Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2013.95 |
Datum: | 20.11.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). |
Schlagwörter | Gesuch; Bundes; Ausstand; Fürsprecher; Krähenmann; Gesuchsteller; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Gesuchsgegnerin; Ausstandsgr; Beschwerdekammer; Gericht; Bundesstrafgericht; Verfahrensakten; Ausstandsgesuch; Verdacht; Aktien; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Walter; Staatsanwältin; Geldwäscherei; Verdachts; Betrugs; Rechtsvertreter; Replik; Behörde |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 428 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 58 StPO ; |
Referenz BGE: | 139 III 120; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2013.95 |
| Beschluss vom 20. November 2013 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | A. , vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann, Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| B. , Staatsanwältin des Bundes , Gesuchsgegnerin | ||
| Gegenstand | Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Schreiben vom 23. September 2011 das Kreditinstitut C., der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG betreffend eine in Z. (Schweiz) domizilierte Gesellschaft namens D. AG erstattete und die beiden auf sie lautenden Konten sperrte, weil der Verwaltungsratspräsident der D. AG, A., den Verdacht geäussert habe, dass sich der frühere Verwaltungsrat der D. AG, E., der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht habe;
- die D. AG innerhalb eines Jahres mit angeblichen Geschäften im IT-Bereich mehrere Millionen Euro Umsatz gemacht habe, obschon der Zweck der Gesellschaft gemäss Handelsregisterauszug mit dem Handel mit Motorengeneratoren und Fahrzeugteilen umschrieben sei (Verfahrensakten Reg. 5.101 pag. 4 ff.);
- die MROS am 27. September 2011 bei der Bundesanwaltschaft Meldung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 GwG erstattete, da sie es für möglich hielt, dass die D. AG von einer internationalen kriminellen Organisation benutzt werde, um als Drehscheibe für die Begehung von Mehrwertsteuerdelikten in der EU zu fungieren (Verfahrensakten Reg. 5.101 pag. 1 ff.);
- gestützt auf die Meldung der MROS die Bundesanwaltschaft am 29. September 2011 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts des Betrugs und der Geldwäscherei eröffnete (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 1);
- mit Schreiben vom 19. April 2012 E. und F. bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen A. wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Sachentziehung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege einreichten (Verfahrensakten Reg. 5.201 pag. 1 ff.);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Juni 2012 in der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäscherei die Strafverfolgung gegen A. ausdehnte (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 4);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Mai 2013 der Gesuchsgegnerin an den Rechtsvertreter von F. und E. mit dem Betreff " Ihr Antrag auf Beschlagnahme der Aktien der D. AG" mitteilte, dass über eine allfällige Beschlagnahme bzw. Einziehung der betreffenden Aktien erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden würde; ausserdem die Bundesanwaltschaft festhielt: " Vollständigkeitshalber mache ich Sie darauf aufmerksam, dass eine zivilrechtliche Feststellungsklage, kombiniert mit einer Klage auf Herausgabe der Aktien, allenfalls erfolgversprechend sein könnte. Zudem besteht die Möglichkeit die Aktien ungültig erklären zu lassen." (act. 1.8);
- A. im Zusammenhang mit diesem Schreiben mit formellem Gesuch vom 4. Juli 2013 an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gelangt und beantragt, es sei festzustellen, dass die zuständige Staatsanwältin des Bundes, B., bezüglich des Verfahrens gegen A. befangen sei (act. 1 S. 2);
- mit Schreiben vom 9. Juli 2013 die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 1.0);
- die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort vom 5. August 2013 beantragt, auf das Ausstandsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, unter Kostenauflage an den Gesuchsteller (act. 4 S. 2); in der Replik vom 23. August 2013 und der Duplik vom 23. September 2013 der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin an ihren jeweiligen Anträgen festhalten (act. 7 und 10).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO );
- das Schreiben der Gesuchsgegnerin an die Rechtsvertreter von F. und E. vom 1. Mai 2013 zusammen mit weiteren Akten am 29. Mai 2013 dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Fürsprecher Walter Krähenmann (nachfolgend "Fürsprecher Krähenmann"), zugestellt wurde (act. 4 S. 2; act. 7 S. 2);
- Fürsprecher Krähenmann in den darauffolgenden Tagen die Akten gesichtet und Kenntnis vom allfälligen Ausstandsgrund erhalten haben muss (act. 1 S. 2; act. 7 S. 2);
- sich der Klient grundsätzlich das Wissen seines Anwalts anrechnen lassen muss (BGE 139 III 120 E. 3.2.1), weshalb für die Beantwortung der Frage, ob das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt worden ist, auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des allfälligen Ausstandsgrundes durch Fürsprecher Krähenmann abzustellen ist, und es nicht darauf ankommt, wann der Gesuchsteller Kenntnis vom allfälligen Ausstandsgrund erhalten hat; seine diesbezüglichen Ausführungen, er habe erst anlässlich der Besprechung vom 21. Juni 2013 mit Fürsprecher Krähenmann Kenntnis vom Schreiben vom 1. Mai 2013 erlangt (act. 1 S. 2), daher nicht zu hören sind;
- sich dieses Vorgehen auch deshalb rechtfertigt, weil der Anwalt als Fachperson die rechtlichen Grundlagen für das Geltendmachen eines Ausstandsgrundes kennt und insbesondere darum weiss, dass ein Ausstandsgesuch unverzüglich zu stellen ist;
- vorliegend unklar bleibt, wann Fürsprecher Krähenmann Kenntnis vom allfälligen Ausstandsgrund erlangt hat; diese Frage letztlich offen gelassen werden kann, da nach bundesgerichtlicher Praxis der Ausstand unmittelbar in den folgenden Tagen nach Kenntnisnahme verlangt werden muss und selbst bei einem Abstellen auf den 21. Juni 2013 das Ausstandsgesuch vom 4. Juni 2013 erst nach 14 Tagen gestellt worden wäre, was bereits klar als verspätet anzusehen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.4);
- keine zwingenden, sachlichen Gründe für ein Zuwarten geltend gemacht worden sind, sich solche auch nicht aus den Akten ergeben; insbesondere die angeblich krankheitsbedingte Abwesenheit von Fürsprecher Krähenmann am 2. Juli 2013 nichts daran zu ändern vermag, dass das Ausstandsgesuch zu spät gestellt worden ist (act. 7 S. 2);
- in diesem Sinne auch die in der Replik vom 23. August 2013 neu vorgebrachten Umstände - nämlich gewisse Äusserungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort vom 5. August 2013 (siehe act. 7 S. 3) -, die die Befangenheit der Gesuchsgegnerin belegen sollen, als verspätet gelten müssen und die vom Gericht angesetzte Frist zur Replik, die auf Antrag des Gesuchstellers erstreckt wurde, den Gesuchsteller nicht davor entbunden hätte, einen Ausstandsgrund unverzüglich geltend zu machen;
- auf das Gesuch daher nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 21. November 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Fürsprecher Walter Krähenmann
- B., Staatsanwältin des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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