Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2013.22 |
Datum: | 21.08.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Beschwerde; Gericht; Beschwerdekammer; Kanton; Staatsanwaltschaft; Zuständigkeit; Bundesstrafgericht; Schwyz; Höfe; Einsiedeln; Verfahren; Entscheid; Übernahmeverfügung; Tribunal; Kantons; Gerichtsschreiber; Parteien; Behörde; Überweisung; Bundesstrafgerichts; Voraussetzung; Beschwerdewille; Beschwerdeschrift; Antrag; Verfahrens; Begründung; Gerichtsstand |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 319 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 41 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2013.22 |
| Beschluss vom 21. August 2013 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Kanton Schwyz , Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO ) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaften des Kantons Bern und des Kantons Schwyz ermittelten gegen A. Am 8. Juli 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (Kanton Schwyz), dass sie das Berner Strafverfahren betreffend vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb übernehme (act. 1.1).
B. Am 13. August 2013 beschwerte sich A. beim Bundesstrafgericht (act. 1.).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO ). Beschwerden, welche die interkantonale Zuständigkeit betreffen, werden von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Voraussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille. Es genügt nicht, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht zufrieden ist oder diesen kritisiert. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, welche Änderung bzw. Aufhebung er beantragt und in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte ( Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 387 f.).
1.3 Vorliegende Laienbeschwerde richtet sich gegen die genannte Übernahmeverfügung. Sie enthält keinen Antrag auf Überweisung an die zuständige Behörde, wie dies Art. 41 Abs. 1 StPO verlangt. Es liegt aus dem Zusammenhang aber nahe, dass damit ein Verbleiben des Verfahrens beim Kanton Bern beantragt sein könnte.
Die zweiseitige Begründung der Beschwerde bestätigt dies aber nicht. Mit der Zuständigkeit beschäftigt sich ein Absatz, in welchem ausgeführt wird: "Wer überhaupt zuständig sein will, ist unerheblich, da diese Ermittlungen rechtswidrig sind". Weitere Begründungen zum Gerichtsstand fehlen. Gerügt wird hauptsächlich, dass die Voraussetzungen eines Antragsdelikts nicht erfüllt seien, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei und dass (mit Verweis auf Gerichtspraxis) der zivilrechtliche Charakter des UWG für Strafnormen ungenügende Bestimmtheit aufweise.
1.4 Die Beschwerde nimmt die Übernahmeverfügung zum Anlass, um das Strafverfahren insgesamt in Frage zu stellen. Dementsprechend lautet der Einleitungssatz: "[I]ch erhebe Beschwerde [fett gedruckt] gegen die oben genannte Strafermittlung [fett gedruckt] und Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln". Die Worte Strafsache und Straftatbestand sind in der Beschwerde stets in Anführungszeichen gesetzt.
1.5 Die Beschwerde ist eigentlich darauf ausgerichtet, die Einstellung des Strafverfahrens zu bewirken. Dieser Entscheid müsste aber von der Staatsanwaltschaft getroffen werden (Art. 319 Abs. 1 StPO), der Beschwerdekammer fehlt für diese Beurteilung die (funktionelle) Zuständigkeit.
Somit fehlt dem Gericht die Zuständigkeit, um die Rügen der vorliegenden Beschwerde zu beurteilen. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Die Übernahmeverfügung vom 8. Juli 2013 ist demzufolge mit Ausfällung dieses Entscheides rechtskräftig. Die Beschwerdeschrift ist der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zur Behandlung zuzustellen.
2. Zusammenfassend ist mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe vom 13. August 2013 (act. 1) ist zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zuzuleiten.
3. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 21. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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