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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2012.121 vom 21.02.2013

Hier finden Sie das Urteil BB.2012.121 vom 21.02.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2012.121

Der Bundesstrafgericht hat einen Beschwerdeverfahrensbescheid vom 21. Februar 2013 erlassen, in dem die Beschwerdekammer die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Strafverfahren gegen ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte verwarf. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Bundesanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2012 zur Fristerstreckung der ausgesetzten Fristen (9. Juli bis 15. August 2012) und zu einer Verschiebung der Einvernahmen von Personen abgelehnt hat, was dem Beschwerdeführer nicht erlaubt war. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass die Bundesanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2012 zur Wiederholung aller Einvernahmen des vergangenen Jahres (bis zu dem Zeitpunkt, bis A nicht oder nicht genügend verteidigt war) abgelehnt hat. Der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers bezog sich auf die Frage nach der Akten- und Beweismittelhandhabung und die Einvernahmen von Personen. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass diese Fragen nicht durch den Antrag des Beschwerdeführers behandelt worden waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, da sie nicht auf eine Rechtsverletzung oder -verzögerung gerichtet war, die der Beschwerdekammer vorliegen musste.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2012.121

Datum:

21.02.2013

Leitsatz/Stichwort:

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

Schlagwörter

Antrag; Frist; Bundesanwaltschaft; Recht; Einvernahme; Akten; Einvernahmen; Beschwerdeführers; Anträge; Beschwerdekammer; Rechtsverzögerung; Untersuchung; Beweismittel; Stellung; Zeitpunkt; Beweisanträge; Verteidigung; Bundesstrafgericht; Einsicht; Befragung; Eingabe; Rechtsverweigerung; Verteidiger; Personen; Verfügung; Fragen; Verfahren; Verschiebung; Wiederholung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 130 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 394 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.121

Beschluss vom 21. Februar 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)


Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 stellte die Bundesanwaltschaft dem damaligen amtlichen Verteidiger von A. in der gegen diesen gerichteten Strafuntersuchung betreffend gewerbsmässigen Betrug und weitere Delikte die Parteimitteilung zum Abschluss der Untersuchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO zu (act. 1.1). In dieser Mitteilung gab die Bundesanwaltschaft bekannt, dass im Verlauf der Monate Juli und August 2012 noch Befragungen mit B. und mit C. durchgeführt würden. Es wurde Frist bis zum 9. Juli 2012 angesetzt, um sich für die Einsicht in die "physischen Akten und Beweismittel" in Bern voranzumelden. Schliesslich wurde Frist angesetzt bis 15. August 2012, um Anträge auf Befragung von Personen, und bis 30. August 2012, um Anträge auf Durchführung weiterer Beweismassnahmen zu stellen.

B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 entliess die Bundesanwaltschaft die bisherigen Verteidiger von A. mit sofortiger Wirkung aus ihrem amtlichen Verteidigungsmandat (act. 1.12).

C. Mit selbst verfasster Eingabe vom 9. Juli 2012 stellte A. der Bundesanwaltschaft zahlreiche Fragen, brachte Kritik am Strafverfahren an und stellte insgesamt acht Anträge, so u. a. um Erstreckung der in der Parteimitteilung anberaumten Fristen, um Verschiebung bzw. um Wiederholung von Einvernahmen (act. 1.2). Gemäss der Darstellung von A. sei seitens der Bundesanwaltschaft auf diese sowie auf weitere Eingaben (act. 1.3, 1.4, 1.5) hin keine Reaktion erfolgt (vgl. act. 1, Ziff. 1.6, 2.6, 3.6, 4.6, 5.8, 6.5, 7.4, 8.6). Bei den Akten befindet sich jedoch ein Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 20. Juli 2012, gemäss welchem sie in genau diesem Zeitraum mit A. betreffend dessen Wunsch nach Akteneinsicht und deren Modalitäten in Kontakt stand (act. 22.4).

