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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2012.147 vom 16.01.2013

Hier finden Sie das Urteil BB.2012.147 vom 16.01.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2012.147

Der Beschwerdegegnerin wird vorgeworfen, dass sie Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 9550) begangen hat. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung gegen ihn wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor durchgeführt habe. Die Beschwerdekammer entscheidet jedoch, dass es keinen rechtlichen Grund zur Abwehr der Beschwerde gegeben hat. Die Beschwerdekammer legt nahe, dass die Bundesanwaltschaft den Verdachtsfall nicht genügend präsentiert hat und dass sich die Dichte der von ihr vorgebrachten Informationen nicht ausreichend erweitert hat. Sie verweist auch auf die Tatsache, dass es keine Beweise für eine kriminelle Organisation gibt. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, dass die Bundesanwaltschaft den Verdachtsfall nicht genau benennen wollte und dass sich der Verfahrensgegenstand nicht ausreichend erweitert hat. Er behauptet auch, dass es keine Beweise für eine kriminelle Organisation gibt. Die Beschwerdekammer entscheidet, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da es keinen rechtlichen Grund zur Abwehr gegeben hat. Sie legt nahe, dass der Beschwerdeführer den Verdachtsfall nicht genügend präsentiert hat und dass sich die Dichte der von ihm vorgebrachten Informationen nicht ausreichend erweitert hat. Der Beschwerdegegnerin wird jedoch Rechtsmittelbelehrung gegeben, in der sie darauf hinweist, dass es keinen ordentliches Rechtsmittel gegeben wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2012.147

Datum:

16.01.2013

Leitsatz/Stichwort:

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

Schlagwörter

Akten; Verfahren; Verfahrens; Recht; Untersuchung; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Einvernahme; Person; Verdacht; Verdachts; Tatverdacht; Bundesstrafgericht; Informationen; Zeitpunkt; Bundesstrafgerichts; Anspruch; Verfahrensgegenstand; Verfahren; Beschwerdekammer; Geldwäscherei; Vorwürfe; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Beginn; ässlich

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 101 StPO ;Art. 104 StPO ;Art. 15 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 3 BV ;Art. 32 BV ;Art. 324 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 EMRK ;

Referenz BGE:

119 Ib 12; ;

Kommentar:

Müller, Vest, 2. Aufl., Art. 32 BV, 2008

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.147

Beschluss vom 16. Januar 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO )


Sachverhalt:

A. Am 4. Januar 2012 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung gegen A. und B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB (Akten BA, pag. 01-00-0001). Am 5. Januar 2012 forderte sie die Bank C. AG auf, ihr Informationen zu den von dieser zuvor im Rahmen einer Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) angezeigten Bankverbindungen zu übermitteln und ihr die dazugehörigen Bankunterlagen zu übermitteln (Akten BA, pag. 07-00-0001 ff.). Am 10. Januar 2012 liess die Bundesanwaltschaft am Domizil von A. sowie in den Geschäftsräumlichkeiten der von A. geführten D. GmbH eine Hausdurchsuchung vornehmen und umfangreiche Unterlagen sicherstellen (Akten BA, pag. 08-01-0001 ff.).

B. Mit Eingabe vom 13. März 2012 liess A. die Bundesanwaltschaft ein erstes Mal ersuchen, den gegen ihn bestehenden Tatverdacht genau zu benennen (Akten BA, pag. 16-02-001 f.). Am 19. März 2012 wiederholte A. sein diesbezügliches Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (Akten BA, pag. 16-02-0008 f.). Mit Schreiben vom 28. März 2012 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, der Tatverdacht stütze sich auf die MROS-Meldung vom 3. Januar 2012 und sei in der Eröffnungsverfügung hinreichend umschrieben. Sie stellte in Aussicht, die konkreten Vorwürfe im Rahmen der ersten Einvernahme von A. detailliert zu konkretisieren. Es bestehe zum derzeitigen Zeitpunkt kein weitergehendes Akteneinsichtsrecht (Akten BA, pag. 16-02-010 f.). Am 16. Mai 2012 wurde A. von der Bundesanwaltschaft ein erstes Mal als beschuldigte Person einvernommen (Akten BA, pag. 13-01-0003 ff.). Nach Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte A. die Bundesanwaltschaft am 25. Juni 2012 erneut um Verdeutlichung und Konkretisierung des von ihr behaupteten Tatverdachts (Akten BA, pag. 16-02-0027 ff.). Auf das hierzu ergangene Antwortschreiben der Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2012 (Akten BA, pag. 16-02-0030 f.) hin formulierte A. am 9. Juli 2012 erneut ein Ersuchen um Umschreibung konkreter Verdachtselemente (Akten BA, pag. 16-02-0032 ff.). Die Bundesanwaltschaft verwies hierauf am 13. Juli 2012 lediglich auf ihre bisher ergangenen Schreiben (Akten BA, pag. 16-02-0035). Nach weiterer Korrespondenz in dieser Angelegenheit setzte A. der Bundesanwaltschaft am 3. September 2012 Frist bis 10. September 2012 zur Eröffnung der konkreten Tatverdachtsmomente, andernfalls er eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Akten BA, pag. 16-02-0048 f.).

