Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2012.21 |
Datum: | 13.11.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), versuchter gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB) |
Schlagwörter | Apos;; Anklage; Verfahren; Bundes; Gossau; Wette; Person; Spiel; Wetten; Betrug; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Anklageschrift; Wettanbieter; Verfahren; Anklageschriften; Beschuldigte; Manipulation; Verfahrenskosten; Personen; Gehilfenschaft; Sinne; Gericht; Verteidigung; Bezug |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 11 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 126 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 182 StPO ;Art. 19 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 24 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 325 StPO ;Art. 328 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 337 StGB ;Art. 350 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 427 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 430 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 88 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 9 StPO ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 118 IV 35; 129 IV 315; 135 IV 76; ; |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 425 StPO, 2009 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2012.21 |
| Urteil vom 13. November 2012 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, | |
| Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Olivier Thormann, Leitender Staatsanwalt des Bundes, und als Privatkläger FC Gossau, | |
| gegen | ||
| 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Senn, 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, | ||
| Gegenstand | Gewerbsmässiger Betrug, versuchter gewerbsmässiger Betrug, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässigem Betrug | |
Anträge der Bundesanwaltschaft mit Bezug auf A.:
1. A. sei schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ), begangen im Zeitraum von 24. Mai 2009 bis 1. November 2009,
- in der Form der Gehilfenschaft im Zeitraum vom 23. Mai 2009 bis 30. Mai 2009,
- in der Form der Mittäterschaft im Zeitraum vom 14. August 2009 bis 1. November 2009, zum Teil versucht.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 24 Tagen sei im Umfang von 24 Tagessätzen auf die Geldstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. sei zu verpflichten, eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
4. Von den Verfahrenskosten sei A. ein Anteil von einem Drittel, entsprechend Fr. 17'400.--, aufzuerlegen.
Anträge der Bundesanwaltschaft mit Bezug auf B. :
1. B. sei schuldig zu sprechen wegen:
- Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB , begangen am 26. September 2009,
- Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB , begangen am 14. August 2009.
2. B. sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. B. sei zu verpflichten, eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
4. Von den Verfahrenskosten sei B. ein Anteil von 1/24, entsprechend Fr. 2'187.--, aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung von A.:
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen .
2. Eventuell sei der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug, subeventuell der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig zu sprechen und dafür mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen.
3. Die Zivilforderung des FC Gossau sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Im Falle eines Schuldspruchs sei auf eine Festlegung der Ersatzforderung, soweit auf den entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft eingetreten werde, zu verzichten.
5. Die Verfahrenskosten seien dem Bund und eventuell teilweise gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. a bzw. c StPO dem FC Gossau aufzuerlegen.
6. Dem Beschuldigten sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die erlittene Untersuchungshaft von 13 Tagen eine Genugtuung im Betrag von Fr. 4'750.--zuzusprechen.
7. Der Beschuldigte sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für wirtschaftliche Einbussen (Reisekosten) pauschal mit Fr. 400.-- zu entschädigen.
8. Der Beschuldigte sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für seine Anwaltskosten gemäss eingereichter detaillierter Honorarnote voll zu entschädigen.
9. Im Eventualfall einer Verurteilung des Beschuldigten seien die Verfahrenskosten nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen, und es sei der bestellte amtliche Verteidiger für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter detaillierter Honorarnote zu entschädigen.
Anträge der Verteidigung von B. :
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen .
2. Die Kosten des Verfahrens, darin eingeschlossen die Kosten für die Bemühungen der privaten Verteidigung des Beschuldigten, seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Prozessgeschichte:

