Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2013.94 |
Datum: | 19.11.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO). |
Schlagwörter | Verfahren; Verfahrens; Recht; Verfahrenskosten; Geheimnis; Amtsgeheimnis; Person; Einstellung; Libyen; Schweiz; Apos;; Verfahren; Beschwerdekammer; Entschädigung; Beschuldigte; Bundesstrafgericht; Parteien; Rechtsanwalt; Bundesanwaltschaft; Schweizer; Beschuldigten; Sachverhalt; Tatsache; Verschwiegenheit; Vortrag; Einstellungsverfügung; Bundesstrafgerichts; üglich |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 16 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 32 StGB ;Art. 320 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 4 OR ;Art. 42 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ; |
Referenz BGE: | 114 IV 44; 120 Ia 147; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2013.94 |
| Beschluss vom 19. November 2013 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO ; Art. 429 ff . StPO ) | |
Sachverhalt:
A. A. war vom 24. Mai 2007 bis 30. Juni 2010 Verteidigungsattaché der Schweiz in Kairo. Er hielt sich dienstlich bedingt während der Festhaltung von zwei Schweizern in Libyen ("Geisel-Affäre") zeitweilig in der Schweizer Botschaft in Tripolis auf. Am 17. November 2010 hielt A. vor Mitgliedern der Loge "B." einen Vortrag mit dem Titel "Die Libyenkrise, Beobachtungen und Einsichten eines Direktbeteiligten". Ende November und Anfang Dezember 2010 erschienen Artikel in verschiedenen Schweizer Zeitungen betreffend diesen Vortrag (act. 1.2).
B. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend "VBS") erstattete am 22. Dezember 2010 Anzeige gegen A. wegen Amtsgeheimnisverletzung. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen A. (act. 1.2).
C. Mit Einstellungsverfügung vom 19. Juni 2013 stellte die BA das gegen A. laufende Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung ein, auferlegte A. jedoch die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'127.-- (act. 1.2, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser, mit Beschwerde vom 3. Juli 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"Es sei das Kostendispositiv der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 19.06.2013 (Dispositiv-Ziff. 2) aufzuheben;
die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
weiter sei dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der durchgeführten Untersuchung ein Schadenersatz von CHF 3'093.45 zuzusprechen;
sodann sei dem Beschuldigten eine persönliche Genugtuung von CHF 2'500.00 zuzusprechen;
schliesslich sei dem Beschuldigten für die notwendige Vertretung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt eine Prozessentschädigung, zahlbar direkt an den Anwalt, von CHF 16'813.80 zuzusprechen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWSt. zu Lasten des Staates".
D. In der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2013 beantragt die BA, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (act. 3). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 5). Am 2. August 2013 wurde die Beschwerdereplik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt am 24. Juni 2013 Kenntnis von der Einstellungsverfügung (act. 1, S. 3). Die Beschwerde vom 3. Juli 2013 erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer wurde durch das VBS wegen zweier verschiedener Sachverhalte angezeigt. Da im vorliegenden Verfahren nur der Sachverhalt vom 17. November 2010 (Vortrag vor den Mitgliedern der Loge "B.") von Bedeutung ist, ist der zweite, durch das VBS angezeigte Sachverhalt nachfolgend ausser Acht zu lassen.
3.
3.1 Gemäss Art. 320 Abs. 1 StGB begeht eine Verletzung des Amtsgeheimnisses, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wobei die Verletzung des Amtsgeheimnisses auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar ist.
Tatobjekt von Art. 320 StGB ist eine anvertraute oder wahrgenommene Information über eine Tatsache, die aus bestimmten Gründen als Geheimnis eingestuft wird. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem eingegrenzten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde geheim erklärt worden ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat ( Oberholzer , Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 320 StGB N. 8 mit Verweis auf BGE 114 IV 44 S. 46).
3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe vorliegen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auftreten (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Die Einstellung der Strafuntersuchung begründet die Beschwerdegegnerin folgendermassen: "Die Treffen zwischen den Geiseln und dem Vertreter aus der Schweiz musste in Libyen zwangsläufig einem unbestimmten Personenkreis bekannt sein. Die Bewegungen des schweizerischen Vertreters nach und in Libyen waren an öffentlichen Orten wie Flugplätzen und in der libyschen Öffentlichkeit ohne Weiteres von unbeteiligten Dritten wahrzunehmen. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass eine Drittperson oder die beschuldigte Person, wäre sie nicht Direktbeteiligte gewesen, diese Begegnung als Privatperson hätte wahrnehmen können. Bei dieser Ausgangslage lässt sich nicht rechtsgenüglich beweisen, ob es sich bei der Bekanntgabe der Treffen zwischen den Geiseln in Libyen und dem Militärattaché um ein geschütztes Geheimnis handelt. Damit bestehen Zweifel am Tatobjekt, die nicht auszuräumen sind" (act. 1.2, S. 4).
