Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2012.19 |
Datum: | 19.04.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Berichtigungsgesuch (Nebenentscheid zum Hauptverfahren SK.2011.5) |
Schlagwörter | Bundes; Dispositiv; Kammer; Berichtigung; Urteil; Entscheid; Gesuch; Dispositivs; Gericht; Fürsprecher; Bundesstrafgericht; Urteils; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Erläuterung; Gesuchs; Verfahren; Beschluss; Gesuchsteller; Entschädigung; Sicherheitsleistung; Brüder; Rechtsmittel; Stohner; Verfahrens; Tribunal; Peter; Apos; |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 239 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 416 StPO ;Art. 78 BGG ;Art. 8 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 83 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2012.19 (Hauptverfahren: SK.2011.5 ) |
| Beschluss vom 19. April 2012 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender , | |
| Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, | |
| gegen A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter von Ins Gesuchsteller und als betroffener Dritter: B. | ||
| Gegenstand | Gesuch um Berichtigung des Dispositivs des Urteils der Strafkammer vom 21. März 2012 | |
Sachverhalt:
Die Strafkammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wird und wenn diese von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses.
1.2 Wenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht, nimmt gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor. Der vorliegende Entscheid wurde von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gefällt. Demnach liegt die Prozessherrschaft bei dieser.
1.3 Die Informationslage, was den Einleger der Sicherheitsleistung angeht, erweist sich vorliegend als dürftig. Es ist nur bekannt, dass der Einzahler ein gewisser B. ist. B. ist im vorliegenden Verfahren betroffener Dritte. Damit kommen ihm die Verfahrensrecht gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO zu.
2. Der Erläuterung und Berichtigung sind nur offensichtliche Versehen des Gerichts zugänglich, d.h. ein Fehler im Ausdruck jedoch kein solcher in der Willensbildung des Gerichts ( Stohner , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 83 StPO N. 2 f.). Unklarheit und Widersprüchlichkeit müssen auf mangelhafte Formulierung zurückzuführen sein. Widersprüchlich ist ein Dispositiv, wenn entweder einzelne Punkte des Dispositivs zueinander im Widerspruch stehen oder sich der Inhalt des Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen lässt. Unvollständigkeit des Dispositivs liegt vor, wenn bestimmte, zwingend zu regelnde Punkte nicht entschieden werden ( Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N. 7 ff.).
3. Ein Berichtigungsentscheid kann einen Fehlentscheid auf materieller Ebene nicht heilen. Das Gericht hat seinen Entscheid im Nicht-Wissen um die Einzahlung der Sicherheitsleistung durch den Bruder von A. bzw. durch einen Dritten gefällt. Somit ist auch die zeitlich nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 - selbst wenn sie nicht zeitgleich mit der Ausarbeitung des Dispositivs erfolgt - nicht widersprüchlich zum Dispositiv. Im Gegenteil: sie wird gerade, weil dem Gericht ein Fehler in der Willensbildung unterlaufen ist, nicht anders ausfallen bzw. korrigiert werden können. Aus dem Gesagten folgt, dass das Berichtigungsgesuch abgewiesen werden muss.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller gemäss Art. 416 ff . StPO kostenpflichtig. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten.
5. Bei Erläuterungen oder Berichtigungen handelt es sich nicht um Rechtsmittel, sondern um Rechtsbehelfe ( Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N. 2). Die Lehre geht davon aus, dass gegen einen ablehnenden Entscheid eines Berichtigungsgesuchs das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff . StPO gegeben sein muss ( Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N. 20; Brüschweiler , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 83 StPO N. 9).
Die Strafkammer erkennt:
1. Das Gesuch vom 13. April 2012 von Fürsprecher Peter von Ins um Berichtigung des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Mitteilung an die Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Peter von Ins und B..
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