C. Mit Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. September 2012 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen einen rechtsgenüglichen Tatverdacht bezüglich der erhobenen Vorwürfe der Geldwäscherei, Unterstützung einer kriminellen Organisation, Terrorfinanzierung etc. zu formulieren.

2. Wenn sich die Bundesanwaltschaft dazu nicht in der Lage erweisen sollte, sei sie anzuweisen, das Verfahren umgehend zur Einstellung zu bringen.

3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge."

In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Replik vom 16. Oktober 2012 ersucht A. nochmals, seinen gestellten Beschwerdeanträgen zu entsprechen (act. 7). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 teilte die Bundesanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Beschwerdeduplik (act. 9). A. wurde hierüber am 25. Oktober 2012 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können namentlich auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); wobei die Beschwerde diesfalls an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO ).

1.2 Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person und damit als Partei der gegen ihn geführten Untersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) wirft der Beschwerdegegnerin vor, bezüglich der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bisher keinen rechtsgenüglichen Tatverdacht formuliert zu haben. Er sieht darin in inhaltlicher Hinsicht eine Rechtsverweigerung und in zeitlicher Hinsicht eine Rechtsverzögerung (vgl. act. 1, Ziff. 7, S. 4). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle jedoch, liegt in jeder Weigerung einer Behörde, eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, naturgemäss immer auch eine Verzögerung. Sinngemäss rügt er die Verletzung seines Anspruchs, möglichst rasch und umfassend über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden (vgl. hierzu Art. 14 Abs. 3 lit. a des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2], Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK , Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer hinreichend zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Nach der angeführten verfassungsrechtlichen Norm hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden ("innerhalb möglichst kurzer Frist" gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK; "unverzüglich" gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a UNO-Pakt II ). Auch wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, rechtfertigt dies nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Dieser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er von seinem Gehörsanspruch nicht Gebrauch machen und seine Verteidigung nicht vorbereiten kann. Es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekanntzugeben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden müssten (vgl. hierzu BGE 119 Ib 12 E. 5c S. 18; Frowein/Peukert , EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 282 in fine mit Hinweis). Indirekt ist mit diesen Ausführungen auch gesagt, dass sich die Dichte der zu vermittelnden Informationen nach dem jeweiligen Verfahrensstand richtet bzw. dass sich mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens somit auch die Unterrichtung durch die Strafbehörde entsprechend zu verdichten hat ( TPF 2005 180 E. 4.2 S. 184 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 4.2 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es demgegenüber zu Beginn des Verfahrens im Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Untersuchung und deren Gegenstand bekanntgegeben werden. Auch im weiteren Verlauf der Untersuchung - in der Regel anlässlich der persönlichen Einvernahme - ist eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat hinreichend. Eine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich die Vorwürfe stützen, muss indessen erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. Die Anforderungen an die Unterrichtung dürfen daher zu Beginn der Untersuchung nicht überspannt werden (siehe BGE 119 Ib 12 E. 5c S. 19).

Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft haben - seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2011 - gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Informationen zur Beweislage zu Lasten der beschuldigten Person müssen gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO demgegenüber keine gegeben werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.54 vom 21. September 2011, E. 2.2.1. m.w.H.). Bestand und Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht richten sich nach den Bestimmungen der Art. 101 f . und 108 StPO .

