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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2013.50 vom 09.10.2013

Hier finden Sie das Urteil RP.2013.50 vom 09.10.2013 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2013.50

Der Bundesstrafgericht RH.2013.8 entscheidet, dass die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Amtsgerichts München vom 7. August 2013 wegen Steuerhinterziehung zurückgezogen wird. Die Gerichtskosten für die Beschwerde werden auf Fr. 400.-- festgesetzt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2013.50

Datum:

09.10.2013

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Schlagwörter

Auslieferung; Entscheid; Auslieferungshaft; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Bundesamt; Zwischenentscheid; Tribunal; Thomas; Justiz; Deutschland; Auslieferungshaftbefehl; Rechtspflege; Rückzugs; Entscheide; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Zwischenentscheide; Gerichtsschreiberin; Fachbereich; Frist; Beschwerdeführers; Rechtsvertreter; Bericht; Beschwerdeverfahren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2013.8 / RP.2013.50

Entscheid vom 9. Oktober 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , z.Zt. in Auslieferungshaft,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Interpol Wiesbaden mit Meldung vom 5. September 2013, ergänzt am 10. September 2013, um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht hat (act. 3.1 und 3.3); die Auslieferung gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 7. August 2013 wegen Steuerhinterziehung verlangt wird (act. 3.1 und 3.3);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 6. September 2013 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. anordnete, welcher in der Folge festgenommen wurde; sich A. anlässlich seiner Einvernahme in Anwesenheit seines Rechtsvertreters einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland widersetzte (act. 3.5); das BJ am 12. September 2013 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess (act. 3.6);

- mit zwei Schreiben vom 19. September 2013 an das BJ mit dem Ersuchen um Weiterleitung an das Bundesstrafgericht A. "vorsorglich" Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl erhebt (act. 1 und 1.1); mit Schreiben vom denselben Tag das BJ diese Eingaben an das hiesige Gericht übermittelte (act. 2); in seiner Beschwerde der Beschwerdeführer sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung stellt (act. 1);

- das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt unter Kostenfolge (act. 3);

- dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2013 Frist zur Beschwerdereplik bis 3. Oktober 2013 angesetzt wurde und er sodann darauf hingewiesen wurde, dass er am 24. September 2013 im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ( RP.2013.50 , act. 3) keinen Rechtsanwalt bezeichnet habe (act. 5); mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 Rechtsanwalt Thomas Leu unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mitteilte, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete (act. 6 und 6.1);

- innerhalb der angesetzten Frist zur Replik der Beschwerdeführer mit Fax-Mitteilung vom 3. Oktober 2013 erklärte, dass er die Beschwerde zurücknehme (act. 7); darüber sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 orientiert wurde; gleichzeitig ihm mitgeteilt wurde, dass ohne seinen umgehenden Gegenbericht gestützt auf die beigelegte Erklärung des Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abgeschrieben werde (act. 8);

- ein solcher Gegenbericht bis dato nicht einging;

- dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.253 vom 2. Mai 2013, RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RH.2013.8 (inkl. RP.2013.50 ) wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Oktober 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Leu

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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