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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BK.2011.1 vom 10.01.2013

Hier finden Sie das Urteil BK.2011.1 vom 10.01.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BK.2011.1

Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an bzw der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art 260 ter StGB abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten, insbesondere die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren, auf sich.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BK.2011.1

Datum:

10.01.2013

Leitsatz/Stichwort:

Kostenauferlegung bei Einstellung (Art. 246bis BStP).

Schlagwörter

Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Einstellung; Organisation; Recht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Untersuchung; Anstiftung; Körperverletzung; Einstellungsverfügung; Akten; Kammer; Unterstützung; Entscheid; Verfahrens; Beschwerdekammer; Erpressung; Kostenauflage; Entschädigung; Verfahrens; Parteien; Vorwürfe; Apos;; Eingabe; Gewalt; Beschuldigten; Betrag

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 12 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 156 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 453 StPO ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

116 Ia 162; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2011.1

Entscheid vom 10. Januar 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Valentin Landmann,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostenauferlegung bei Einstellung (Art. 246 bis BStP )


Sachverhalt:

A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B., darunter gegen A., ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB (Akten BA, pag. 028 f.). Am 28. April 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. auf verschiedene weitere Straftatbestände aus (Akten BA, pag. 040 ff.). Am 2. Juni 2004 trat das Kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau zudem die gegen A. wegen des Verdachts der Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte geführte Strafuntersuchung an die Bundesanwaltschaft ab (Akten BA, pag. 057). Vom 18. April 2005 bis 6. Mai 2010 befand sich das entsprechende Strafverfahren im Stadium der Voruntersuchung nach den Bestimmungen der Art. 108 ff . des mit Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP] (Akten URA, pag. 1.0/020 ff. bzw. pag. 24-0-001 ff.).

B. Nach Abschluss der Voruntersuchung verfügte die Bundesanwaltschaft am 29. Dezember 2010 u. a. Folgendes (act. 1.1, S. 52):

"1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. bezüglich der Vorwürfe der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB ), der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung zum Nachteil von C., D. und E. (Art. 156 i.V.m. Art. 22 StGB ), der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 24 StGB ), der Anstiftung zu Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 24 StGB ), der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 bis StGB ), der Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 bis StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB ) sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB ) wird eingestellt.

2. Im Übrigen wird das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen der versuchten Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB ), evtl. der versuchten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB ) evtl. strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Vornahme einer Freiheitsberaubung (Art. 260 bis StGB), der Erpressung bzw. evtl. der versuchten Erpressung zum Nachteil von F. (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB ), der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260 bis StGB ) und der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG ) fortgesetzt.

(...)


5. Die Kosten der Strafuntersuchung, die auf die eingestellten Vorwürfe der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung, der Anstiftung zu Sachbeschädigung, der Gewaltdarstellungen sowie der Pornographie entfallen, werden auf die Staatskasse genommen. Die Ausscheidung dieser Kosten erfolgt im Gerichtsverfahren.

6. Die Kosten der Strafuntersuchung, die auf die eingestellten Vorwürfe der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Anstiftung zu Körperverletzung entfallen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Ausscheidung dieser Kosten erfolgt im Gerichtsverfahren.

(...)"

Hinsichtlich der in Ziff. 2 der Einstellungsverfügung genannten Vorwürfe erhob die Bundesanwaltschaft am 24. Dezember 2010 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die entsprechende Anklage (act. 6.2).

C. Mit einer gegen die Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 gerichteten Beschwerde gelangte A. am 3. Januar 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):

"1. Die Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 sei betreffend Ziffer 6 Kostenauflage an den Beschwerdeführer aufzuheben.

2. Die Kosten der Strafuntersuchung, die auf die eingestellten Vorwürfe der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Anstiftung zu Körperverletzung entfallen, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Eventualiter seien die Kosten der Strafuntersuchung, die auf den Vorwurf der Körperverletzung von G. entfallen, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Eventualiter sei der Entscheid über die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zu sistieren, bis die bevorstehende Hauptverhandlung am Bundesstrafgericht stattgefunden hat.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2011 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6).

In seiner Replik vom 10. Februar 2011 hält A. an den Beschwerdeanträgen gemäss Beschwerdeschrift vollumfänglich fest (act. 8, S. 2).

D. Am 17. Februar 2011 ergänzte die Bundesanwaltschaft die Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 um die vorerst noch dem Gerichtsverfahren vorbehaltene Ausscheidung der Kosten auf die verschiedenen Verfahrensteile. Hinsichtlich der in Ziff. 6 der Einstellungsverfügung an A. auferlegten Kosten bestimmte sie deren Anteil an den Gesamtkosten der eingestellten Strafuntersuchung auf einen Drittel. In der ebenfalls ergänzten Ziff. 7 der Einstellungsverfügung bestimmte sie die von A. für die eingestellten Tatvorwürfe der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Anstiftung zu Körperverletzung aufzuerlegenden Kosten auf Fr. 32'859.20 (act. 10).

