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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2013.7 vom 04.07.2013

Hier finden Sie das Urteil BG.2013.7 vom 04.07.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2013.7

Der Bundesstrafgericht hat den Gesuchsteller wegen Geldwäscherei und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (StGB 143 und StGB 147) zur Anzeige eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat den Gesuchsteller zum Gerichtsstand geführt, da der Haupttäter des Verbrechens im Ausland tätig ist und die Haupttat in einem anderen Kanton begangen wurde. Der Gesuchsteller behauptet, dass die Geldwäscherei-Beteiligten auch als Gehilfen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu betrachten seien. Die Beschwerdekammer hat den Antrag des Gesuchstellers abgelehnt und erklärt, dass es keine triftigen Gründe gibt, einen anderen Gerichtsstand zu wählen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die D, E, F und G zur Last gelegte Geldwäscherei zu verfolgen und zu beurteilen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Bundesstrafgericht hat den Gesuchsteller zum Gerichtsstand geführt, da der Haupttäter des Verbrechens im Ausland tätig ist und die Haupttat in einem anderen Kanton begangen wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2013.7

Datum:

04.07.2013

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Gesuch; Gericht; Geldwäsche; Geldwäscher; Geldwäscherei; Kanton; Gerichtsstand; Gesuchsteller; Basel; Täter; Staatsanwaltschaft; Gesuchsgegner; Missbrauch; Basel-Landschaft; Kantons; Datenverarbeitungsanlage; Haupttäter; Gehilfe; Verfahren; Teilnehmer; Gehilfen; Beschwerdekammer; Missbrauchs; Verfolgung; Täters; Täterschaft; Vortat

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StPO ;Art. 19 Or;Art. 3 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 33 Or;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Kommentar:

Schweizer, Maurer, Basler Kommentar Basel , Art. 38 StPO, 2011

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2013.7

Beschluss vom 4. Juli 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 10. Dezember 2012 machte A. am Schalter der Kantonspolizei des Kantons Aargau in Spreitenbach eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft, worauf die Kantonspolizei ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung (StGB 143) und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (StGB 147) einleitete (nicht paginierte graue Mappe, 1. actorum). Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 bestätigte die Staatsanwaltschaft Baden die Anzeigeerstattung (nicht paginierte graue Mappe, Faszikel "Zur Sache"), eine Eröffnungsverfügung gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO findet sich jedoch nicht in den Akten. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Baden wegen unbekannter Täterschaft sistiert (nicht paginierte graue Mappe, 2. actorum).

B. Am 12. Dezember 2012 erstattete die Bank B. AG in Z./ZH der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG , welche ein Konto der C. AG mit Sitz in Y./BL bei der Bank B. AG-Filiale Y./BL betraf. In der Folge erstattete das MROS der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 14. Dezember 2012 Anzeige nach Art. 23 Abs. 4 GwG. Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft noch am selben Tag eine Strafuntersuchung gegen D. wegen Geldwäscherei (StGB 305bis; nicht paginiertes erstes actorum im grauen Ordner "MROS D., Allgemeine Akten, [...]", grüner Abgriff).

C. Nachdem der Gesuchsteller die an den mutmasslichen Geldwäschereihandlungen beteiligten D., E., F. und G. (nachfolgend "Geldwäschereibeteiligte") auch als Gehilfen beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage einstufte, richtete sie mit Schreiben vom 22. Januar 2013 eine Gerichtsstandsanfrage an den Gesuchsgegner (erstes unpaginiertes act. im grauen Ordner D.) zur Übernahme der Geldwäschereiuntersuchung. Diese Anfrage wurde vom Gesuchsgegner mit Schreiben vom 13. März 2013 (unpaginiertes actorum im vordersten Teil des grauen Ordners D.) definitiv abgelehnt mit der Begründung, es bestehe kein begründeter Tatverdacht für eine Gehilfenschaft von D., E. und F. an der Vortat, d.h. am betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; zudem sei es völlig spekulativ, G. als Teil der Täterschaft dieser Tat zu betrachten.


D. Mit Eingabe vom 25. März 2013 stellt der Gesuchsteller am hiesigen Gericht ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes betreffend betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei (act. 1, S. 1). Die Antwort des Gesuchsgegners traf am 4. April 2013 am hiesigen Gericht ein (act. 3) und wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen im Einzelnen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ; vgl. hierzu Kuhn , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2).


