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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2012.19 vom 19.04.2012

Hier finden Sie das Urteil SK.2012.19 vom 19.04.2012 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2012.19

Der Bundesstrafgericht hat den Gesuchsteller A freigesprochen und entschieden, dass das Urteil SK20115 vom 21. März 2012 rechtskräftig ist. Die Strafkammer hat die Beschwerde abgewiesen, da es sich um einen offensichtlichen Versehen des Gerichts handelt, das Einleger der Sicherheitsleistung angeht und nicht unmittelbar beschwert. Der Gesuchsteller kann seine Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einlegen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2012.19

Datum:

19.04.2012

Leitsatz/Stichwort:

Berichtigungsgesuch (Nebenentscheid zum Hauptverfahren SK.2011.5)

Schlagwörter

Bundes; Dispositiv; Kammer; Berichtigung; Urteil; Entscheid; Gesuch; Dispositivs; Gericht; Fürsprecher; Bundesstrafgericht; Urteils; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Erläuterung; Gesuchs; Verfahren; Beschluss; Gesuchsteller; Entschädigung; Sicherheitsleistung; Brüder; Rechtsmittel; Stohner; Verfahrens; Tribunal; Peter; Apos;

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 239 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 416 StPO ;Art. 78 BGG ;Art. 8 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 83 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2012.19 (Hauptverfahren: SK.2011.5 )

Beschluss vom 19. April 2012
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender ,
Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni ,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter von Ins

Gesuchsteller

und

als betroffener Dritter:

B.

Gegenstand

Gesuch um Berichtigung des Dispositivs des Urteils der Strafkammer vom 21. März 2012


Sachverhalt:

A. In einem Rückweisungsverfahren wegen Beteiligung/Unterstützung einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei wurde A. mit Urteil SK.2011.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 (nachfolgend: Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012) freigesprochen. In Ziff. VII. 2 wurde entschieden, die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.- sei bei Eintritt der Rechtskraft freizugeben und diese werde zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet. In Ziff. XI.2. des genannten Dispositivs wurde entschieden, beschlagnahmte Vermögenswerte von A. im Umfang von Fr. 209'397.25 zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt zu belassen; bzgl. der restlichen Vermögenswerte wurde in Ziff. XI.3 verfügt, diese seien nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben (TPF 2 950.093 f. und ...096 f.).
B. Am heutigen Datum ist das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 nicht rechtskräftig.
C. Mit Schreiben vom 27. März 2012 (TPF 2 523.043) teilte Fürsprecher von Ins namens seines Klienten mit, dass die Anfang Januar 2005 für A. einbezahlte Sicherheitsleistung von dessen Brüdern geleistet worden sei; er verwies auf ein Protokoll der Einvernahme A.s vom 10. Januar 2005, S. 3 f., durch die Bundesanwaltschaft. Aus diesem Grund (und mit Hinweis auf Art. 239 -240 StPO) erweise sich die von der Strafkammer im Dispositiv des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 angeordnete Verrechnung der Kaution als unzulässig, weshalb eine Dispositivberichtigung zu prüfen sei.
D. Der Vorsitzende der Strafkammer teilte mit Schreiben vom 4. April 2012 mit, dass dem Gericht bei der Entscheidfindung entgangen sei, die Zahlung der Sicherheitsleistung für A. durch seine Brüder zu berücksichtigen. Jedoch handle es sich hierbei nicht um einen Berichtigungs- oder Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 83 StPO . Hingegen stünde das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 78 ff . BGG offen (TPF 2 410.188).
E. Fürsprecher von Ins erklärte mit Schreiben vom 11. April 2012 (TPF 2 528.019 f.), warum seines Erachtens die Gründe für eine Berichtigung- oder Erläuterung im Sinne von Art. 83 StPO vorliegen würden.
F. Mit Gesuch vom 13. April 2012 (TPF 2 528.021 ff.) beantragte Fürsprecher von Ins formell die Berichtigung bzw. die Aufhebung der Ziff. VII. 2.2 des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012. Für den Fall der Ablehnung seines Gesuchs beantragt er, der vorliegende Beschluss sei dem Gesuchsteller mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen und das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 sowie dieser Beschluss seien den kautionsstellenden Brüdern von A. zu eröffnen; das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt Fürsprecher von Ins vor, bei Dispositiv Ziff. VII. 2.2 des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 handle es sich um ein offensichtliches Versehen gemäss Art. 83 StPO. Zudem ergebe es wenig Sinn, wenn jetzt, nachdem bekannt sei, dass die Ziff. VII. 2.2 des Dispositivs nicht korrekt sei, das Gericht das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 bewusst" falsch begründen würde. Des weiteren sei A. durch die offensichtlich falsche Anordnung des Gerichts gar nicht - oder jedenfalls nicht unmittelbar - beschwert. Eine Beschwerde vor Bundesgericht gemäss Art. 78 ff . BGG berge erhebliche Risiken, da eine entsprechende Beschwerde mangels Beschwer abgewiesen werden könnte. Des weiteren weist er daraufhin, dass die Brüder von A. in Italien wohnhaft seien.
G. Zur Stellungnahme aufgefordert (TPF 2 410.193), teilte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 25. April 2012 (TPF 2 510.791) mit, dass sie vorliegend auf eine Stellungnahme verzichte.
H. Gemäss Einzahlungsschein hat eine Person namens B. am 12. Januar 2005 eine Einzahlung von Fr. 200'000.- bei der Bundesanwaltschaft hinterlegt.