A. beantragt diesbezüglich mit Eingabe vom 28. Februar 2011, es sei bei der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein höherer als der von der Bundesanwaltschaft zugebilligte Betrag als Aufwendung im Rahmen der Verteidigung betreffend krimineller Organisation anzusehen und zu genehmigen (act. 12, S. 3); der Betrag bzw. die Erhöhung wurde allerdings nicht spezifiziert. Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am 1. März 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 13). In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor der Strafkammer hängigen Strafverfahrens SK.2010.31 sistiert (act. 15) und es wurde nach Eintritt der Rechtskraft des A. betreffenden Teils des Urteils der Strafkammer SK.2010.31 vom 18. September 2012 (act. 17.2) und damit nach Wegfall des Sistierungsgrundes den Parteien Gelegenheit gegeben, sich in Ergänzung der bisherigen Eingaben zum weiteren Fortgang des Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 16). Die Bundesanwaltschaft reichte darauf am 14. November 2012 eine weitere Eingabe ein, worin sie an ihren Anträgen festhält (act. 18). A. seinerseits verweist mit Schreiben vom 15. November 2012 auf die bisherigen Eingaben in dieser Sache und verzichtet auf weitere Ergänzungen (act. 19). Diese beiden Eingaben wurden den Parteien am 16. November 2012 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 20, 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Vorab zu klären ist, welche Verfügung im vorliegenden Verfahren das eigentliche Anfechtungsobjekt darstellt. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Tragung der Kosten der Strafuntersuchung verpflichtet wurde, die auf die eingestellten Vorwürfe der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Anstiftung zur Körperverletzung (zum Nachteil von H.) entfallen. Diesbezüglich wurde der entsprechende Grundsatz bereits in Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 festgelegt (act. 1.1, S. 52). Ziff. 2 und Ziff. 3 der ebenfalls angefochtenen Ergänzung vom 17. Februar 2011 beinhalten diesbezüglich die blosse Wiederholung dieses Grundsatzes, bestimmen jedoch zusätzlich den prozentualen Umfang sowie die genaue Höhe der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einstellung zu tragenden Kosten (act. 10, S. 2). Streitgegenstand bildet daher im vorliegenden Fall Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010, wobei bei der Begründung des vorliegenden Entscheides die Ergänzung der Einstellungsverfügung vom 17. Februar 2011 und die hierzu ergangenen Ausführungen der Parteien ebenfalls zu berücksichtigen sind.

2.

2.1 Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide sind gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt daher nach altem Recht.

2.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff . BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459 , 2008 2115). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP ).

2.3 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm für einen eingestellten Verfahrensteil auferlegte Pflicht zur Kostentragung ohne weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.


3.

3.1 Bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens sowie bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung trägt in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten (Art. 246 bis Abs. 1 BStP). In Abweichung von diesem Grundsatz können die Kosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (Art. 246 bis Abs. 2 lit. a BStP). Die seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende StPO sieht in deren Art. 426 Abs. 2 eine weitgehend ähnliche Regelung vor.

Mit dieser Vorschrift hat die schweizerische Strafprozessordnung den nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe (Nachweise bei Frowein/Peukert , Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 274) und des Bundesgerichts geltenden Grundsatz (BGE 116 Ia 162 E. 2a S. 166; Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2009 vom 22. September 2009, E. 7.3.3) kodifiziert, wonach nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen soll, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1326 ). Es handelt sich insoweit um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.1-2.2; Domeisen , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 29; Griesser , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 426 StPO N. 10; vgl. zum alten Recht nebst anderen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2008.59 vom 13. Oktober 2008, E. 5.1; BB.2007.43 vom 19. November 2007, E. 4). Zur Kostenauflage können zudem nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzlicher Vorschriften. Eine Kostenauflage darf sich somit nur auf unbestrittene oder bewiesene Umstände stützen ( Griesser , a.a.O., Art. 426 StPO N. 10 m.w.H.; vgl. hierzu auch Domeisen , a.a.O., Art. 426 StPO N. 34; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1789 sowie das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011, E. 11.2.1 m.w.H.).

3.2

3.2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Rahmen ihrer Einstellungsverfügung zur Begründung der sich auf Art. 246 bis Abs. 2 lit. a BStP stützenden Kostenauflage aus, die erfolgte Körperverletzung zum Nachteil von H. sei massgeblich auf den Anstiftungsbeitrag des Beschwerdeführers zurückgegangen, was zur entsprechenden Ausdehnung des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens geführt habe (act. 1.1, Rz. 130, S. 48, und Rz. 126 lit. a, S. 46 m.w.H.). Dieser sowie sechs weitere konkrete Vorfälle, an welchen der Beschwerdeführer beteiligt war und anlässlich welcher dieser entweder selber gewalttätig wurde (Akten URA, pag. 014 091 ff. [G.]), Gewalt durch sich selbst oder durch Dritte androhte (Akten URA, pag. 9 1 0208 [I.];
pag. 9 1 0172 [J.]; pag. 9 1 0321 [K.]), einen Auftrag zur Gewaltausübung erteilte (Akten URA, pag. 9 1 0185 [L.]), bzw. Drohungen finanzieller Art formulierte (Akten URA, pag. 9 1 0351 [M.]), sowie die zur Anklage gebrachten Sachverhalte seien zudem gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin adäquat kausal für die Einleitung und den Fortgang der Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation gewesen (act. 1.1, Rz. 129, S. 48).

