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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2012.41 vom 09.01.2013

Hier finden Sie das Urteil BV.2012.41 vom 09.01.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2012.41

Der Bundesstrafgericht hat am 9. Januar 2013 einen Beschluss gefällt, in dem er die Beschwerde des Eidgenössischen Steueramts gegen eine Beschlagnahme von Konten und Depots der Kommanditgesellschaft "E" abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer hatte Antrag gemacht, das Depot Nr 1 bei der Bank D AG zu entlassen und die Sperre auf sein Name zu heben. Die Beschwerdekammer hat jedoch entschieden, dass die Beschlagnahme des Kontos und Depots nicht auf den Beschwerdeführer selbst gerichtet war, sondern vielmehr auf die Kommanditgesellschaft "E".

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2012.41

Datum:

09.01.2013

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Schlagwörter

Beschwerde; Gesellschaft; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Beschwerdekammer; VStrR; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; Konto; Sinne; Depot; Amtshandlung; Person; Tribunal; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Beschlagnahme; Untersuchung; Antrag; Aufhebung; Direktor; Interesse; Rechtsprechung; Legitimation; Berechtigte; Sachverhalt

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 191 DBG ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

131 I 425; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2012.41

Beschluss vom 9. Januar 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR )


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV") führte seit dem Jahr 2006 gegen B. und gegen die C. AG eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen. Im Zuge dieser Untersuchung beschlagnahmte die ESTV am 1. Juni 2006 das Konto Nr. 1 und das Depot Nr. 1 bei der Bank D. AG, beide lautend auf die Kommanditgesellschaft "E.". Am 18. Februar 2011 schloss die ESTV ihre Untersuchung ab. Die Beschlagnahme des vorerwähnten Kontos bzw. Depots blieb aufrechterhalten. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2012 an die ESTV stellt A. folgenden Antrag (act. 2.2):

"Übertragen Sie bitte das Depot Nr. 1 bei der Bank D. AG, ltd. auf "F.", bewertet netto per heute mit ca. Fr. 100'000, auf meinen Namen und heben Sie die entsprechende Sperre bei Bank D. AG auf".

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 wies die ESTV, vertreten durch die Stv. Teamchefin G., den Antrag von A. auf Aufhebung der Beschlagnahme ab (act. 2.1).

B. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2012 gelangte A. an den Direktor der ESTV und beantragt Folgendes (act. 1):

"Die Verfügung vom 17. Oktober 2012 der EStV ist aufzuheben und das Depot. Nr. 1 der Bank D. AG, lautend auf E., ist aus der Beschlagnahmung zu entlassen in mein alleiniges Eigentum zu übertragen".

Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde mit seiner Stellungnahme am 26. Oktober 2012 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 2). Mit Beschwerdereplik vom 12. November 2012 beantragt A. die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge für die ESTV (act. 5). Mit Schreiben vom 15. November 2012 wurde der ESTV die Beschwerdereplik zur Kenntnis zugestellt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 - 50 VStrR .

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR ). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ).

Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005 E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.11 vom 14. Juni 2005 E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.47 vom 24. Januar 2005 E. 3.4 [BGE 131 I 425 ff.]; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1).

1.3 Kontoinhaberin des beschlagnahmten Kontos bzw. Depots ist im vorliegenden Sachverhalt die Kommanditgesellschaft "E.". Das OR regelt die Kommanditgesellschaft in Art. 594 ff. Es handelt sich grundsätzlich um eine personenbezogene, nach aussen hin verselbständigte Gesamthandsgemeinschaft. Obwohl es sich bei der Kommanditgesellschaft um eine Gemeinschaft zur gesamten Hand handelt, wird sie in bestimmten Bereichen wie eine juristische Person behandelt; namentlich kann sie in eigenem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen, verklagt werden, betreiben und - auf Konkurs betrieben werden (OR 562). Entsprechend konnte im vorliegenden Sachverhalt auch ein Konto, welches auf die Gesellschaft lautet, eröffnet werden.

Die Kommanditgesellschaft besitzt ein Sondervermögen, welches vom Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter losgelöst ist. Nach aussen hin gilt die Gesellschaft als an diesem Vermögen berechtigt. Im engeren juristischen Sinne steht dieses Vermögen jedoch den Gesellschaftern zu gesamter Hand zu ( Meier-Hayoz/Forstmoser , Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., Bern 2004, S. 314 N. 19). Auch der Kommanditär ist zu gesamter Hand am Geschäftsvermögen beteiligt ( Meier-Hayoz/Forstmoser , a.a.O., S. 336 N. 16).

1.4 Unter Verweis auf die oberwähnte Rechtsprechung bezüglich der Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person ist unter Berücksichtigung der Rechtsnatur der Kommanditgesellschaft festzuhalten, dass im Falle der Sperrung eines auf eine Kommanditgesellschaft lautenden Bankkontos primär die Gesellschaft selbst als beschwerdelegitimiert einzustufen ist. Die einzelnen Gesellschafter sind in Bezug auf das Vermögen der Kommanditgesellschaft zwar - analog wie bei der juristischen Person - als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren, zur Beschwerde sind sie jedoch nur in Ausnahmefällen legitimiert. Vorliegend ist weder ein solcher Ausnahmefall gegeben noch wird er geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist damit mangels Legitimation nicht einzutreten.

1.5 Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegen würde, den Nachweis für die einzelnen Legitimationsvoraussetzungen selbst zu erbringen ( Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 216). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf seine Stellung als Gesellschafter der "E.". Entgegen Art. 41 Abs. 2 lit. g der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR. 221.411; HRegV), welcher eine Eintragung explizit vorsieht, ist der Beschwerdeführer nicht im Handelsregister des Kantons Nidwalden als Gesellschafter der "E." eingetragen. Da ein solcher Eintrag deklaratorischer Natur ist, kann aus seinem Fehlen nicht verbindlich darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht Gesellschafter ist. Indessen bringt der Beschwerdeführer ausser einer entsprechenden Behauptung nichts vor, was seine Gesellschafterstellung beweisen würde. Allerdings kann die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Gesellschafter der Kommanditgesellschaft "E." ist, offen gelassen werden; denn selbst wenn er dies wäre, würde ihm das Beschwerderecht gemäss der obenstehenden Erwägung 1.4 nicht zustehen. Ebenfalls offen bleiben kann, ob sämtliche Gesellschafter gemeinsam in eigenem Namen - nicht im Namen der Gesellschaft - beschwerdelegitimiert wären.

2. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG , wobei dieser seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren verweist (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010). Als unterliegende Partei hat somit der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Bellinzona, 9. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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