2.2 Vergleicht man Art. 32 Abs. 2 BV Satz 1 mit Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO , so knüpft dieser die Information der angeklagten Person nicht an ein Ereignis - nämlich an die erste Einvernahme - sondern verlangt diese nur "möglichst rasch" (bzw. "innert möglichst kurzer Frist" gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK oder "unverzüglich" gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a UNO-Pakt II ). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch der "angeklagten Person" gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV nicht erst mit der Anklageerhebung nach Art. 324 ff . StPO , sondern im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens oder der Einleitung eines staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahrens ( Vest , St. Galler Kommentar, 2. Aufl., 2008, Art. 32 BV N. 23; siehe auch Müller/Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 991 f. m.w.H.). Im Falle einer länger dauernden Untersuchung ohne Einvernahme der beschuldigten Person (vorliegend erfolgte diese erst mehr als drei Monate nach Durchführung der ersten Zwangsmassnahmen) kann der Anspruch auf Information somit schon vor dieser ersten Einvernahme entstehen. Diese Fragestellung warf in der Praxis bisher offenbar keine wesentlichen Probleme auf (vgl. hierzu Frowein/Peukert , a.a.O., Art. 6 EMRK N. 285 m.w.H.). Die Lehre hat sich mit dieser auch noch nicht beschäftigt, sondern fokussiert sich ganz auf die erste Einvernahme sowie auf die Frage der späteren Wiederholungspflicht ( Ruckstuhl , Basler Kommentar, Ba­sel 2011, Art. 158 StPO N. 10 ff., 21 f.; Godenzi , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 158 StPO N. 20 ff.; Verniory , Commentaire romand, Bâle 2011, n° 11 ss ad art. 158 CPP; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 e segg. ad art. 158 CPP). Dies wohl in der Annahme, die erste Einvernahme erfolge immer umgehend nach Eröffnung der Ermittlungen bzw. der Untersuchung. Dass es eben auch andere Konstellationen gibt, zeigt der vorliegende wie auch andere Fälle mit komplexer Struktur eindrücklich. Wann in einem solchen Fall die Information zu erfolgen hat, ist in Auslegung des Begriffs "möglichst rasch" aufgrund der konkreten Gegebenheiten des Falles und des Verfahrensstandes im konkreten Einzelfall zu ermitteln.

Weiter unterscheidet sich der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO , als in der BV von "erhobenen Beschuldigungen" die Rede ist, in der StPO dann von "Straftaten", die Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Lehre geht auf die Frage, ob darin allenfalls ein Unterschied liegt, nicht ein ( Godenzi , a.a.O., Art. 158 StPO N. 3 f.; Verniory , a.a.O., n° 2 s ad art. 158 CPP; Schmid , Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 158 StPO N. 8). Vielmehr ist davon auszugehen, dass hinsichtlich Art und Inhalt der Information zwischen dem verfassungs- und konventionsgeschützten Anspruch und dem Anspruch nach Art. 158 StPO kein Unterschied besteht.

2.3 Der Hinweis im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO, welche strafrechtlich relevanten Vorwürfe der beschuldigten Person gegenüber erhoben werden, muss möglichst eingehend und präzise sein. Ein lediglich oberflächlicher Hinweis genügt diesbezüglich nicht, es müssen der beschuldigten Person vielmehr (auch hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Umstände) bestimmte Handlungen vorgeworfen werden (siehe hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.54 vom 21. September 2011, E. 2.2.1 m.w.H.). Die Information muss hinsichtlich Ort, Zeit und Tatumständen soweit konkretisiert sein, dass die betroffene Person den gegen sie gerichteten Vorwurf grosso modo erfassen und sich entsprechend verteidigen kann ( Schmid , a.a.O., Art. 158 StPO N. 8; interessant Verniory , a.a.O., n° 14 ad art. 158 CPP). Es ist dabei nicht erforderlich, dass der ganze Verfahrensgegenstand präsentiert, sondern lediglich "auf den Tisch" gelegt werden muss, was Gegenstand der Einvernahme bildet (siehe hierzu die Darstellung bei Keller , Die neue schweizerische StPO: Formalisierung und Effizienz - bleibt die materielle Wahrheit auf der Strecke?, ZStrR 129/2011, S. 229 ff., 240 f. m.w.H.). Diese Überlegungen lassen sich auf die erste Einvernahme übertragen, nicht aber auf das umfassende (und unter Umständen eben später einsetzende) Recht nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV; diese Informationen müssen alle Vorwürfe enthalten.