1.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 der Dienstordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 8. November 2011 [SGS 145.17] und § 8 EG StPO vom 12. März 2009 [SGS 250]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) zu.

1.4 Der Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Behörden ist bezüglich der zur Gerichtsstandsfestlegung beantragten Delikte abgeschlossen (ausser der Urkundenfälschung; siehe dazu Ziff. 1.6 untenstehend) und die Frist gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO ist gewahrt.

1.5 Der Gesuchsteller stellt in seinem Gesuch den Antrag, der Gesuchsgegner habe die Untersuchung des Geldwäschereideliktes gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO (forum praeventionis) zu übernehmen. Seiner Ansicht nach sind die Geldwäscherei-Beteiligten auch als Tatbeteiligte des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu betrachten, womit die betroffenen Personen bei Vortat und Geldwäscherei Beschuldigte wären. Wie untenstehend zu erläutern sein wird, ist dieser Umstand vorliegend aufgrund der Akzessorietät der Verfolgung von Haupttäter und Teilnehmer (vorab Anstifter und Gehilfe) nicht gerichtsstandsbegründend wirksam, auch wenn man sie mit den Ausführungen des Gesuchstellers als gegeben erachten würde. Auf den Antrag des Gesuchstellers zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist deshalb nicht einzutreten. Es ist diesbezüglich kein negativer Kompetenzkonflikt gegeben. Allerdings ist zu bemerken, dass in den Akten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haupttäter des Missbrauchsdeliktes im Ausland tätig sind bzw. die Tat zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurde. Je nach Ermittlungsergebnis bezüglich dieser Täterschaft ist ein eventueller Wechsel der sachlichen Zuständigkeit denkbar ( TPF 2011 170 ).

1.6 Der Gesuchsteller macht sich in seinen Ausführungen auch Gedanken zu einer angeblichen Urkundenfälschung, welche insbesondere von E., F. und G. begangen worden sein soll. Nachdem den Akten keine entsprechende Eröffnungsverfügung zu entnehmen ist, wird darauf nicht weiter eingegangen. Festzustellen ist, dass die Urkundenfälschung angesichts der momentan gegebenen Rechts- und Sachlage im Kanton Basel-Landschaft zu verfolgen ist.

1.7 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb das Gesuch bezüglich des Geldwäschereideliktes materiell zu behandeln ist.

2.

2.1 Es ist zwischen den Parteien nicht bestritten, dass die Zuständigkeit für das Geldwäschereiverfahren, für sich alleine betrachtet, beim Gesuchsteller liegen würde. Dieser behauptet allerdings, die Geldwäscherei-Beteiligten seien auch als Gehilfen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu betrachten, und als solche gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StPO am Ort dieser Haupttat, also beim Gesuchsgegner zu verfolgen. Weil dem so sei, und weil zudem die Untersuchung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage durch den Gesuchsgegner früher als die vom Gesuchsteller gegen die Geldwäscherei-Beteiligten geführte Geldwäschereiuntersuchung eröffnet worden sei, müsse gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO der Gesuchsgegner auch für das Geldwäschereiverfahren als zuständig erklärt werden (act. 1, S. 8). Der Gesuchsgegner trägt vor, dass eine Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zwar grundsätzlich möglich, Hinweise auf einen entsprechenden Vorsatz jedoch vorliegend nicht gegeben seien. Die gesetzlich vorgesehene separate Verfolgung der Geldwäschereitat habe deshalb an dem für diese Tat getrennt zu bestimmenden Gerichtsstand zu erfolgen, insbesondere nachdem die Haupttäter der Vortat (des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) noch nicht hätten ermittelt, und deshalb die definitive Zuständigkeit für die Verfolgung noch nicht habe bestimmt werden können.