D. Am 7. August 2012 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Die Beschwerdegegnerin habe über den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2012 zur Fristerstreckung der ausserordentlich kurz angesetzten Frist (9. Juli 2012) für die Einsicht in die physischen Akten und Beweismittel umgehend zu entscheiden.

2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer - gemäss seiner Anfrage im Antrag vom 7. Juli 2012 - umgehend mitzuteilen, ob alle physischen Akten und Beweismittel, wie dies vom Untersuchungsrichter D. angeordnet worden war, eingescannt und elektronisch verfügbar gemacht worden sind oder nicht und warum dieser Auftrag aus den Akten genommen wurde und vollständig gelöscht werden sollte.

3. Die Beschwerdegegnerin habe über den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2012 zur Fristerstreckung der kurzen, bis zum 15. August 2012 angesetzten Frist für das Stellen von Anträgen auf Befragung von Personen sofort zu entscheiden.

4. Die Beschwerdegegnerin habe über den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2012 zur Fristerstreckung der kurzen, bis zum 30. August 2012 angesetzten Frist für das Einreichen von Anträgen auf die Durchführung von weiteren Beweismassnahmen innert nützlicher Frist zu entscheiden.

5. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die Ablehnung der - vom Unterzeichneten mit Antrag vom 20. Juni 2012 verlangten - Wiederholung der Einvernahmen von E. vom 18. Juni 2012, wie in seiner formlosen Ablehnung vom 21. Juni 2012 versprochen und vom Unterzeichneten am 22. Juni 2012 gewünscht, in Form einer anfechtbaren Verfügung zuzustellen.

6. Die Beschwerdegegnerin habe über den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2012 zur Verschiebung der auf den 14./15./24./28./29. und 30. August 2012 angesetzten Einvernahmen des Beschuldigten C. ohne weitere Verzögerung zu entscheiden.

7. Die Beschwerdegegnerin habe über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2012, dass die delegierten Einvernahmen von F. vom 23. Mai 2012 und von G. vom 29. Mai 2002 ( recte: 2012), sowie allfällige weitere nach diesem rechtswidrigen Muster erfolgten Einvernahmen aus dem Recht zu weisen seien und bei Bedarf vollständig zu wiederholen seien, umgehend zu entscheiden.

8. Die Beschwerdegegnerin habe über den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2012 zur Wiederholung aller Einvernahmen des vergangenen Jahres, an denen der Beschwerdeführer nicht oder nicht genügend verteidigt war, obwohl dies nach Art. 130 lit. a und b StPO zwingend nötig gewesen wäre, zu entscheiden.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse."

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2012 schliesst die Bundesanwaltschaft auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die Verteidigungssituation des Beschwerdeführers geklärt ist, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 3).

Am 9. August 2012 sagte die Bundesanwaltschaft die Einvernahmen von C. teilweise ab und verlängerte den Beschuldigten die Frist zur Stellung von Beweisanträgen einheitlich bis 8. Oktober 2012 (act. 3.4). Am 23. August 2012 sagte die Bundesanwaltschaft auch die übrigen Einvernahmen von C. ab (act. 22.1). Am 5. Oktober 2012 nahm die Bundesanwaltschaft gegenüber dem am 5. September 2012 neu eingesetzten amtlichen Verteidiger (vgl. act. 11.1) von A. die angesetzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen formell ab (act. 22.3). Im Rahmen ihrer Eingabe vom
8. November 2012 teilte die Bundesanwaltschaft schliesslich mit, dass A. bereits vor wie auch nach Einreichung seiner Beschwerde am 7. August 2012 soweit überhaupt möglich vollumfänglich elektronisch Akteneinsicht gewährt worden sei (act. 22, S. 2).

