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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2012.41 vom 18.12.2012

Hier finden Sie das Urteil SK.2012.41 vom 18.12.2012 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2012.41

Der Bundesstrafgericht hat A, eine Straftäterin, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art 19 Ziff 1 al 4 BetmG iVm Art 19 Ziff 2 lit a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 25 Tagen verurteilt. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat A mit Schreiben vom 18 Dezember 2012 die Verfahrenskosten von Fr 4'500- sowie den Ersatz der Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr 15'87505- zu stunden verlangt. Der Bundesstrafgericht hat das Gesuch abgewiesen und A mit Schreiben vom 12 Oktober 2012 gegebt, dass seine finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend sind, um die Forderungen für die Verfahrenskosten zu decken. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat A schriftlich eröffnet und die Beschwerde an das Bundesgericht eingelegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2012.41

Datum:

18.12.2012

Leitsatz/Stichwort:

Gesuch um Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten

Schlagwörter

Bundes; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Kammer; Verfahren; Apos;; Gericht; Verfahrens; Verfahrenskosten; Gesuch; Dispositivs; Ersatz; Gerichtskasse; Forderung; Erlass; Verteidigers; Verhältnisse; Situation; Ziffer; Entscheids; Tribunal; Sinne; Bezug; Forderungen; Behörde; Basel; Verteidigung; Akten

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 36 StPO ;Art. 363 StPO ;Art. 364 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 421 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2012.41

Beschluss vom 18 . Dezember 2012
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitzende ,
Peter Popp und Sylvia Frei ,
Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A.,

Gesuchstellerin

Gegenstand

Gesuch um Erlass oder Stundung der Verfahrens-kosten


Die Strafkammer erwägt, dass

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid SK.2008.3 vom 8. Januar 2009 A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 25 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. August 2002, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilte (Ziff. IV.2, IV.3.1 und 3.2 des Dispositivs), ihr die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- auferlegte (Ziff. IV.4 des Dispositivs) und sie verpflichtete, für die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers der Kasse des Bundesstrafgerichts einen Ersatz von Fr. 15'875.05 zu leisten, wenn sie dazu in der Lage ist (Ziff. IV.5 des Dispositivs, cl. 72 pag. 72.950.49);

- der Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.3 vom 8. Januar 2009 in Bezug auf A. am 11. Januar 2009 in Rechtskraft erwachsen und vollziehbar ist (cl. 72 pag. 72.910.17; pag. 72.524.5);

- A. mit Schreiben vom 25. September 2012 das Bundesstrafgericht um Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- sowie der "Ersatzforderung" auf Rückerstattung der Kosten des amtlichen Verteidigers von Fr. 15'875.05.- ersuchte und dabei darauf hinwies, ihr Einkommen reiche knapp, ihr Existenzminimum zu decken (cl. 74 pag. 74.100.1);

- gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Bund oder Kantonen, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide trifft;

- gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können;

- Gebühren und Auslagen zusammen die Verfahrenskosten bilden (Art. 421 Abs. 1 StPO ; Domeisen , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 422 StPO N. 2), wobei gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für die amtliche Verteidigung Auslagen sind;

- die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten des amtlichen Verteidigers somit eine Frage der Kostentragung ist;

- demnach die Zuständigkeit der Strafkammer vorliegend gegeben ist;

- das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen lässt; es den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO );

- in Verfahren wie dem vorliegenden das Gericht grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es seinen Entscheid schriftlich erlässt und kurz begründet (Art. 365 StPO );

- die Strafkammer mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 A. Gelegenheit gab, sachdienliche Unterlagen in Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen, namentlich ein vom Gericht beigelegtes und auszufüllendes Formular über ihre persönliche und finanzielle Situation, eine Kopie der Ergänzungsleistungsverfügung sowie eine Kopie der letzten Steuerveranlagung und Steuererklärung (cl. 74 pag. 74.274.1);

- die Strafkammer mit Schreiben vom 7. November 2012 der Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) sowie der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts als Inkassobehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorliegenden Gesuch sowie zu den von A. eingereichten Unterlagen über ihre finanzielle Situation gab, wobei sie die Gerichtskasse ersuchte, die Vollzugsakten einzureichen (cl. 74 pag. 74.410.1-2);