Die Strafkammer erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wird und wenn diese von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses.

1.2 Wenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht, nimmt gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor. Der vorliegende Entscheid wurde von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gefällt. Demnach liegt die Prozessherrschaft bei dieser.

1.3 Die Informationslage, was den Einleger der Sicherheitsleistung angeht, erweist sich vorliegend als dürftig. Es ist nur bekannt, dass der Einzahler ein gewisser B. ist. B. ist im vorliegenden Verfahren betroffener Dritte. Damit kommen ihm die Verfahrensrecht gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO zu.

2. Der Erläuterung und Berichtigung sind nur offensichtliche Versehen des Gerichts zugänglich, d.h. ein Fehler im Ausdruck jedoch kein solcher in der Willensbildung des Gerichts ( Stohner , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 83 StPO N. 2 f.). Unklarheit und Widersprüchlichkeit müssen auf mangelhafte Formulierung zurückzuführen sein. Widersprüchlich ist ein Dispositiv, wenn entweder einzelne Punkte des Dispositivs zueinander im Widerspruch stehen oder sich der Inhalt des Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen lässt. Unvollständigkeit des Dispositivs liegt vor, wenn bestimmte, zwingend zu regelnde Punkte nicht entschieden werden ( Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N. 7 ff.).

3. Ein Berichtigungsentscheid kann einen Fehlentscheid auf materieller Ebene nicht heilen. Das Gericht hat seinen Entscheid im Nicht-Wissen um die Einzahlung der Sicherheitsleistung durch den Bruder von A. bzw. durch einen Dritten gefällt. Somit ist auch die zeitlich nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 - selbst wenn sie nicht zeitgleich mit der Ausarbeitung des Dispositivs erfolgt - nicht widersprüchlich zum Dispositiv. Im Gegenteil: sie wird gerade, weil dem Gericht ein Fehler in der Willensbildung unterlaufen ist, nicht anders ausfallen bzw. korrigiert werden können. Aus dem Gesagten folgt, dass das Berichtigungsgesuch abgewiesen werden muss.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller gemäss Art. 416 ff . StPO kostenpflichtig. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten.

5. Bei Erläuterungen oder Berichtigungen handelt es sich nicht um Rechtsmittel, sondern um Rechtsbehelfe ( Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N. 2). Die Lehre geht davon aus, dass gegen einen ablehnenden Entscheid eines Berichtigungsgesuchs das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff . StPO gegeben sein muss ( Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N. 20; Brüschweiler , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 83 StPO N. 9).


Die Strafkammer erkennt:

1. Das Gesuch vom 13. April 2012 von Fürsprecher Peter von Ins um Berichtigung des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Mitteilung an die Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Peter von Ins und B..

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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