Im Gegensatz dazu bestreitet der Beschwerdeführer, massgeblich durch Anstiftung zur Körperverletzung von H. beigetragen zu haben (act. 1, Ziff. II.4, S. 4 f.; act. 8, Ziff. II.5, S. 3 ff.). Hinsichtlich des nunmehr eingestellten Verfahrens betreffend Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation bringt er insbesondere vor, es habe von Beginn weg am dringenden Tatverdacht zur Anordnung der verschiedenen Überwachungsmassnahmen gefehlt. Für das ganze diesbezügliche Verfahren habe es als adäquat kausale Ursache an einem widerrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers gefehlt (act. 1, Ziff. II.8, S. 6). Es sei schlicht unerfindlich, wie allein die in der Einstellungsverfügung zitierte unflätige Ausdrucksweise als Basis für die (Auferlegung der) Kosten der Untersuchung dienen solle (act. 1, Ziff. II.11, S. 8). Was die anklagegenügend erstellten Sachverhalte betreffe, würden diese vom Beschwerdeführer zum grossen Teil bestritten und erst das Bundesstrafgericht werde anlässlich der Hauptverhandlung darüber sowie über die diesbezügliche Kostenauflage befinden (act. 1, Ziff. II.11, S. 8).

3.2.2 Hinsichtlich den von der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Kostenauflage für die Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation angeführten und von ihr zur Anklage gebrachten Verfahrensteilen ergingen am 18. September 2012 gegen den Beschwerdeführer nunmehr in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten Erpressung zum Nachteil von F. sowie der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von N. (act. 17.1 und 17.2).

Bezüglich des Anfangsverdachts kann auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei fedpol vom 24. Januar 2003 (Akten BA, pag. 001 ff., insbesondere unter Punkt 4, S. 8 ff.) hingewiesen werden, aus welchem sich zahlreiche Zusammenhänge von konkreten Gewaltdelikten mit Mitgliedern des Vereins B. ergeben, darunter auch mit dem Beschwerdeführer. Dieser Anfangsverdacht, auch bezüglich krimineller Organisation, war gemäss diesem Bericht der fedpol deshalb zweifellos gegeben, und die entsprechende Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens war damit gerechtfertigt. Dies insbesondere aus dem Grunde, weil offenbar mehrfach Situationen vorlagen, wo Anzeigen wegen Gewaltdelikten zurückgezogen wurden, was den Schluss auf entsprechend organisierte Druckausübung zulässt. Der Verdacht erreichte auch die Intensität, welche Voraussetzung für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen bildet, die unter anderem gegen den Beschwerdeführer verfügt wurden. Es steht zudem ausser Frage, dass die Vorfälle, welche dem Beschwerdeführer heute vorgehalten werden, und welche zu einem grossen Teil anhand der Überwachungsmassnahmen dokumentiert werden konnten, als rechtswidrig und schuldhaft im Sinne von Art. 246 bis Abs. 2 lit. a . BStP zu bezeichnen sind, und dass diese für die Eröffnung bzw. Erschwerung der Untersuchung betreffend krimineller Organisation bzw. Anstiftung zu schwerer Körperverletzung kausal waren.

3.3 In masslicher Hinsicht ist der vorinstanzliche Entscheid ausgewogen, indem er je die Hälfte der Untersuchungskosten auf die eingestellten bzw. die zur Anklage gebrachten Sachverhalte verlegt, und von dieser Hälfte dann einen Drittel auf die durch den Beschwerdeführer erstattungspflichtigen Sachverhalte der kriminellen Organisation und der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung (act. 10, S. 8). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei bei der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein höherer als der von der Bundesanwaltschaft zugebilligte Betrag als Aufwendung im Rahmen der Verteidigung betreffend krimineller Organisation anzusehen und zu genehmigen (act. 12, S. 3), ist angesichts des oben Ausgeführten nicht näher einzugehen. Eine Gutheissung dieses Antrages würde zudem den vom Beschwerdeführer zu tragenden Kostenteil lediglich weiter erhöhen; der Antrag widerspricht damit den Interessen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 5, 8 und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

4.2 Rechtsanwalt Landmann wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegen diesen laufenden Strafverfahrens als amtlicher Verteidiger beigegeben (act. 3). Demzufolge bestimmt die Beschwerdekammer dessen Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 38 Abs. 1 BStP ). Die von der Bundesstrafgerichtskasse dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 12 Abs. 2 BStKR ). Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag der Bundesstrafgerichtskasse zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 21 Abs. 3 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.--.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Bundesstrafgerichtskasse diesen Betrag zurückzubezahlen.

Bellinzona, 11. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Valentin Landmann

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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