Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2013.1 |
Datum: | 12.02.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). |
Schlagwörter | Recht; Auslieferung; Entscheid; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Gericht; Deutschland; Rechtspflege; Urteil; Rechtshilfe; Verfahren; StBOG; Andreas; Parteien; Rechtsanwalt; Justiz; Aussetzung; Entscheide; Richter; Beschwerdeführers; Tribunal; Bundesamt; Auslieferungsentscheid; Beilage; Auslieferungsersuchen; Schengen |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 20 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 II 81; 134 IV 289; 135 IV 212; 136 IV 88; 137 IV 33; 138 III 217; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummern: RR.2013.4 , RP.2013.1 |
| Entscheid vom 12. Februar 2013 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG ) | |
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 1. Februar 2012 erklärte das Amtsgericht Lindau (Bodensee) A. der mehrfach begangenen vorsätzlichen Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Bedrohung schuldig und verurteilte diesen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten (act. 4.6, Beilage 1). Die gewährte Strafaussetzung wurde am 27. Juni 2012 vom Amtsgericht Lindau (Bodensee) widerrufen und es wurde die Vollstreckung der ausgefällten Freiheitsstrafe angeordnet (act. 4.6, Beilage 2). A. wurde in der Folge im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaftung ausgeschrieben (act. 4.1).
B. Am 20. Oktober 2012 wurde A. durch die Kantonspolizei St. Gallen festgenommen (act. 4.2), worauf das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 24. Oktober 2012 die Auslieferungshaft verfügte (act. 4.5). Die hiergegen von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 12. November 2012 ab (act. 4.8).
C. Am 29. Oktober 2012 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das BJ um Auslieferung von A. (act. 4.6). A. wurde am 8. November 2012 durch das Untersuchungsamt Uznach zur Sache einvernommen, stimmte hierbei einer vereinfachten Auslieferung nicht zu (act. 4.7) und liess sich am 18. November 2012 schriftlich zum Auslieferungsersuchen vernehmen, wobei er auf Ablehnung der Auslieferung schloss (act. 4.9). Am 26. November 2012 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem erwähnten Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.10).
D. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, mit Beschwerde vom 2. Januar 2013 an die Beschwerdekammer und beantragt (act. 1):
"1. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben;
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
4. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als Offizialverteidiger zu bestellen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid kommt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG ), was den Parteien am 3. Januar 2013 angezeigt wurde (act. 2).
Das BJ schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2013 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Replik liess A. unverändert an seinen Anträgen festhalten (act. 6), was dem BJ am 22. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7). Im Rahmen der Replik liess A. zudem Erklärungen zum bereits mit der Beschwerde eingereichten Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege machen ( RP.2013.1 , act. 1.1). Darüber hinaus nahm A. selbst mit einer am 23. Januar 2013 bei der Beschwerdekammer eingegangenen Eingabe Stellung (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG ). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 persönlich ausgehändigt (vgl. act. 4.10). Die am 2. Januar 2013 durch ihn erhobene Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.229 vom 23. Oktober 2012, E. 3; RR.2012.40 vom 23. August 2012, E. 5).
4.
4.1 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführen, in dem gegen ihn geführten Verfahren habe derselbe Richter sowohl die Rolle als Ermittlungsrichter im Verfahren betreffend Haftbefehl als auch des Strafrichters im Straf- bzw. im Bewährungsverfahren wahrgenommen. Diese Ämterkumulation, der Umstand, dass der Richter im Rahmen des Widerrufsverfahrens auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet habe, sowie die fehlende Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom 27. Juni 2012 (act. 4.6, Beilage 2) liessen nur den Schluss zu, dass der urteilende Richter sein Amt nicht unabhängig und unparteiisch ausgeübt habe. Das in Art. 6 EMRK festgehaltene Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren sei massiv verletzt worden (act. 1, Ziff. IV.3, S. 7).
4.2
4.2.1 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen "über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage" entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben ( Gollwitzer , Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008, E. 4.5; RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4).
4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer betreffend das gegen ihn durchgeführte Widerrufsverfahren geltend macht, seine ihm gemäss Art. 6 EMRK zustehenden Rechte seien verletzt worden, ist er nach dem Gesagten von Beginn weg nicht zu hören.
4.3 Was die von ihm ins Feld geführte Befangenheit des Richters angeht, verbleibt somit lediglich die Frage, ob die gerügte Personalunion zwischen Haftrichter und Sachrichter das Recht des Beschwerdeführers auf ein unparteiisches Gericht verletzt. Wie schon vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde selbst ausgeführt (vgl. act. 1, Ziff. IV.2a, S. 5), reicht dieser Umstand alleine für die Annahme der Befangenheit des Sachrichters nicht aus, weil in den beiden Verfahren unterschiedliche Sach- und Rechtsfragen zu beurteilen sind (vgl. BGE 134 IV 289 E. 6.2.1 S. 295; 131 I 113 E. 3.5 S. 118; 117 Ia 182 E. 3b). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
5. In seiner selbst verfassten Eingabe vom 21. Januar 2013 macht der Beschwerdeführer nunmehr sinngemäss geltend, der ihm gegenüber wegen mehrfach begangener vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau ergangene Schuldspruch beruhe auf deren falschen Anschuldigungen (act. 8). Sofern er damit den dem Urteil bzw. den dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt bzw. Tatfragen bestreitet, ist er ebenfalls nicht zu hören (vgl. hierzu BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.183 vom 26. September 2011, E. 3.2).
6. Sofern der Beschwerdeführer die Gültigkeit des Urteils aufgrund der von ihm gemachten Ausführungen zur Staatlichkeit Deutschlands in Zweifel zieht, sind seine Vorbringen abwegig (siehe hierzu auch schon das Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2012 vom 19. September 2012, E. 1; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.14 vom 12. November 2012, E. 4.2; RH.2012.13 vom 29. Oktober 2012, E. 4.2).
7. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig. Sofern die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung erhobenen Einreden und Einwendungen überhaupt zu hören sind, erweisen sie sich durchwegs als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).
8.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG . Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Februar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Fäh
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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