Der neu eingesetzte amtliche Verteidiger von A. nahm am 18. Oktober 2012 erstmals zum vorliegenden Beschwerdeverfahren Stellung und hält ausdrücklich an den gestellten Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerde sei zu entscheiden, soweit die einzelnen Beschwerdepunkte noch offen und durch die Beschwerdegegnerin noch nicht behandelt worden seien (act. 18). In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 8. November 2012 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde im Sinne ihres bereits am 20. August 2012 gestellten Eventualantrages unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers zu entscheiden (act. 22). In seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 liess A. mitteilen, die Ziffern 2, 5, 7 und 8 der Anträge der Beschwerde vom 7. August 2012 seien bis dato nicht erledigt und noch zu entscheiden (act. 25). Diese Stellungnahme wurde der Bundesanwaltschaft am 28. November 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Mit der Beschwerde gerügt werden können namentlich auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); wobei die Beschwerde diesfalls an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 27. November 2012 aus, die mit Beschwerdeschrift vom 7. August 2012 erhobenen Anträge 2, 5, 7 und 8 seien noch nicht erledigt und deshalb von der Beschwerdekammer noch zu behandeln. Die Beschwerdekammer schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer die Anträge 1, 3, 4, und 6 als behandelt erachtet, weshalb auf die diesbezüglich erhobene Beschwerde nachfolgend nur in summarischer Weise eingegangen wird.

2.

2.1 Bei Antrag 2 geht es um eine vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin gestellte Frage zur Handhabung der Akten und Beweismittel und insbesondere um die Antwort auf die Frage, ob sämtliche Akten und Beweismittel eingescannt und elektronisch verfügbar gemacht worden seien oder nicht. Die zweite in diesem Antrag enthaltene Frage ist diejenige nach dem Verbleib des entsprechenden schriftlichen Auftrags des Untersuchungsrichters. Mit dem Beschwerdeantrag wird die umgehende Beantwortung der Fragen durch die Beschwerdegegnerin verlangt; es soll mit anderen Worten die Beschwerdegegnerin dazu gebracht werden, bestimmte Fragen zur Akten- bzw. Untersuchungsführung zu beantworten. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Vorbringen die Untersuchungsführung durch die Beschwerdegegnerin in allgemeiner Art anzweifelt, handelt sich um Verfahrensbereiche, die nicht der Überprüfung durch die Beschwerdekammer unterliegen, sondern typischerweise der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft oder dem Sachgericht vorzutragen sind, falls die angeblich mangelhafte Untersuchungsführung einen gehörswidrigen Einfluss auf die Qualität der Beweise bzw. auf deren Vollständigkeit gehabt haben sollte. Auf Antrag 2 ist damit nicht einzutreten. An dieser Stelle bleibt lediglich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Beschwerdegegnerin bereits am 21. Januar 2011 mit kurzer Begründung mitgeteilt wurde, weshalb das Aktenstück pag. 5-129-0001 aus den Akten entfernt wurde (act. 1.2, Beilage 2).

2.2 Antrag 5 befasst sich mit der Wiederholung der Einvernahme der Zeugin E., welche von der Beschwerdegegnerin formlos abgelehnt worden sein soll. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lief die Frist zur Antragstellung für die Befragung von Personen gemäss Verfügung vom 27. Juni 2012
(act. 1.1, S. 3), weshalb Antrag 5 bzw. die diesbezügliche Beschwerdeführung verfrüht erfolgte. In der Zwischenzeit wurde die Frist zur Beweisantragstellung sogar erstreckt bzw. abgenommen (act. 22.3). Auch auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.

2.3 Gemäss Antrag 7 soll umgehend entschieden werden, ob die Einvernahmen von E. und G. "sowie allfällige weitere nach diesem rechtswidrigen Muster erfolgte Einvernahmen" aus dem Recht gewiesen oder "bei Bedarf vollständig zu wiederholen seien". Zum einen handelt es sich auch hier um Beweisanträge, für welche die Frist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lief bzw. im heutigen Zeitpunkt abgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wird Gelegenheit erhalten, diese Anträge zum gegebenen Zeitpunkt zu stellen, falls sich dies dannzumal noch als notwendig erweist. Zu bemerken ist auch, dass der Antrag bezüglich der einvernommenen bzw. einzuvernehmenden Personen teilweise nicht spezifiziert ist. Zum anderen wird die Dringlichkeit ("umgehend") des Entscheides, der beantragt wird, bezüglich dem für das Eintreten hier wesentlichen Beweisgefährdungserfordernis (Art. 394 lit. b StPO) in keiner Art und Weise begründet. Auch auf Antrag 7 ist nicht einzutreten.

