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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2012.66 vom 12.02.2013

Hier finden Sie das Urteil RP.2012.66 vom 12.02.2013 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2012.66

Der Beschwerdeführer hat eine Strafverfolgungsbehörde in Ungarn angefochten, die ihm wegen Menschenhandels vorgeworfen hatte. Die Behörde verfügte über Beweise, die den Beschwerdeführer als Auftraggeber oder Begünstiger in der Schweiz erwiesen hatten und ihn mit dem Strafverfahren in Zürich in Verbindung brachten. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Rechtsverfahrens und die Abweisung des ungarischen Rechtshilfeersuchens. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Fall aufgegriffen und entschied, dass der Beschwerdeführer nicht legitimiert war, sich auf Art 2 lit d IRSG zu berufen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Aktenstücke im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich waren. Der Beschwerdeführer hat Rechtsmittelbelehrung erhalten und kann seine Beschwerde einreichen, wenn er innerhalb von zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht Beschwerde einreicht.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2012.66

Datum:

12.02.2013

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Entsche; Staat; Entscheid; Schweiz; Telefon; Bundesstrafgericht; Verfahren; Beschwerdekammer; Verfahrens; Herausgabe; Rechtshilfeersuchen; Telefongespräche; Bundesstrafgerichts; Akten; Urteil; Akten; Tonmaterial; Schlussverfügung; Behörde; Recht; Bundesgericht; Sachen; Unterlagen; Person

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 StPO ;Art. 19 Or;Art. 269 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

115 Ib 186; 120 IV 10; 128 II 355; 129 I 129; 130 II 14; 130 II 217; 135 IV 212; 137 IV 33; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.236 + RP.2012.66

Entscheid vom 12. Februar 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons

Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Oberstaatsanwaltschaft von Budapest (nachfolgend "Oberstaatsanwaltschaft") führt gegen diverse Personen ein Strafverfahren wegen Menschenhandels. Dabei wird unter anderem A. vorgeworfen, mit weiteren Mitbeschuldigten ab November 2008 in Ungarn Geschädigte angeworben und in die Schweiz gebracht zu haben, damit diese in Zürich der Prostitution nachgingen. Da die Oberstaatsanwaltschaft Kenntnis von einem in der Schweiz gegen A. unter dem Namen "B." bzw. "C." eröffneten Strafverfahren wegen Menschenhandels hatte, gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Dezember 2010 und 10. Januar 2011 an die Schweiz und ersuchte um Mitteilung aller Namen der in der Aktion "B." Beschuldigten sowie die ihnen vorgeworfenen Straftaten und allfällige bereits ergangene Entscheide, die Herausgabe der Strafakten betreffend Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsstatus der im ungarischen Verfahren Geschädigten sowie die Herausgabe aller Strafakten betreffend die Beschuldigten, insbesondere das Tonmaterial der überwachten Telefongespräche (samt Bewilligung der Überwachung) und protokollierte Aussagen der im ungarischen Verfahren Geschädigten (Verfahrensakten Urk. 1-4).

B. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") trat mit Eintretensverfügung vom 24. Mai 2011 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete mit Schlussverfügung vom 15. Juni 2011 die Herausgabe insbesondere des Tonmaterials D. 1, 2, 3 und 4 sowie aller von der E. Ltd. edierten Unterlagen betreffend Transkationen an, welche vom 1. Januar 2009 bis 23. Juni 2010 mittels F. getätigt wurden und bei denen A. als Auftraggeber oder Begünstigter in Erscheinung trat (Verfahrensakten Urk. 7 und 12).

C. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 14. Juli 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des ungarischen Rechtshilfeersuchens ( RR.2011.178 act. 1).

D. Das Bundesstrafgericht trat mit Entscheid vom 30. Januar 2012 mangels Legitimation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde, soweit sie sich auf die herauszugebenden Unterlagen betreffend die Transaktionen mit F. bezog, nicht ein. In Bezug auf die abgehörten Telefongespräche bejahte es hingegen die Legitimation des Beschwerdeführers, hiess in diesem Umfang die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, um dem Beschwerdeführer das herauszugebenden Tonmaterial zur Kenntnis zuzustellen und neu zu verfügen ( RR.2011.178 act. 13).

E. Mit Schlussverfügung vom 10. September 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft erneut dem ungarischen Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe insbesondere des Tonmaterials D. 1, 2, 3 und 4 sowie aller von der E. Ltd. edierten Unterlagen betreffend Transkationen, welche vom 1. Januar 2009 bis 23. Juni 2010 mittels F. getätigt wurden und bei denen A. als Auftraggeber oder Begünstigter in Erscheinung trat (Verfahrensakten Urk. 27).

F. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 15. Oktober 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 10. September 2012 sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 28. Dezember 2010 (act. 1). Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Rechtsanwalt Nathan Landshut ( RP.2012.66 act. 1).

Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 31. Oktober bzw. 1. November 2012 je die Abweisung der Beschwerde (act. 4 und 5). Der Beschwerdeführer verzichtet am 26. November 2012 nach Ablauf der zur Replik angesetzten Frist auf eine weitere Stellungnahme (act. 9), was der Beschwerdegegnerin und dem BJ am 27. November 2012 zur Kenntnis gebracht wird (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62; publiziert von der Bundeskanzlei im Band "Rechtshilfe und Auslieferung") massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG ). Vorliegend geht es um die Herausgabe von Tonmaterial (Telefongespräche des Beschwerdeführers) und um von der E. Ltd. edierte Unterlagen. Die Beschwerdekammer hatte bereits in ihrem Entscheid vom 30. Januar 2012 festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der Telefonüberwachung persönlich und direkt betroffen und daher beschwerdelegitimiert war. Demgegenüber war ihm bezüglich der von der E. Ltd. edierten Unterlagen keine persönliche und direkte Betroffenheit zuzusprechen, weshalb die Beschwerdekammer in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht eintrat (s. supra lit. D; RR.2011.178 act. 13, E. 3.6). Diese Überlegungen - auf die vollumfänglich zu verweisen ist - haben auch für das vorliegende Verfahren zu gelten. Die Beschwerdelegitimation ist daher nur hinsichtlich der Herausgabe des Tonmaterials der Telefongespräche (D. 1, 2, 3 und 4) zu bejahen.

2.2 B eim angefochtenen Entsche id handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilun g bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i . V. m. Art. 80 k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Ob die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 10. September 2012 mit Datum vom 15. Oktober 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht eingereicht worden ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Auch der Beschwerdeführer schweigt sich zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Schlussverfügung aus. Das BJ führt aus, ihm sei die Schlussverfügung am 21. September 2012 zugestellt worden (act. 4 S. 2). Sofern dies auch für den Beschwerdeführer gelten sollte, wäre die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Wie es sich damit aber im Einzelnen verhält, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde - wie noch zu zeigen sein wird -, materiell ohnehin abzuweisen ist.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die ungarischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschwerdeführer parallel zum Strafverfahren in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren führen würden, wobei es um den identischen Sachverhalt gehe, der bereits in der Schweiz untersucht worden sei. Es bestehe das Prozesshindernis der Rechtshängigkeit. Damit verletze das Ersuchen auch Art. 2 Abs. 1 lit. d IRSG (act. 1 S. 3).

3.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen

Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf, sog. Doppelverfolgungsverbot. Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 ( SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) sowie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO -Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 10) ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Als Prozessmaxime wird er auch in der Schweizerischen Strafprozessordnung erwähnt (Art. 11 StPO ). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Diese Einschränkung wurde in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch, Sanktionsverzicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absoluter Verjährung eingeschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 3.4). Zudem darf gemäss Art. 54 SDÜ der gleiche Täter nicht wegen derselben Tat von einem weiteren Vertragsstaat verurteilt werden, wenn er vorher bereits durch einen anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, sofern die im ersten Urteilsstaat ergangene Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann.

