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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2013.38 vom 30.09.2013

Hier finden Sie das Urteil BP.2013.38 vom 30.09.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2013.38

Der Bundesstrafgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschlagnahme von Aktenstücken zurückgezogen. Die Beschlagnahme war aufgrund von §263 StPO und §322 quinquies StGB erfolgt, da sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch argumentiert, dass die Beschlagnahme keinen Zusammenhang mit der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung aufweist. Die Beschwerdekammer hat den Antrag zurückgezogen, da sie festgestellt hat, dass die Beschlagnahme bereits am 6. Juni 2012 erfolgt war und die weitere Aufrechterhaltung durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf diese Schriftstücke konkreter zu begründen ist. Die Beschwerdekammer hat keine Gerichtskosten erhoben, da der Antrag des Beschwerdeführers gut geheissen wurde. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'157- zu entrichten. Der Bundesstrafgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschlagnahme zurückgezogen, da die Beschlagnahme keinen Zusammenhang mit der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung aufweist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2013.38

Datum:

30.09.2013

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).

Schlagwörter

Beschlagnahme; Beschwerdekammer; Akten; Verfahren; Verfügung; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Beschwerdeführers; Beweismittel; Bundesanwaltschaft; Verhältnis; Schriftstück; Verfahrens; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Schriftstücke; Rechtsanwalt; Thomas; Zusammenhang; Dokumente; Beweismittelbeschlagnahme; Entscheid; Aktenstücke; Entschädigung; Gesuch; Aktenstücken; Entscheide; Verhältnisse

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 146 StGB ;Art. 19 Or;Art. 26 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ;

Kommentar:

-, Basler Kommentar Basel , Art. 263 StPO, 2011

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.58 , BP.2013.38

Beschluss vom 30. September 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff . StPO )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB ), Vorteilsgewährung (Art. 322 quinquies StGB ) und Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 25 i.V.m. Art. 314 StGB ). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung erliess die BA am 5. Juni 2012 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Verfahrensakten 08-001-0001), welcher am 6. Juni 2012 vollzogen wurde (Verfahrensakten 08-001-0004). Durchsucht wurden das Einfamilienhaus mit Nebenräumen und Fahrzeugen von A. und seiner Familie sowie die Geschäftsräume der B. AG, wobei zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt wurden.

B. Mit Schreiben an die BA vom 17. April 2013 stellte Rechtsanwalt Thomas Leu im Namen von A. den Antrag, es seien diejenigen Akten zu separieren, welche in keinem Zusammenhang mit dem Beschuldigten A. ständen. Diese Akten seien A. und seiner Familie herauszugeben und aus den elektronischen Akten der BA zu löschen (act. 1.2).

C. Mit Verfügung vom 18. April 2013 wies die BA das Gesuch um Herausgabe von Aktenstücken ab (act. 1.1). Dagegen erhebt A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt Folgendes (act. 1):

"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. April 2013 in der Angelegenheit SV.12.0638-GMA sei aufzuheben.

2. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die vom Beschwerdeführer bezeichneten Dokumente aus den beschlagnahmten Unterlagen zu separieren und anschliessend an den Beschwerdeführer herauszugeben.

3. Auf den elektronischen Datenträgern der Bundesanwaltschaft seien die herausgegebenen Dokumente zu löschen.

4. Der Unterzeichner sei als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers auch in diesem Verfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen und angemessen für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft."

D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 verzichtete die BA auf eine Beschwerdeantwort (act. 4). Am 5. Juli 2013 forderte die Beschwerdekammer die BA auf, die für das vorliegende Verfahren relevanten Akten einzureichen (act. 6), worauf die BA am 8. Juli 2013 einen Teil der Verfahrensakten in elektronischer Form einreichte (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO ; Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

Die Verfügung vom 18. April 2013 wurde Rechtsanwalt Thomas Leu am 19. April 2013 zugestellt, womit die Beschwerde vom 29. April 2013 (Poststempel 29. April 2013) fristgerecht erfolgte. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Beweismittelbeschlagnahme), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben sind (Restitutionsbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme) (Art. 263 Abs. 1 StPO ).

Die Beweismittelbeschlagnahme ist eine Sicherstellungsmassnahme. Sie stellt das zentrale Institut der Staatsanwaltschaft dar, um Objekte, die eventuell bei der Beweisführung Verwendung finden könnten, in den Prozess einzubringen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin sachliche Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primäres Ziel des Strafprozesses dienen können ( Heimgartner , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 263 StPO N. 7). Die Voraussetzung der Beweismittelbeschlagnahme werden aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Verlangt ist eine laufende Strafuntersuchung, Beweisrelevanz des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie kein Beschlagnahmeverbot ( Bommer/Goldschmid , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 263 StPO N. 10) . Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. In Betracht fallen indessen auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Verdächtigen im Hinblick auf die Strafzumessung erhellen können ( Heimgartner , a.a.O., Art. 263 StPO N. 15). Im Verlauf der Strafuntersuchung haben die Strafverfolgungsbehörden die Beweistauglichkeit der beschlagnahmten Objekte zu überprüfen, sodass mit fortschreitender Dauer der Strafuntersuchung auch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme konkreter zu begründen ist ( Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 132 ).

Wie jedes Zwangsmittel muss auch die Beschlagnahme verhältnismässig sein ( Bommer/Goldschmid , a.a.O., Vor Art. 263 -268 StPO N. 11), wobei der Aspekt der Geeignetheit der Beschlagnahme zur Führung des entsprechenden Nachweises keine selbständige Bedeutung zukommt; einem ungeeignetem Beweismittel fehlt bereits die Beweisrelevanz. Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein; es darf keine milderen Massnahmen geben, welche dem Untersuchungszweck ebenfalls Genüge tun. Sind Schriftstücke zu beschlagnahmen ist z. B. zu prüfen, ob die Anfertigung von Fotokopien nicht genüge (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.68 vom 17. November 2008 E. 2).

