der Liquidationserlös auf ein Konto der K. Holding Corp. überwiesen worden ist. Wie bereits erläutert, ist massgeblich, wer die Begünstigten der Liquidation der Beschwerdeführerin 1 sind und nicht, wohin der Erlös geflossen ist. Wie es sich aber im Einzelnen mit der Beweiskraft dieser von den Parteien abgefassten schriftlichen Erklärungen verhält, kann offen gelassen werden, da sich die Beschwerde - wie noch zu zeigen sein wird - materiell ohnehin als unbegründet erweist. Ohne weiteres zu bejahen ist hingegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 2 und 4 hinsichtlich der Herausgabe von Kontoinformationen betreffend ihre persönlichen Konten (Verfahrensakten pag. 00173 und pag. 00169).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen replicando geltend, ihnen seien von der Beschwerdegegnerin teilweise Akten vorenthalten worden. Insbesondere müsse aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geschlossen werden, dass es einen Informationsaustausch zwischen ihr und der Bank G. AG/Bank H. gegeben habe. Die Beschwerdeführer hätten bereits mit Schreiben vom 1. November 2012 um volle, uneingeschränkte Akteneinsicht, inklusive Korrespondenz, Aktennotizen Verfügungen etc. gebeten. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass sich sämtliche Unterlagen, welche das Verfahren der Beschwerdeführerin beträfen, beim Bundesstrafgericht befänden, scheine nicht den Tatsachen zu entsprechen. Die Beschwerdegegnerin sei daher erneut aufzufordern, sämtliche das Verfahren RH.12.0004-WEL betreffenden Akten herauszugeben und sämtliche in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen offenzulegen sowie ihre Behauptung betreffend der Aktenstücke MPC-00135-209 zu erläutern (act. 21 S. 8 f.).
4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst un-ter anderem das Akteneinsichtsrecht (Art. 80 b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG ; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1).
Gemäss Art. 80 b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind möglich nach Art. 80 b Abs. 2 und 3 IRSG sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80 b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (P ETER P OPP , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2).
4.3 Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, wurden ihnen vom Bundesstrafgericht sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten am 23. Oktober und 21. November 2012 zugestellt (siehe supra lit. I). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, ihnen seien Unterlagen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung bezieht, nicht zur Kenntnis gebracht worden. In der Schlussverfügung wird denn auch an keiner Stelle auf Akten Bezug genommen, die den Beschwerdeführern nicht bekannt waren. Bei den Akten, welche den Beschwerdeführern nicht bekannt sein sollen, soll es sich um den Begleitbrief der damaligen Bank G. AG zur Übermittlung der Bankakten, weiterer Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin, dem BJ und der Bank G. AG/Bank H. und/oder S., Notizen und Einträge über geführte Telefonate und Zusammensetzung der gemäss Schlussverfügung ins Ausland zu übermittelnden Akten handeln (act. 21 S. 9), mithin um Akten, die die Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen. Da den Beschwerdeführern somit alle für das Verfahren wesentlichen Akten zur Kenntnis gebracht wurden, können sie sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Die Rüge der mangelnden Akteneinsicht geht daher fehl. Aus diesem Grund sind denn auch die in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge (siehe supra lit. J) ohne weiteres abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012 sowie die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 seien nichtig. Die Anordnung der Auskunft über das Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 auf dem Rechtshilfeweg sei vom Landesgericht für Strafsachen in Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt worden, unter ausdrücklicher Befristung der Durchführung der beantragten Massnahme bis am 1. Feb-ruar 2012. Die Eintretensverfügung sei jedoch am 13. Februar 2012 erlassen worden, mithin erst nachdem die Bewilligung für deren Durchführung bereits ausser Kraft getreten gewesen sei und diese somit nicht mehr hätte vollzogen werden dürfen (act. 12 S. 10 ff.; act. 21 S. 7 f.).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 bezüglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am 1. Februar 2012 befristet wurde. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2012 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden ( RR.2012.140 -143 act. 13.1). Ob nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizerische Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht verwertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landgerichts Wien überhaupt formgültig abgefasst worden ist - was die Beschwerdeführer bezweifeln (act. 12 S. 13) -, wird von den österreichischen Strafbehörden beurteilt werden müssen. Der ersuchende Staat ist verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird (Art. 1 EUeR ; Zimmermann, a.a.O., N 19, S. 18). Er hat daher das Rechtshilfeersuchen auszuführen, es sei denn, der ersuchende Staat hätte zwischenzeitlich den Rückzug des Ersuchens mitgeteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.200 vom 9. Juli 2009, E. 5.4). Ein derartiger Rückzug liegt aber im vorliegenden Verfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.
