Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BE.2013.10 |
Datum: | 21.11.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). |
Schlagwörter | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Sàrl; Durchsuchung; Papiere; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Entsiegelung; Verdacht; Einnahmen; Beschwerdekammer; VStrR; Untersuchung; Salons; Unterlagen; Entsiegelungsgesuch; Verfahren; Tatverdacht; Entscheid; Steuerhinterziehung; Kunde; Betrieb; Bundesgericht; Gehilfenschaft; Einsprache |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 175 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 181 DBG ;Art. 186 DBG ;Art. 190 DBG ;Art. 191 DBG ; |
Referenz BGE: | 108 IV 76; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BE.2013.10 |
| Beschluss vom 21. November 2013 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | Eidgenössische Steuerverwaltung, Gesuchstellerin | |
| gegen | ||
| A. , vertreten durch Rechtsanwalt Roland Keller, vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Fedi, Gesuchsgegnerin | ||
| Gegenstand | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) | |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt auf Art. 190 ff . des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. Sàrl und A. wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen bzw. Gehilfenschaft dazu (act. 1.2).
B. Im Rahmen dieser Untersuchung fand am 23. Mai 2013 in den Räumlichkeiten von A. in Z. (KT TG) eine Durchsuchung statt, anlässlich dieser diverse Papiere sichergestellt wurden. Dagegen erhob A. Einsprache, weshalb die Papiere versiegelt wurden (act. 1.3 und act. 1.4).
C. Mit Gesuch vom 19. Juli 2013 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Mai 2013 sichergestellten Papiere zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).
D. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 19. August 2013 die Abweisung des Entsiegelungsgesuch und die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen an sie. Die Gesuchsantwort wurde der Gesuchstellerin am 20. August 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 4 und act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren bei Verdacht der schweren Steuerwiderhandlungen nach Art. 19 -50 VStrR .
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2, m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ).
1.3 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der in den Räumlichkeiten ihres Wohnorts in Z. (KT TG) sichergestellten Papiere und somit zur Einsprache legitimiert. Die anderen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR ; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 2.1; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 2).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht als Voraussetzung für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls alternativ auch unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.9 vom 6. August 2013, E. 2; BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 2.1 und 2.2; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 3.1).
3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlung (Art. 190 ff . DBG ). Als schwere Steuerwiderhandlungen gelten insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) sowie die Steuervergehen (Art. 186 und Art. 187 DBG ). Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist zusammengefasst von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die B. Sàrl, die im Kanton Y. acht Nachtclubs bzw. Massagesalons betreibe, habe seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Jahre 2009 die Verbuchung von Umsätzen unterlassen bzw. die Einnahmen nicht korrekt verbucht. Dadurch habe sie ihren steuerbaren Gewinn geschmälert und so Gewinnsteuern im Umfang von mindestens CHF 2.71 Mio. hinterzogen. Anlässlich der Durchsuchung der von der B. Sàrl betriebenen Lokale und der Aussagen der Empfangsdamen habe festgestellt werden können, dass täglich durchschnittlich 69 Frauen in den Salons arbeiten würden. Gehe man davon aus, dass eine Hostess pro Nacht wenigstens zwei Kunden habe und diese jeweils CHF 200.-- bezahlen würden, ergebe dies jährliche Einnahmen von CHF 10.07 Mio., wovon die B. Sàrl branchenüblich 40% erhalten würde. Daraus würden für die B. Sàrl jährliche Einnahmen von CHF 4.03 Mio. resultieren. Dies liege um einiges höher als der deklarierte Jahresumsatz von rund CHF 0.45 Mio. (2009) bzw. CHF 0.52 Mio. (2010) bzw. CHF 0.89 Mio. (2011). Die Untersuchungen der Gesuchstellerin hätten ferner ergeben, dass B. Sàrl eine Tochterfirma der C. AG sei, welche alle Stammanteile der B. Sàrl beherrsche. Die Gesuchsgegnerin sei einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der B. Sàrl. Ausserdem sei sie einziges Verwaltungsratsmitglied der C. AG und einzige Gesellschafterin der D. GmbH, auf deren Konto bei der Bank E. jeweils die Einnahmen aus den Kreditkartenzahlungen der Kunden fliessen würden. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass die Gesuchsgegnerin in dieser Funktion zur Steuerhinterziehung der B. Sàrl Gehilfenschaft geleistet habe (Art. 177 Abs. 1 und Art. 181 Abs. 3 DBG). Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der B. Sàrl dafür gesorgt habe, dass deren Erträge nicht vollständig verbucht würden. Die falschen Jahresrechnungen seien zum Zweck der Steuerhinterziehung verwendet worden, weshalb die Gesuchsgegnerin mutmasslich auch Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 DBG begangen habe (act. 2 S. 2 ff.).
3.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts. Die Gesuchstellerin begründe ihren Verdacht, obwohl sich das Verfahren in einem fortgeschrittenen Stadium befinde, nach wie vor auf nicht belegten Mutmassungen. Jeder einzelne Faktor, wie Dauer des Geschäftsbetriebs, Anzahl aktiver Salons, Anzahl der Beschäftigen und der Kunden sowie Höhe der Preise, sei unzutreffend bzw. unrealistisch hoch. Die
B. Sàrl habe ihre Tätigkeit am 28. April 2009 aufgenommen und zu diesem Zeitpunkt erst einen Club betrieben. Die anderen Salons seien erst in den folgenden Jahren schrittweise eröffnet und aufgebaut worden (act. 4 S. 3 ff.).
