E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2013.1 vom 28.03.2013

Hier finden Sie das Urteil BP.2013.1 vom 28.03.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2013.1

Der Bundesstrafgericht hat am 28. März 2013 einen Beschluss gefällt, in dem er feststellt, dass die Beschwerde gegen den Verdacht der Geldwäscherei des Angeklagten A. aufschiebende Wirkung besagt und daher nicht geltend gemacht werden kann. Der Gerichtshof hat die Kosten des Verfahrens für die Beschwerdeführerin festgesetzt, insbesondere für die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2013.1

Datum:

28.03.2013

Leitsatz/Stichwort:

Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Schlagwörter

Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Standslosigkeit; Bundesstrafgericht; Tribunal; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Blättler; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Venerio; Quadri; Einstellung; Verfügung; Apos;; Rechtsmittel; Abschluss; Schriftenwechsels; Beschwerdeverfahrens; Entscheide; Bundesgericht; Instruktionsrichter; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 310 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 386 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.3 + BP.2013.1

Beschluss vom 28. März 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO ); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft im Rahmen der gegen A. und gegen deren Ehemann B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei am 9. Oktober 2008 Vermögenswerte der Kontobeziehung Nr. 1, lautend auf die C. AG, bei der Bank D. AG in Z. beschlagnahmte;

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 die Beschlagnahme des obgenannten Kontos bei der Bank D. AG bis auf einen Restbetrag von EUR 14'338.-- aufgehoben hat;

- das Verfahren gegen A. mit Verfügung vom 10. Januar 2013 unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- eingestellt wurde (act. 1.1);

- A. am 21. Januar 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt und beantragt, Ziff. 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung hinsichtlich der Kostenauferlegung sei aufzuheben; sie zudem u.a. beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
(act. 1);

- A. mit Eingabe vom 25. März 2013 den Rückzug ihrer Beschwerde vom

21. Januar 2013 erklärt (act. 5 und 5.1), was der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. März 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6);

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO );

- der Rückzug der Beschwerde vorliegend nach Abschluss des Schriftenwechsels und daher nicht mehr im Sinne des Gesetzes rechtzeitig erfolgte;

- dessen ungeachtet kein Interesse mehr an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens besteht;

- die Beschwerde dementsprechend gegenstandslos geworden ist und somit als erledigt abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

- die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens derjenigen Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat ( TPF 2011 31 );

- die Gegenstandslosigkeit von der Beschwerdeführerin durch ihren (verspäteten) Rückzug verursacht worden ist, weshalb sie die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen hat;

- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 28. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Venerio Quadri

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.