3.3 Der Beschwerdeführer führt aus, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2012, mit dem er unter anderem des qualifizierten Menschenhandels und der Förderung der Prostitution schuldig gesprochen worden sei, sei Berufung eingelegt worden (act. 1 S. 3). Da der Berufung aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 402 StPO ), liegt gegenwärtig somit noch kein vollstreckbares Urteil vor. A rt. 54 SDÜ greift vom klaren Wortlaut her aber erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. allenfalls einem andern rechtskräftigen Abschluss (vgl. K AI A MBOS , Internationales Strafrecht, 3. Aufl., München 2011, S. 456 ff.). Ein entsprechender Entscheid liegt aber wie gesagt nicht vor. Auch Art. 5 Abs. 1 IRSG greift nicht, da seine Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sind. Zudem richtet sich das ungarische Strafverfahren auch gegen Personen, welche vom schweizerischen Strafverfahren offensichtlich nicht erfasst sind (Verfahrensakten Urk. 1-4). Ein Verstoss gegen das Doppelverfolgungsverbot ist nicht auszumachen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.4 Was die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 lit. d IRSG anbelangt, ist ferner festzuhalten, dass sich gemäss ständiger Rechtsprechung im Bereich der sog. anderen Rechtshilfe nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen kann, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.215 vom 29. März 2012, E. 5.2; RR.2011.185 vom 9. Februar 2012, E. 7; RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7.2). Da sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht im ersuchenden Staat aufhält, ist er nach der genannten Rechtsprechung nicht legitimiert, sich auf Art. 2 lit. d IRSG zu berufen. Ausnahmegründe wie etwa im Entscheid TPF 2010 56 E. 6.2.3 sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Es solle das Tonmaterial von vielen Telefongesprächen der ersuchenden Behörde übermittelt werden. Rechtshilfe dürfe aber nur im Masse des Notwendigen geleistet werden. Vorliegend werde zudem das Gesprächsgeheimnis tangiert (act. 1 S. 4).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedi-tion") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim-gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer-den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.).

Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

4.3 Wie bereits eingangs erwähnt, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zusammen mit anderen Mitbeschuldigten ab November 2008 in Ungarn mehrere Frauen angeworben zu haben, um diese in die Schweiz zu bringen und der Prostitution zuzuführen. Die Beschuldigten hätten die Frauen bei ihren Tätigkeiten beaufsichtigt und ihnen die Einnahmen zu einem wesentlichen Teil abgenommen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, G. habe währenddessen in Ungarn neue Frauen angeworben, um diese in der Schweiz als Prostituierte einzusetzen. Die Beschuldigten hätten ebenfalls Platzgelder von Prostituierten und Zuhältern für das zur Verfügungstellen des beaufsichtigten Gebietes kassiert (Verfahrensakten Urk. 1-4). Wie die Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid vom 30. Januar 2012 festgehalten hat, befinden sich auf den aufgezeichneten Telefongesprächen Unterhaltungen des Beschwerdeführers insbesondere mit G., Geschädigten und Mitbeschuldigten. So sind ausführliche Gespräche mit der Geschädigten H. vorhanden, die sich für ihn prostituierte und andere Frauen bei derselben Tätigkeit überwachte und ihnen das Geld abnahm, welches sie anschliessend dem Beschwerdeführer abliefern musste. Ausserdem ergibt sich aus den Unterhaltungen, dass der Beschwerdeführer den Frauen am Telefon Weisungen erteilte, wie sie bei ihrem Geschäft vorzugehen haben, und dass er ihren Standort sowie die laufend erzielten Einkünfte überprüfte ( RR.2011.178 act. 13 E. 3.6). Da es sich offenbar um Telefongespräche handelt, die in einem engen Zusammenhang mit den inkriminierten Verhalten haben, sind sie für die ungarischen Strafverfolgungsbehörden ohne weiteres als potentiell erheblich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret darzulegen, welche Gespräche nicht erheblich sein sollen. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz nach den Aktenstücken zu forschen, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer, mit der ersuchten Behörde zu kooperieren und allfällige irrelevanten Aktenstücke zu nennen. Ausscheidungen durch die ausführenden Behörden sind vorsichtig durchzuführen. Gerade bei Ermittlungen der vorliegenden Art ist normalerweise der ganze Kontext der Gespräche zu rekonstruieren. Dem Einwand, die Überstellung von vielen Telefongesprächen tangiere das Gesprächsgeheimnis, ist zu entgegen, dass bei Überwachungen von Telefongesprächen, welche in Anwendung von Art. 18 a IRSG - der die Durchführung einer Telefonüberwachung aufgrund eines direkten ausländischen Ersuchens vorsieht - und Art. 269 ff . StPO durchgeführt worden sind, das Geheimhaltungsinteresse dem Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates unterzuordnen ist. Das gilt umso mehr bei der Herausgabe von Gesprächsinhalten einer inländischen, korrekt genehmigten Telefonüberwachung. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist damit nicht auszumachen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe seines amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt Nathan Landshut als unentgeltlichen Rechtsbeistand ( RP.2012.66 act. 1).

6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde in allen Punkten offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keinen Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Seiner vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1'000.-- anzusetzen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.

Bellinzona, 13. Februar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Nathan Landshut

- Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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