Im Übrigen sieht Art. 14 EUeR im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer vermag daran selbst die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages - wonach einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem ersuchenden Staat geltende Recht vorliegen - nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht erschweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, in EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1A.274/1999 vom 25. Februar 2000, E. 3.c), wobei sich dieser Entscheid auf den Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR bezog. Dessen Erwägungen zum Sinn und Zweck des Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages können indes ohne weiteres auch auf das vorliegende Verfahren bezogen werden.).
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den von den Beschwerdeführern eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Ergänzung der EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bindend.
Schliesslich vermag auch der von den Beschwerdeführern zitierte Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 nichts am oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Auslieferungsbegehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekammer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Euro-päischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewilligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art. 16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtsprechung hin, wonach der ersuchte Staats das Rechtshilfeersuchen auszuführen hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.
Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen in einem weiteren Punkt geltend, das Rechtshilfeersuchen beruhe auf einer ungenügenden und über weite Strecken falschen Darstellung des Sachverhalts. Aufgrund eines aufgefundenen Vertrages werde ohne jegliche weiteren Abklärungen und Erkenntnisse auf illegale Machenschaften der Beschwerdeführerin 1 geschlossen. Das Rechtshilfeersuchen erfüllte mithin die formellen Anforderungen von Art. 4 EUeR und Art. 28 IRSG nicht (act. 1 S. 14).
6.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 EUeR ). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung der Frage erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ), und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S: 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR:2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.).
6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmensverantwortlichen der E. GmbH, insbesondere L. als "Managing Director for South East Europe" und M. als Repräsentant der rumänischen Zweigniederlassung der E. GmbH Folgendes vorgeworfen: Die E. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die E. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darunter die Beschwerdeführerin 1, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumänischen staatlichen Stellen beauftragt. Im Falle der Beschwerdeführerin 1, welche durch N. vertreten werde, seien gestützt auf ein am 29. Dezember 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement, und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom 9. April 2004, von der E. GmbH an die Beschwerdeführerin Zahlungen von USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die E. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die Beschwerdeführerin 1 vorgenommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der E. GmbH habe ergeben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die Beschwerdeführerin 1 erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der Beschwerdeführerin als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Standarddokumenten ergeben. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen ( RR.2012.140 -143 act. 13.1).
Die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 IRSG und Art. 14 Ziff. 2 EUeR . Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der E. GmbH und der Beschwerdeführerin 1, welche in Zusammenhang mit dem im April 2004 zwischen der E. GmbH und dem rumänischen Staat abgeschlossenen Software-Lizenzvertrag stehen, einzig dem Zweck dienen, in unrechtmässiger Weise Gelder aus der E. GmbH abzuzweigen, um diese letztlich den Beschuldigten oder Dritten zuzueignen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Ob die Zahlungen der
E. GmbH an die Beschwerdeführerin 1 allesamt legal sind, wie die Beschwerdeführer ausführlich geltend machen (act. 12 S. 5 ff.), wird das österreichische Strafverfahren zu klären haben. Bei den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer handelt es sich um im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigende Gegendarstellungen (siehe supra 6.2). Daran vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführer auf eine Auflösungsvereinbarung der E. GmbH mit der Beschwerdeführerin 1 vom 3. März 2006 sowie zwei Banküberweisungsbelege vom 20. Mai 2005 und
16. März 2006 (Verfahrensakten pag. 00181 f.; 00064 und 00081) und ein Schreiben des Beschwerdeführers 4 an O. vom 11. Oktober 2010, mit der die Legalität der Geldflüsse zwischen der E. GmbH und der Beschwerdeführerin 1 belegt werden sollen, nichts zu ändern (vgl. act. 12 S. 9 und
act. 23.1). Der Rechtshilferichter hat keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtsprechung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen sofort entkräften würden, sind nicht zu erkennen.