2.2 Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. April 2013 verlangte der Beschwerdeführer die Herausgabe der beschlagnahmten Aktenstücken B-08-001-002-0001 bis 0319 sowie B-08-001-002-0216 bis und mit 299. Diese Unterlagen stünden in keinem Zusammenhang mit der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung. Es handle sich dabei um folgende Unterlagen (act. 1.2):

"- Testament von C. (Schwiegermutter des Beschwerdeführers)

- Unterlagen der Kinder D. und E. im Zusammenhang mit der Schule, sogar ein Diktat des Sohnes, Dokumente zum Nachhilfeunterricht, Belege zu den Hobbies der Kinder und diesen besuchten Kursen für Musik und Sport, etc.

- Unterlagen von Frau F., allesamt zu persönlichen und privaten Angelegenheiten wie Natelrechnungen, Einkaufsbelege und dgl."

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung, in welcher sie das Gesuch um Herausgabe von Aktenstücken abweist, pauschal damit, dass es sich bei den zur Diskussion stehenden Aktenstücken um verfahrensrelevante Dokumente handle; diese gäben Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Lebensstandard des Beschwerdeführers (act. 1.1, Ziff. 10). Zwar geht aus dieser Begründung nicht explizit hervor, unter welchem Titel die vorliegend zur Diskussion stehenden Gegenstände beschlagnahmt wurden, jedoch ist aufgrund der Argumentation der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich um eine Beweismittelbeschlagnahme handelt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde erneut vor, dass die Aktenstücke B-08-001-002-0001 bis 0319 keinen Zusammenhang mit der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung aufweisen würden (act. 1).

2.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die hier angefochtene Verfügung sehr summarisch begründet hat, obschon die Beschlagnahme bereits am 6. Juni 2012 erfolgte und die weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme mit fortschreitender Dauer der Strafuntersuchung konkreter zu begründen ist (siehe supra. 2.1). Weiter hat die Beschwerdegegnerin auch keine Beschwerdeantwort eingereicht.

2.4 Unter den beschlagnahmten Schriftstücken befinden sich u.a. folgende Dokumente:

- B-08-001-002-0244 und B-08-001-002-0245: Schulaufgabe des Sohnes des Beschwerdeführers im Fach "Deutsch", welche von einer Lehrperson korrigiert wurde;

- B-08-001-002-0315: handgeschriebenes Schriftstück in welchem C. (vermutlich C.) Wünsche bezüglich der Formalitäten ihrer Beerdigung äussert. Unter Ziffer sieben bestimmt die Erblasserin, wie die Beerdigung finanziert werden soll, wobei weder der Beschwerdeführer noch seine Familie damit finanziell belastet werden sollen. Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, es handle sich um eine Fotokopie;

- B-08-001-002-0160: ein Dispensationsgesuch vom Schulunterricht der Tochter des Beschwerdeführers;

- B-08-001-002-0216 und B-08-001-002-0216: Formular betreffend Zuteilung in die Sekundarschule des Sohnes des Beschwerdeführers;

- B-08-001-002-0236 und B-08-001-002-0237: kantonale Schulevaluation für die Schuleinheit U.;

- B-08-001-002-0263; Feedback zum Instrumental und Gesangsunterricht.

Wie die soeben aufgezählten Schriftstücke Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Lebensstandard des Beschwerdeführers geben können, ist für die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ersichtlich, weswegen diese dem Beschwerdeführer zurückzugeben und aus den elektronischen Datenträgern der Beschwerdegegnerin zu löschen sind.

2.5 Bei den restlichen beschlagnahmten und vorliegend zur diskussionsstehenden Schriftstücken handelt es sich um Rechnungen (bspw. G.-Rechnungen in der Höhe von CHF 40.-- bis 140.-- ; B-08-001-002-0001 bis B-08-001-002-0073) , Bestellungsformulare (bspw. Bestellformular für Tupperware und eine diesbezügliche Gebrauchsanweisung; B-08-001-002-0074 und B-08-001-002-0075), Zahlungsaufforderungen, Zahlungsbestätigungen, Bestätigungen über Kursanmeldungen, Kündigungsschreiben, Preislisten etc. Diesbezüglich kann die Meinung vertreten werden, dass diese voraussichtlich zum angegebenen Zweck verwendet werden können. Da jedoch die Beschlagnahme bereits am 6. Juni 2012 erfolgte, wird die weitere Aufrechterhaltung durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf diese Schriftstücke konkreter zu begründen sein. Weiter ist für die Beschwerdekammer - im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, namentlich der Erforderlichkeit - nicht ersichtlich, inwiefern die bei der Beschwerdegegnerin auch in elektrischer Form vorhandenen Schriftstücke nicht ausreichen sollen, um die die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Lebensstandard des Beschwerdeführers zu bestimmen. Bei der Neubeurteilung der vorliegenden Angelegenheit durch die Beschwerdegegnerin wird entsprechend auch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme der zur Diskussion stehenden Gegenstände zu überprüfen sein.

3. Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung aufzuheben und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO ).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Rechtsanwalt Thomas Leu macht einen Aufwand von fünf Stunden zuzüglich Fr. 7.-- für Porto geltend, was angemessen erscheint, weswegen die Entschädigung (Stundenansatz Fr. 230.--) vorliegend auf Fr. 1'157.-- (keine MwSt.) festzusetzen ist (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG ; SR 641.20]).

4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandlos abzuschreiben.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen 2.4 und 2.5 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'157.-- zu entrichten (inkl. Auslagen; keine MwSt.).

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Bellinzona, 2. Oktober 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Leu

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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