3.4 Wie bereits im Beschwerdeverfahren der Gesuchsgegnerin betreffend Beschlagnahme ( BV.2013.10 ) festgehalten, besteht zum jetzigen Verfahrensstand ein hinreichender Tatverdacht, dass sich die Gesuchsgegnerin der Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs strafbar gemacht hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.10 vom 7. November 2013, E. 4.4). Ob der aktuell bestehende Verdacht im weiteren Verlauf der Untersuchung weiter erhärtet oder allenfalls entkräftet werden kann, hängt nicht zuletzt auch von der Durchsuchung der vorliegend betroffenen Unterlagen und Datenträger ab. Jedenfalls bestehen keine Gründe, an den Feststellungen der Gesuchstellerin anlässlich der Hausdurchsuchung der Salons sowie an den Aussagen der Empfangsdamen, insbesondere hinsichtlich des Preises von CHF 200.-- pro Kunde und des Verteilschlüssels (40% der Einnahmen an die B. Sàrl und 60% an die Hostessen), ernsthaft zu zweifeln. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Hochrechnungen der Gesuchstellerin sind weitgehend pauschale Bestreitungen. Sachdienliche Erklärungen oder Belege zur Entkräftung der von der Gesuchstellerin angestellten Hochrechnungen bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Insbesondere schweigt sie sich darüber aus, wie viele Frauen im massgeblichen Zeitraum denn tatsächlich in den Salons gearbeitet haben sollen. Für sie, die eigenen Angaben gemäss für die administrativen Belange, insbesondere die Anstellung der Beschäftigten, zuständig ist (act. 4 S. 6; BV.2013.10 act. 10 S. 6), wäre es allerdings ein Leichtes gewesen, die von der Gesuchstellerin ins Feld geführte Anzahl der bei ihr beschäftigen Frauen mittels Arbeitsverträgen oder Aufenthaltsbewilligungen zu widerlegen. Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin waren gemäss Zeitungsinseraten der "B." im Januar 2009 bereits drei Betriebe, mit jeweils fünf bis acht Hostessen an sieben Tagen pro Woche tätig. Nur einen Monat später liess ein erneutes Zeitungsinserat verlauten, dass ein weiterer Betrieb hinzu gekommen sei (act. 1.16). Zum Zeitpunkt als die B. Sàrl am 28. April 2009 im Handelsregister eingetragen wurde, müssen somit mindestens vier Salons in Betrieb gewesen sein. Ausgehend von vier Betrieben mit mindestens fünf Hostessen, die jeweils mindestens zwei Kunden pro Tag zu CHF 200.-- bedienten, kann für das verkürzte Jahr 2009 ein mutmasslicher Umsatz von mindestens CHF 0.8 Mio. für die
B. Sàrl hochgerechnet werden. Die B. Sàrl hatte demgegenüber Einnahmen von CHF 0.45 Mio. deklariert. Dieser hochgerechnete Umsatz für das verkürzte Jahr 2009 übersteigt sogar die für das (ganze) Jahr 2010 deklarierten Einnahmen von CHF 0.52 Mio. Unbestrittenermassen waren sodann im Jahre 2011 sieben Salons in Betrieb. Analog zur Hochrechnung für das Jahr 2009 ergibt dies mutmassliche Einnahmen von mindestens CHF 2.04 Mio. Es besteht daher der Verdacht, die B. Sàrl habe in den Steuerperioden 2009 bis 2011 zu tiefe Gewinne ausgewiesen und damit unrechtmässig Steuern hinterzogen.
Aufgrund ihrer Stellung als verantwortliche Geschäftsführerin der B. Sàrl mit Einzelunterschriftsberechtigung besteht sodann der hinreichende Verdacht, die Gesuchsgegnerin habe sich der Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung sowie aufgrund der nicht korrekt verbuchten Erträge in den Jahresrechnungen der B. Sàrl zwecks Steuerhinterziehung des Steuerbetrugs schuldig gemacht. Dass sich die Gesuchsgegnerin überhaupt nicht um die Finanzen der B. Sàrl gekümmert und diese Angelegenheit gänzlich an die Treuhandfirma F. AG ausgelagert haben soll, indem sie jeweils die Tagesabrechnungen der Salonangestellten unbesehen der Treuhandfirma übergeben habe, ist unter der gegebenen Verdachtslage wenig glaubhaft. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die F. AG die Erträge der
B. Sàrl von sich aus derart unkorrekt hätte verbuchen sollen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin dem Treuhandunternehmen gegenüber nur einen Teil der Einnahmen deklarierte und diese die Buchhaltung für die B. Sàrl gestützt auf die unkorrekten Angaben der Gesuchsgegnerin erstellte.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom
8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Im Bereich der direkten Bundessteuer können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben. Aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2005.3 vom 23. September 2005, E. 3.4 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
4.2 Die Gesuchsgegnerin soll im untersuchten Zeitraum als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der B. Sàrl diese bei der Hinterziehung von Steuern unterstützt haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die am Wohnort der Gesuchsgegnerin beschlagnahmten Papiere Informationen enthalten, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Dabei können für die Untersuchung auch Unterlagen aus den Jahren vor oder nach den zu untersuchenden Steuerperioden relevant sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.17 vom 12. November 2010, E. 4.3). Gründe, die gegen das Vorliegen eines sachlichen Konnexes sprechen würden, hat die Gesuchsgegnerin keine vorgebracht, und es sind auch keine ersichtlich.
5. Nach dem Gesagten ist daher das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 21. November 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwälte Roland Keller und Angelo Fedi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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