- die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) auf eine Stellungnahme verzichtete;

- die Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2012 abwägend ausführt, die Wahrscheinlichkeit des Inkassos werde durch den Wohnsitz von A. in der Schweiz, die übrigen relativ geringen Schulden von Fr. 3'700.-, ihr Alter von 42 Jahren und ihre familiäre Situation ohne Unterstützungspflichten erhöht, hingegen durch ihre momentane teilweise Invalidität geschmälert, wobei das Ziel der IV gerade die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sei, so dass insgesamt betrachtet die Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung ihrer finanziellen Lage und damit des Inkassos in den nächsten sechs Jahren hoch sei, weshalb die Forderung, nicht zuletzt in Anbetracht der geringen Inkassokosten im Vergleich zum einzukassierenden Betrag, nicht zu erlassen, sondern um höchstens zwei Jahre zu stunden sei (cl. 74 pag. 74.510.1-2);

- sich mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. aus den Akten ergibt, dass sie zur Zeit monatlich ein Erwerbseinkommen von Fr. 275.-, eine halbe
IV-Rente von Fr. 837.-, Ergänzungsleistungen von Fr. 1'715.- und eine kantonale Beihilfe von Fr. 95.-, insgesamt somit monatliche Einkünfte von rund Fr. 2'922.-, kein Vermögen aber Schulden von Fr. 3'700.- hat (cl. 74 pag. 74.274.4-6; pag. 74.274.11);

- die Strafkammer hinsichtlich der Kostenauflage an die Verurteilte davon ausgegangen ist, dass ihr die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- sowie die bedingte Forderung auf Ersatz der Kosten des amtlichen Verteidigers von Fr. 15'875.05.- bei Einnahmen von Fr. 2'500.- (IV-Rente von Fr. 800.-, Ergänzungsleistungen von Fr. 1'700.-, siehe cl. 72.910.34) zur Bezahlung auferlegt werden können und sollen;

- sich die finanziellen Verhältnisse seit der Kostenauflage im Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.3 vom 8. Januar 2009 nicht wesentlich - zumindest nicht zu ihrem Nachteil - verändert haben und keine neuen Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen im Sinne eines Erlasses der Verfahrenskosten begründen könnten;

- die Aussichten von A. auf eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation aufgrund ihrer momentanen teilweisen Invalidität zwar kurzfristig als ungünstig einzustufen sind, ihre künftige 100%-ige Leistungsfähigkeit aber nicht notwendigerweise fehlend ist, zumal ihr aufgrund ihres Alters von 42 Jahren und mit der Unterstützung der IV und dem RAV (Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum) des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) von Basel-Stadt zumindest mittelfristig der Wiedereinstieg in das Berufsleben gelingen sollte;

- die Uneinbringlichkeit der auferlegten Kosten demzufolge heute nicht feststeht;

- die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten somit nicht gegeben sind;

- hingegen angesichts der derzeitigen beschränkten Erwerbsmöglichkeiten von A. aufgrund ihres Invaliditätsgrades von rund 50% und ihrer Sozialhilfebedürftigkeit sowie der damit einhergehenden angespannten finanziellen Lage - welche knapp ihr Existenzminimum deckt - weitere Inkassomassnahmen seitens der Gerichtskasse vorerst zu unterlassen sind;

- bei dieser Sachlage das Gesuch teilweise gutzuheissen ist und die Forderungen für die Verfahrenskosten gemäss Ziffer IV.4 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2008.3 vom 8. Januar 2009 sowie für den Ersatz der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer IV.5 des Dispositivs des erwähnten Entscheids für rund zwei Jahre, bis 31. Dezember 2014, zu stunden sind; soweit weitergehend das Gesuch abzuweisen ist;

- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.

Die Strafkammer erkennt:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Forderungen des Bundes für Verfahrenskosten gemäss Ziffer IV.4 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2008.3 vom 8. Januar 2009 sowie auf Ersatz der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer IV.5 des erwähnten Entscheids werden bis 31. Dezember 2014 gestundet. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) sowie der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts als Inkassobehörde mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist die Beschwerde beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 18. Dezember 2012

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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