Dass die Behörde die Beweislage nicht aufdecken muss (siehe oben E. 2.1), ist auch in der Lehre unbestritten ( Godenzi , a.a.O., Art. 158 StPO N. 22; Schmid , a.a.O., Art. 158 N. 9). Dieser Standpunkt erweist sich jedoch gerade bei komplexen Delikten als häufig theoretischer Natur, weil in solchen Fällen mit einer konkreten Information über den Verfahrensgegenstand auch Rückschlüsse über den Wissensstand der Behörde und damit häufig indirekt auch über Beweismittel bzw. deren Ergebnisse zulässig werden.

3.

3.1 Dem in französischer Sprache ausgestellten und anlässlich der ersten polizeilichen Intervention an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ausgehändigten Hausdurchsuchungsbefehl ist sinngemäss zu entnehmen, dass gegen diesen eine Untersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB geführt werde. Mit kurzer Begründung wurde zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, ab 2005 insbesondere mittels der Gesellschaften D. GmbH und der E. GmbH in der Schweiz sowie vorwiegend im Ausland Vermögenswerte krimineller Herkunft gewaschen zu haben (siehe u. a. Akten BA, pag. 08-01-0008 ff.). Am 16. März 2012 sandte die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Bruno Steiner, dem inzwischen neu beigezogenen Vertreter des Beschwerdeführers, die Eröffnungsverfügung zu, in welcher festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer und B. im Verdacht stünden, im Zeitraum zwischen 2005 und 2011 auf Schweizer Bankkonten mit Betäubungsmittelhandelsgeschäften zwischen der USA, Westafrika und dem Libanon in Verbindung stehende Vermögenswerte gewaschen zu haben (Akten BA, pag. 01-00-0001, 16-02-0004 ff.). Zu Beginn der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers am 16. Mai 2012 wurde diesem von der Beschwerdegegnerin eröffnet, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB eingeleitet worden sei (Akten BA, pag. 13-01-0003). Dem Beschwerdeführer wurde eingangs der Einvernahme weiter mitgeteilt, es bestünden im damals aktuellen Verfahrensstadium konkrete Verdachtsmomente wonach er, möglicherweise als Mitglied einer Bande oder Verbrechensorganisation, die Konten der D. GmbH und der E. GmbH, unter dem Deckmantel eines Gebrauchtwagenhandels mit Westafrika, verwendet habe, um die Ermittlung der Herkunft von Vermögenswerten zu vereiteln, die u. a. aus einem internationalen Betäubungsmittelhandel herrühren und die zum Teil dafür bestimmt seien, die Hisbollah finanziell zu unterstützen (Akten BA, pag. 13-01-0004). Befragt wurde der Beschwerdeführer hauptsächlich zur Geschäftstätigkeit der D. GmbH (Akten BA, pag. 13-01-0007 ff.). Am 29. Mai 2012 wurden dem Beschwerdeführer die eingescannten Verfahrensakten zugestellt (Akten BA, pag. 16-02-022). In Beantwortung der verschiedenen Ersuchen des Beschwerdeführers um Konkretisierung des Tatverdachts, fasste die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2012 den Verfahrensgegenstand nochmals in gleicher Weise zusammen wie anlässlich der Einvernahme (Akten BA, pag. 16-02-0030) und verwies in der Folge lediglich aufs das bisher Aufgeführte (Akten BA, pag. 16-02-0035). Im Rahmen der Beschwerdeantwort wiederholte die Beschwerdegegnerin den bereits angeführten Verfahrensgegenstand (act. 4, S. 2) und lieferte diesbezüglich eine kurze Würdigung ihrer vorläufigen Erkenntnisse (act. 4, S. 2).