Der Sachverhalt lässt sich prima facie ohne weiteres unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB oder der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumieren.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie monieren, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigte, weit mehr Akten an die ersuchende Behörde herauszugeben, als von dieser überhaupt verlangt worden waren. Insbesondere die Unterlagen in der Lasche 8 "Kundenkorrespondenz" würden Dokumente enthalten, die weder eine Korrespondenz mit dem Kunden darstellten noch das Konto der Beschwerdeführerin 1 beträfen. Die Herausgabe dieser Akten stelle eine Verletzung des Bankgeheimnisses dar. Gleich verhalte es sich mit der Herausgabe der Dokumente MPC-00169 und MPC-00173. Hierbei handle es sich um Dokumente die privaten Kontos der Beschwerdeführer 4 und 2 betreffend. Eine Herausgabe dieser Unterlagen würde nicht nur zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses führen, sondern stellten auch einen wesentlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Die Herausgabe der Unterlagen dürfe sich nur auf den Bereich der tatsächlich verlangten Unterlagen betreffend die wirtschaftliche Berechtigung am Konto der Beschwerdeführer 1 und die in diesem Konto verbuchten
Transaktionen beschränken. Aus diesem Grund seien die Dokumente MPC-00136/139/143/155-159/165-166/168-173/206 nicht herauszugeben. Schliesslich sei die angeordnete Herausgabe der Bankunterlagen auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig. Die Herausgabe habe sich auf den Zeitpunkt ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2004 zu beschränken (act. 12 S. 14; act. 21 S. 9 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Z IMMERMANN , a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedi-tion") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
7.3
7.3.1 Wie bereits ausgeführt, sollen gemäss dem österreichischen Rechtshilfeersuchen erhebliche mutmasslich deliktisch erlangte Beträge unter anderem auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 überwiesen worden sein. Vor diesem Hintergrund verlangen die österreichischen Behörden die Konto-eröffnungsunterlagen, die Kontoauszüge für den fraglichen Deliktszeitraum des im Rechtshilfeersuchen genau bezeichneten Kontos der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank H. (vormals Bank F. Ltd.) und Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindungen und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorfälle. Ein Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung im Ausland und den zu übermittelnden Bankunterlagen ist ausreichend dargetan. Insbesondere sind auch die unter Lasche 8 abgelegten Cash-Flow-Übersichten für die österreichischen Behörden potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Darin sind die Geldflüsse von der E. GmbH zur Beschwerdeführerin 1 und von dieser auf eine P. Ltd. und von dort zugunsten diverser anderer Gesellschaften wie Q. Ltd. und R. Ltd. sowie zugunsten der Beschwerdeführer 2 und 3 dargestellt (Verfahrensakten pag. 00136, 00139, 00143, 00155-00159 und 00206). Ferner finden sich darin die Vergütungsaufträge von P. Ltd. und Q. Limited, der R. Ltd. bzw. der "R." sowie der Beschwerdeführer 2 und 4, welche allesamt Konten bei der Bank F. Ltd. unterhalten haben, zugunsten jeweils anderer Konten bei der Bank F. Ltd. (Verfahrensakten pag. 00166, 00168-173). Soweit die Beschwerdeführer einwenden, gewisse Zahlungen in den Kontoauszügen würden Kunden betreffen, die überhaupt keinen Bezug zur Strafuntersuchung hätten (vgl. insbesondere act. 12 S. 8), verkennt sie, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Nach der Rechtsprechung sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente und Beweismittel betreffen Fragen der Beweiswürdigung, welche gerade nicht im Rechtshilfeverfahren zu prüfen sind. Es wird im österreichischen Strafverfahren festzustellen sein, ob die betreffenden Gesellschaften in die Vorwürfe involviert sind oder nicht. Im Übrigen sind die strittigen Transaktionen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht geltend machen, die Bankunterlagen dürften nur ab Kontoeröffnung bis zum 31. Dezember 2004 und nicht wie vom ersuchenden Staats verlangt bis 31. August 2011 herausgegeben werden, sind sie darauf hinzuweisen, dass der angegebene Deliktszeitraum die Zeitspanne der zu erhebenden Kontobewegungen nicht definitiv eingrenzt. So können Unterlagen über Vermögensbewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne weiteres relevant sein, gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die Frage der Verwendung der inkriminierten Gelder zu beurteilen (vgl. etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 -47 vom 22. September 2009, E. 11.2). Vorliegend sollen die Bankunterlagen bis zum Saldierungszeitpunkt, nämlich bis Februar 2007, herausgegeben werden, was sich im Lichte der geschilderten Rechtsprechung ohne weiteres rechtfertigt.
7.3.2 Dem von den Beschwerdeführern angerufenen schweizerischen Bankgeheimnis (Art. 47 BankG ; SR 952.0) kommt sodann nicht der Rang eines geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zu, so dass es bei Kollision mit anderen Interessen stets den Vorrang beanspruchen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Norm, die gegebenenfalls gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten hat. Wesentliche Interessen der Schweiz sind dann nicht betroffen, wenn die Rechtshilfe nur dazu führt, eine Auskunft über die Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu erteilen. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde ( BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A. 234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5). Im vorliegenden Fall wird Auskunft erteilt über die Bankbeziehungen von insgesamt einem halben Dutzend ausländischen Kunden. Damit wird weder das Bankgeheimnis offensichtlich ausgehöhlt noch der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zugefügt. Das Bankgeheimnis steht der Rechtshilfe deshalb nicht entgegen.
7.3.3 Unbehelflich ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführer 2 und 4, wonach die Herausgabe der Bankunterlagen ihre Persönlichkeitsrechte verletzen würde (act. 12. S. 33). Wie oben festgestellt, ist die Herausgabe der Bankunterlagen mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, und im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bietet der Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV ) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Rechtsschutz (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6).
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist nicht einzutreten.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a , Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR ). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des im Verfahren RR.2012.140 -143 geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des im Verfahren RR.2012.140 -143 geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 14. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwälte Christoph Graber und Christian Lang
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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