2.2 Art. 33 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt werden wie die Täterin oder der Täter. Mit Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern sind Anstifter und/oder Gehilfen gemeint, mit Täterin und Täter der Haupttäter oder die Haupttäterin. Unklar ist, weshalb der Gesetzgeber im Fall der Teilnehmer die Mehrzahl verwendet, im Fall des Täters die Einzahl. Selbstverständlich kommen in beiden Fällen eine einzelne Person oder mehrere (Mittäter) in Frage. Die Hauptaussage von Art. 33 Abs. 1 StPO ist also, dass die Tatbeteiligten mit untergeordneten Tatbeiträgen (also Anstifter und Gehilfen) an demjenigen Ort verfolgt werden sollen, an welchem die Haupttat verfolgt wird. Dies bedeutet, dass ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist, und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, eventuell an zwei Orten zu verfolgen ist, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-) Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen. Für die Festlegung des Gerichtsstandes werden die Tatbeiträge der Haupttäter einerseits, und diejenigen der Anstifter bzw. Gehilfen andererseits also nicht gleich behandelt, sondern sie stehen zueinander in einem akzessorischen Verhältnis: der Gerichtsstand des Anstifters bzw. Gehilfen folgt dem Gerichtsstand des Haupttäters. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Deliktes der Geldwäscherei und der ihr vorausgehenden Vortat, die, wie vorliegend, je nach Sachverhalt an separaten Gerichtsständen verfolgt werden können. Mit der gemeinsamen Verfolgung von Haupttäter und Teilnehmer soll verhindert werden, dass bezüglich der Haupttat widersprechende Urteile ergehen. Voraussetzung zu alledem ist jedoch, dass der Haupttäter in der Schweiz überhaupt vor Gericht gestellt werden kann ( Fingerhuth/Lieber , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N 12 zu Art. 33 StPO ).

2.3 Vorliegend ergeben sich für die zwei zur Diskussion stehenden Delikte zwei verschiedene Gerichtsstände - Basel-Landschaft und Aargau - zumindest im heutigen Zeitpunkt. Aufgrund der Akzessorietät bei der Verfolgung der Teilnehmer an diesen Delikten sind die Teilnehmer je am Ort der Haupttat zu verfolgen.

3.

3.1 Im weiteren bringt der Gesuchsteller vor, die Führung des Verfahrens gegen die unbekannte Täterschaft und des Verfahrens gegen die mutmasslichen Finanzmanager respektive Finanzagenten aus einer Hand sei insbesondere aus Effizienzgründen zweckmässig. Die Vereinigung der Verfahren erleichtere auch den Geschädigten die Wahrnehmung ihrer Parteirechte wesentlich. Schliesslich sei die Verfahrensvereinigung auch deshalb angezeigt, weil die vom Gesuchsteller im Geldwäschereiverfahren errichtete Sperre über das Konto der C. AG auch in dem vom Gesuchsgegner eröffneten Verfahren betreffend die Vortat bestehen müsse.

3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 - 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO ). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden respektive sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. Moser , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch Goldschmid/Maurer/Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; Galliani/Mar­cellini , op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

3.3 Die örtliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung der Geldwäsche richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 31 ff . StPO und bestimmt sich damit auch völlig unabhängig vom Gerichtsstand betreffend die Vortat (vgl. J.-B. Ackermann , in Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Band 1, Zürich 1998, S. 654 f.). Der Umstand allein, dass die Untersuchungsverfahren gegen den Vortäter und den Geldwäscher idealerweise von derselben Strafverfolgungsbehörde geführt werden, ist daher nicht ausreichend, um die gesetzliche Zuständigkeitsregelung umzustossen (s. J.-B. Ackermann , a.a.O., S. 654). Soweit auch keine konkurrierenden Gerichtsstände im Sinne von Art. 33 und Art. 34 StPO bestehen, kann aus triftigen Gründen von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Die vom Gesuchssteller vorgebrachten Gründen der Effizienz und Zweckmässigkeit sind allgemeiner Art und stellen nach dem Gesagten keine triftigen Gründe dar, welche einen abweichenden Gerichtsstand rechtfertigen würden. Eine Vereinigung des Verfahrens gegen die mutmasslichen Finanzmanager mit dem Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft drängt sich vorliegend nicht auf.

3.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers bezüglich des Geldwäschereideliktes abzuweisen und es sind dessen Strafverfolgungsbehörden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das den Geld­wäschereibeteiligten zur Last gelegte Geldwäschereidelikt zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die D., E., F. und G. zur Last gelegte Geldwäscherei zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 5. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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