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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2012.18 vom 13.11.2012

Hier finden Sie das Urteil SK.2012.18 vom 13.11.2012 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2012.18

Der Bundesstrafgericht hat die Anklage gegen A. abgelehnt und den Fall zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar, da er im Rahmen des abgekürzten Verfahrens durchgeführt wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2012.18

Datum:

13.11.2012

Leitsatz/Stichwort:

Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), versuchter gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB)

Schlagwörter

Tribunal; Einzelrichter; Betrug; Bundesstrafgericht; Kammer; Gerichtsschreiber; Parteien; Bundesanwaltschaft; Entscheid; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Verfügung; Besetzung; Bundesstrafrichter; Walter; Wüthrich; Tornike; Keshelava; Olivier; Thormann; Fürsprecher; Bruno; Studer; Gewerbsmässiger; Gehilfenschaft; ügt:

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 146 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 362 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2012.18

Verfügung vom 13. November 2012
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Olivier Thormann,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Bruno Studer,

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, versuchter gewerbsmässiger Betrug, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug


Der Einzelrichter verfügt:

1. Die Genehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A. ( SK.2012.18 ) wird abgelehnt.

2. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 362 Abs. 3 Satz 1 StPO ).

3. Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet (Art. 362 Abs. 3 Satz 2 StPO ).

4. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 362 Abs. 3 Satz 3 StPO ).

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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