Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2011.300 |
Datum: | 12.02.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Staatsanwaltschaft; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Sachen; Entscheid; Bischofszell; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Tribunal; Parteien; Deutschland; Herausgabe; Rechtshilfeersuchen; Einlegerakten; Kreuzlingen; Hausdurchsuchung; Schlussverfügung; Übereinkommen; Besitz; Entscheide; Gerichtsgebühr; Apos;; Verfahren; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Gössel; München; Thurgau |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 II 130; 130 II 162; 130 II 337; 135 IV 212; 137 IV 33; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2011.300 |
| Entscheid vom 12. Februar 2013 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Mark Gössel, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Staatsanwaltschaft Bischofszell, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt u.a. gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Das Rechtshilfeersuchen datiert 10. August 2009. Es wurde ergänzt mit Nachtrag vom 4. November 2009 (Einlegerakten act. 3 S. 27 und 45) und enthält den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes München vom 28. Juli 2009 für die Wohnräume von A. in Z. (Einlegerakten act. 2 S. 14).
B. Mit Verfügungen vom 20. August 2009 und 10. November 2009 trat die Staatsanwaltschaft Thurgau auf die Rechtshilfeersuchen ein und übertrug sie dem Bezirksamt Kreuzlingen zur Ausführung. Es fand eine Einvernahme von A. sowie eine Hausdurchsuchung an seiner rubrizierten Adresse statt. Die dabei beschlagnahmten Gegenstände wurden ihm hernach retourniert (Einlegerakten act. 4 S. 58: Befragungsprotokoll vom 14. Dezember 2009 sowie act. 2 S. 17: Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 25. November 2011). Das Bezirksamt Kreuzlingen (resp. nunmehr die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen) teilte der Staatsanwaltschaft Bischofszell die Erledigung durch Schreiben vom 1. Februar 2011 mit (act. 9.2 S. 2).
Die Kantonspolizei Thurgau durchsuchte am 25. November 2009 den Arbeitsort von A. in den Räumlichkeiten der B. AG und stellte Unterlagen auf Papier sowie auf Datenträgern sicher (act. 2.1 S. 2).
C. Mit Schlussverfügung vom 21. Oktober 2011 entschied die Staatsanwaltschaft Bischofszell, die an seinem Arbeitsplatz beschlagnahmten Unterlagen an Deutschland zu übermitteln (act. 9.2). Diese Schlussverfügung wurde A. - nach Eingang seiner diesbezüglichen Rüge beim Bundesstrafgericht (24. November 2011) - durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell am 24. November 2011 eröffnet (act. 1, 2.2 und 7.1).
D. Die Beschwerde datiert daher 23. November 2011, mit anwaltlicher Ergänzung vom 18. Dezember 2011 (act. 1 und 9). Sie geht im Wesentlichen auf Abweisung des Rechtshilfeersuchens und Rückgabe der bei seiner Arbeitgeberin B. AG sichergestellten Unterlagen (act. 9 S. 2, 3).
E. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") verzichtete am 20. Dezember 2011 zunächst darauf, eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 8) und beantragte nach Kenntnisnahme der anwaltlichen Eingabe am 13. Januar 2012 Rückweisung, im Übrigen und soweit einzutreten ist, die Abweisung der Beschwerde (act. 12).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Januar 2012 auf Stellungnahme (act. 11). Innert daraufhin angesetzter Frist (act. 13) ist keine Beschwerdereplik eingegangen.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend.
Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerde ficht die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2011 an, wobei sie die Rückgabe der am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sichergestellten Unterlagen und elektronischen Datenträger verlangt (act. 9 S. 2, 3).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9 a lit. b IRSV ). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerdelegitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008 E. 2.2, RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2 und RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 2.2).
2.3 Angesichts der dargelegten Rechtsprechung ist bei Durchsuchungen in den Räumlichkeiten der B. AG nur diese selbst zur Beschwerde legitimiert. Da die Rügen des Beschwerdeführers die bei der B. AG durchgeführten rechtshilfeweisen Zwangsmassnahmen betreffen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG ) und der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) massgebend (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). In deren Anwendung ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 12. Februar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Mark Gössel
- Staatsanwaltschaft Bischofszell
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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