3.2

3.2.1 Angesichts dieser Ausführungen erweist sich der vorab vom Beschwerdeführer an die Adresse der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, sie zitiere jeweils die einschlägigen Artikel des StGB, bezüglich derer ermittelt werde ("Mehr nicht."; act. 1, Ziff. 2, S. 3), als offensichtlich aktenwidrig. Dem Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich der ersten polizeilichen Intervention der Gegenstand des Strafverfahrens in kurzer Form zur Kenntnis gebracht. Die dem Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme mitgeteilte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes erweist sich zudem in inhaltlicher Hinsicht bereits etwas umfangreicher, spricht die Beschwerdegegnerin beispielsweise nunmehr nicht mehr nur pauschal von Vermögenswerten krimineller Herkunft", sondern benennt sie als "aus internationalem Betäubungsmittel herrührend". Es kann nach dem Gesagten keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer über den Gegenstand des Verfahrens im Dunkeln gelassen worden sein soll. Sofern der Beschwerdeführer die fehlende Dichte der ihm gegenüber abgegebenen Informationen rügt, ist - wie von ihm im Rahmen seiner Replik selbst - zu differenzieren zwischen dem Anfangsverdacht per 4. Januar 2012 sowie dem Tatverdacht zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. dem von ihm als solchem benannten "Tatverdacht nach Durchführung der fishing expedition".

3.2.2 Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nämlich rügt, es habe zu Beginn der vorliegenden Untersuchung an einem Tatverdacht gefehlt (act. 7, lit. B, S. 2 ff.), ist er zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu hören. Gestützt auf die seinerzeitige Verdachtslage eröffnete die Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2012 das Strafverfahren und schritt am 10. Januar 2012 zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen. Obwohl er in dem ihm am 10. Januar 2012 persönlich ausgehändigten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Akten BA, pag. 08-01-0008 ff.) sowie den ihm bzw. seiner Ehefrau ausgehändigten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokollen (Akten BA, pag. 08-01-0013 ff., 08-01-0022 ff.) auf die Möglichkeit der Siegelung (Akten BA, pag. 08-01-0009) bzw. der Beschwerde gegen die erfolgten Beschlagnahmen (Akten BA, pag. 08-01-0014, 08-01-0023) hingewiesen wurde, legte er - trotz bereits zu jenem Zeitpunkt anwesender anwaltlicher Vertretung (siehe Akten BA, pag. 08-01-0021) - keinerlei Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel ein. Eine nachträgliche Überprüfung der Verdachtslage im Januar 2012 in Bezug auf die damals erfolgten Zwangsmassnahmen erweist sich als unzulässig.

3.2.3 Angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums erweist sich des Weiteren Art und Umfang der dem Beschwerdeführer abgegebenen Informationen, was den Gegenstand des Verfahrens betrifft, im Lichte der eingangs angeführten Praxis als ausreichend. Diesbezüglich anzumerken ist auch, dass sich zusätzliche Details zum Gegenstand der Untersuchung aus den dem Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme gestellten Fragen (zur Tätigkeit seiner Gesellschaften, zu verschiedenen Geschäftsvorgängen und beteiligten Personen) ergeben. Die entsprechenden Informationen und der mehrfach mitgeteilte Verfahrensgegenstand sollten es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres erlauben, sich ein hinreichend präzises Bild über den Gegenstand der gegen ihn geführten Untersuchung machen zu können. Die von ihm im Rahmen seiner Replik beispielhaft angeführten Fragen bzw. deren Klärung ist dem weiteren Fortgang der Untersuchung vorbehalten, wobei eine solch umfassende und präzise Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes naturgemäss erst nach weiterer Klärung des Sachverhalts durch Erhebung von relevanten Beweismitteln und entsprechend abgeschlossener Untersuchung erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund wird die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offensichtlich noch nicht abgeschlossene Auswertung der im Januar 2012 beschlagnahmten Unterlagen hinsichtlich der Verdachtslage und allenfalls hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes allenfalls zu einer Verdichtung der Verdachtslage, allenfalls zu einer Entlastung des Beschwerdeführers führen. In Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers unter unzulässiger Bestreitung des Anfangsverdachts die momentane Arbeit der Beschwerdegegnerin als "fishing expedition" zu bezeichnen, kann nach dem Gesagten nicht angehen. Mangels entsprechendem Anfechtungsobjekt nicht zu prüfen ist die Frage, ob die aktuelle Beweislage die Fortdauer der vom Beschwerdeführer gerügten Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen vermag oder nicht.

3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 17. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Steiner

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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