3.3 Grundsätzlich trägt der Staat die Verfahrenskosten, wenn das Gesetz nichts Anderes bestimmt (Art. 423 StPO ). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Strafverfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ist dies der Fall, kann ihr auch die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen ganz oder teilweise verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_39/2012 und 1B_43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten zur Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden ( BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteile des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.2 und 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2.2). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009, E. 1.5; Domeisen , Basler Kommentar, Art. 426 StPO N. 3 und 32).
3.4 Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit folgender Begründung: "der ehemalige Militärattaché hat mit seinem unter dem Titel " Die Libyenkrise, Beobachtungen und Einsichten eines Direktbeteiligten" gehaltenen Vortrages in der schweizerischen Öffentlichkeit Ausführungen über seine dienstlich bedingten Aufenthalte und Treffen mit den Geiseln in Libyen gemacht, die er hätte unterlassen sollen. Im Arbeitsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Oberst i Gst A. vom April 2007 wird der Amtsinhaber in Punkt 7.4 zur Amtsverschwiegenheit militärischer Geheimhaltung und Sicherheit verpflichtet" (act. 1.2, S.3). "Vorliegend hat die Beschuldigte Person klarerweise seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus dem Arbeitsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verletzt und durch dieses vorwerfbare Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst" (act. 1.2, S. 5). In ihrer Beschwerdeantwort ergänzt die Beschwerdegegnerin: "Gemäss dem Zeugen C., handelt es sich bei den Informationen von A. an seine Logenbrüder um Aussagen, die er nicht hätte tun dürfen (Beilage 3, Seite 6, Zeilen 13 ff.). Mit anderen Worten heisst das, A. hat die ihm auch nach seinem Dienstverhältnis obliegende Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt" (act. 3).
3.5 Art. 22 des Bundespersonalgesetzes ( BPG ; SR 172.220.1) trägt die Marginalie " Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis ". Abs. 1 lautet folgendermassen: " Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis". Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 BPG wurde Art. 94 der Bundespersonalverordnung ( BPV ; SR 172.220.111.3) erlassen (Marginalie: " Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis ") . Abs. 1 hält fest: "Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind". Aus dem Wortlaut der wiedergegebenen Bestimmungen bzw. der Marginalien derselben geht hervor, dass sich eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit auf Geheimnisse bezieht (vgl. auch Beatrix Schilbli , Einschränkungen der Meinungsfreiheit des Bundespersonals, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Band/Nr. 167 [2005], S. 64).
Die Beschwerdegegnerin stuft das Treffen zwischen den Geiseln in Libyen und dem Militärattaché nicht als Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB ein, sinngemäss aber als bundespersonalrechtlich geschützte Information, weswegen sie dem Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten auferlegte. Der Begriff "Amtsgeheimnis" kann jedoch in Art. 320 StGB kein anderer sein als derjenige von Art 22 BPG und Art. 94 BPV ( Häfelin/Müller/Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 353; Botschaft vom 14. Dezember 1998 zum Bundespersonalgesetz, BBl 1999 S. 1620 ). Folglich verstösst die vorliegende Kostenauflage gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, da dem Beschwerdeführer zur Begründung des Kostenentscheids implizit vorgeworfen wird, er habe den Tatbestand von Art. 320 StGB doch erfüllt.
Peter Helbling schreibt, die von Art. 22 BPG geschützten Geheimnisse könnten inhaltlich mehr umfassen als diejenigen des Strafgesetzbuches (Handkommentar Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013, Art. 22 BPG N. 7). Selbst wenn man dieser Auffassung folgt, hätte die Beschwerdegegnerin darlegen müssen, inwiefern ein das Amtsgeheimnis des Strafgesetzbuches umfassenderes Geheimnis im bundespersonalrechtlichen Sinne vorläge. Der diesbezügliche Verweis auf die Zeugenaussagen von C. ( "Gemäss dem Zeugen C., handelt es sich bei den Informationen von A. an seine Logenbrüder um Aussagen, die er nicht hätte tun dürfen" vgl. E. 3.4) hilft inhaltlich nicht weiter. Bei der Frage, ob die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt wurde, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Ein Zeuge hingegen ist jemand, der Tatsachen wahrgenommen hat und darüber berichten kann ( Bähler , Basler Kommentar, Art. 162 StPO N. 1 ).
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs ist aufzuheben und die Verfahrenskosten sind vom Bund zu tragen. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zwecks Entscheid betreffend Parteientschädigung für das Vorverfahren zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO ).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Rechtsanwalt Rolf Besser macht einen Aufwand Fr. 2'000.-- geltend, was angemessen erscheint, weswegen die Entschädigung vorliegend auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzten ist (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG ; SR 641.20]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Verfahrenskosten werden vom Bund getragen. Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägung 3.6 zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten.
Bellinzona, 19. November 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Besser
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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