2.4 Bei Antrag 8 handelt es sich wiederum um einen Beweisergänzungsantrag, der zur Zeit der Beschwerdeerhebung aus den bereits genannten Gründen verfrüht war, weil der Beschwerdeführer jederzeit Gelegenheit hat, Beweisanträge zu stellen, bzw. dazu noch einmal formell aufgefordert werden wird. Auch auf Antrag 8 ist nicht einzutreten.

2.5 Antrag 1 beruht auf einem offensichtlichen Missverständnis des Beschwerdeführers. In der Parteimitteilung wurde den Betroffenen Frist gesetzt, sich bis 9. Juli 2012 zur Einsicht in die physischen Akten und Beweismittel schriftlich voranzumelden, wobei die Zeitfenster für die effektive Einsichtnahme erst anschliessend festgelegt würden. Die mit Antrag 1 des Beschwerdeführers zu erstreckende Frist zur Einsichtnahme als solche, bestand also gar nicht, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Den verbleibenden, bereits am 9. Juli 2012 gestellten Anträgen auf Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Einvernahmen wurde zwischenzeitlich zwar entsprochen. Von Beginn weg jedoch begründete der Beschwerdeführer diese Anträge damit, dass seine notwendige Verteidigung zu jenem Zeitpunkt nicht sichergestellt gewesen sei, was ihm nicht erlaube, mit genügendem juristischem Beistand Beweisanträge zu stellen bzw. sein Teilnahmerecht an den Einvernahmen wahrzunehmen (act. 1.2). Seine Rechtsverzögerungsbeschwerde reichte der Beschwerdeführer am 7. August 2012, somit mindestens eine Woche vor Ablauf der noch laufenden Fristen und vor Beginn der noch ausstehenden Einvernahmen von C. ein. Dies im Wissen darum, dass sich die Beschwerdegegnerin bewusst war, dass er notwendig verteidigt werden muss (vgl. act. 1.12), dementsprechend Bemühungen zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung des Beschwerdeführers im Gange waren und offenbar bereits die im Juli angesetzten Einvernahmen von B. unter Hinweis auf diese Situation abgesagt wurden (vgl. act. 3.4) bzw. der Termin zur Einreichung von weiteren Beweisanträgen ohnehin unter ausdrücklichem Vorbehalt des Verlaufs der Befragungen von C. stand (vgl. act. 1.1). In Anbetracht dieser Umstände konnte der Bundesanwaltschaft nicht Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, wenn sie im Bemühen um die Einsetzung einer neuen amtlichen Verteidigung diese Fristerstreckungs- und Verschiebungsgesuche nicht auf Vorrat behandelte, sondern zuwartete, um die entsprechenden Fragen allenfalls mit der neuen amtlichen Verteidigung klären zu können. Die Beschwerdeanträge 3, 4 und 6 erwiesen sich damit bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde als verfrüht, weshalb auch auf diese nicht einzutreten ist.

3. In seiner Eingabe vom 27. November 2012 (act. 25) führt der Vertreter des Beschwerdeführers aus, die Vorwürfe der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung stünden nach wie vor und immer verstärkter im Raum. Nach dem oben Gesagten ist hierzu festzuhalten, dass die Rügen angeblicher Rechtsverzögerungen bzw. -verweigerungen, welche der Beschwerdeführer konkret benannt hat, sich als verfrüht erwiesen haben. Mangels weiterer spezifizierter Begründung bleibt damit kein Raum für die Prüfung eventueller zusätzlicher angeblicher Verfahrensmängel. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 21. Februar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roger Lerf

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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