Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2012.6 |
Datum: | 26.03.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten |
Schlagwörter | Bundes; Kammer; Verfahren; Recht; Gesuch; Verfahrenskosten; Entscheid; Bundesstrafgericht; Apos;; Gericht; Bundesstrafgerichts; Urteil; Bundesanwaltschaft; Erlass; Behörde; Tribunal; Dispositivs; Rechtsdienst; Akten; Vollzugsbehörde; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Gesuchsteller; Behörde; Entscheide; Verhältnisse; Person |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 36 StPO ;Art. 363 StPO ;Art. 364 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 437 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2012.6 |
| Beschluss vom 26 . März 2012 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz , | |
| Parteien | A. , Gesuchsteller | |
| Gegenstand | Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten |
Die Strafkammer erwägt, dass
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2011.25 vom 14. Dezember 2011 A. wegen mehrfacher, qualifizierter, zum Teil bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b aBetmG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten, abzüglich 463 Tagen Untersuchungshaft, verurteilte (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs) und ihm unter anderem Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- auferlegte ([Gebühren von Fr. 6'000.-- und Fr. 2'000.--] Ziff. 6 des Dispositivs), wobei die durch die Bundeskriminalpolizei sichergestellten Bargelder, namentlich 760 Euro, 570 mazedonische Dinar und 2'213.50 dänische Kronen im Hinblick auf die Sicherstellung der Verfahrenskosten beschlagnahmt wurden (Ziff. 4, 3. Absatz des Dispositivs);
- das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.25 vom 14. Dezember 2011 gleichentags in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und vollziehbar ist (cl. 41 pag. 41.950.1-6);
- A. mit Schreiben vom 5. Februar 2012 die Bundesanwaltschaft um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- ersuchte (cl. 42 pag. 42.100.3);
- die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) das Gesuch A.s um Erlass der Verfahrenskosten am 7. Februar 2012 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiterleitete (cl. 42 pag. 42.100.1-2);
- gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, unter Vorbehalt abweichender Bestimmung von Bund oder Kantonen, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide trifft;
- gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können;
- demnach die Zuständigkeit der Strafkammer vorliegend gegeben ist;
- das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen lässt; es den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO);
- in Verfahren wie dem vorliegenden das Gericht grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es seinen Entscheid schriftlich erlässt und kurz begründet (Art. 365 StPO );
- die Strafkammer mit Schreiben vom 14. Februar 2012 der Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorliegenden Gesuch gab, sie ersuchte, allfällige sachdienlichen Vollzugsakten einzureichen, und sie anwies, einstweilen von weiteren Vollstreckungsmassnahmen abzusehen (cl. 42 pag. 42.410.1);
- die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) mit Schreiben vom 23. Februar 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete, da sie Vollzugsbehörde sei (cl. 42 pag. 42.510.1-2); weitere Vollzugsakten würden zurzeit keine bestehen;
- sich mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. aus den Akten ( SK.2011.25 ) ergibt, dass er sich seit dem 21. Januar 2010 im Freiheitsentzug - zurzeit in der Strafanstalt Thorberg - befindet und er weder Schulden hat noch bekannt wäre, dass er über Vermögen verfügt (cl. 41 pag. 41.930.2);
- die Aussichten des Gesuchstellers auf eine ordentliche Erwerbstätigkeit und ein regelmässiges Einkommen nach der Haftentlassung angesichts seiner bescheidenen Ausbildung und der zu erwartenden Wegweisung aus der Schweiz nach Mazedonien zwar als ungünstig einzustufen sind, seine zukünftige Leistungsfähigkeit
aber nicht ausgeschlossen ist;
- das Urteil der Strafkammer vom 14. Dezember 2011 - anders als im Verfahren SK.2010.17 - unter der Herrschaft des neuen Prozessrechts erging;
- für den Kostenentscheid im materiellen Urteil nach neuem Recht auf die wirtschaftliche Situation des Verurteilten Rücksicht genommen werden kann;
- die Strafkammer hinsichtlich der Kostenauflage an den Verurteilten davon ausgegangen ist, dass ihm Fr. 8'000.-- abzüglich Verwendung beschlagnahmter Gelder zur Bezahlung auferlegt werden können und sollen;
- keine seither eingetretenen neuen Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen begründen könnten, und die Uneinbringlichkeit der auferlegten Kosten heute nicht fest steht;
- das Gesuch demnach einstweilen abzuweisen ist;
- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.
Die Strafkammer erkennt:
1. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird einstweilen abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) als Vollzugsbehörde mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 26.03.2012

