Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2012.17 |
Datum: | 19.04.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Erläuterung und Berichtigung (Nebenentscheid zum Hauptverfahren SK.2011.5) |
Schlagwörter | Verfahren; Bundes; Dispositiv; Urteil; Akten; Konto; Kammer; Dispositivs; EAII/; Fürsprecher; Urteils; Vermögenswerte; Konten; Verfahrens; BA-BA-Akten; Beschuldigte-A; Bankeditionen; Bundesanwaltschaft; Gericht; Beschlag; Entscheid; Erläuterung; Bundesstrafgericht; Beschluss; Michele; Gesuch; Eintritt; Rechtskraft; Beschlagnahme; BA/EAII/ |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 80 StPO ;Art. 83 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2012.17 (Hauptverfahren: SK.2011.5 ) |
| Beschluss vom 19. April 2012 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender , | |
| Parteien | bundesanwaltschaft , vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, | |
| gegen | ||
| A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef, und als betroffene Dritte: 1. B.; 2. C.; | ||
| Gegenstand | Gesuch um Ergänzung des Dispositivs des Urteils der Strafkammer vom 21. März 2012 | |
Sachverhalt:
Die Strafkammer erwägt:
1.
1.1 B. und C. sind im vorliegenden Verfahren betroffene Dritte, die allerdings durch diesen Beschluss nicht beschwert sind. Aus diesem Grunde kommen ihnen keine Verfahrensrechte zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO e contrario).
1.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wird und wenn diese von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses.
1.3 Wenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht, nimmt gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor. Der vorliegende Entscheid wurde von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gefällt. Demnach liegt die Prozessherrschaft bei dieser.
1.4 Fürsprecher Naef ersucht um die Berichtigung des Dispositivs. Dies ist vorliegend nicht nötig. Jedoch bedarf es offensichtlich einer Erläuterung der Ziffer XI.3 des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012. Das Gesuch vom 2. April 2012 von Fürsprecher Naef ist als Erläuterungsgesuch im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO gutzuheissen.
2. In Dispositiv Ziff. XI.3 des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 stellt das Gericht fest, dass die restlichen Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben werden". In Ziff. XI.3.1 ff. folgt eine Aufzählung der einzelnen Vermögenswerte der jeweiligen Beschuldigten und Drittbetroffenen, basierend auf den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Aufstellungen (Anhänge EAII.05.0244/E, F und G). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend zu verstehen. Die nach Eintritt der Rechtskraft verfügte Freigabe der restlichen" Vermögenswerte umfasst sämtliche im Verfahren SK.2011.5 bzw. BA/EAII/8/03/0001 beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit aus dem Dispositiv nicht explizit etwas anderes hervorgeht.
3. Schliesslich gilt es vorzumerken, dass den Akten zu entnehmen ist, dass das Konto Nr. 2 nicht nur im Ermittlungsverfahren (BA/EAII/8/03/0001) zum Gerichtsverfahren SK.2011.5 beschlagnahmt worden ist (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. - Bankeditionen - BU Sa 14.0001), sondern gleichzeitig in einem anderen Verfahren EAII/8/02/0093, zunächst EAII/6/02/0093 (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. - Bankeditionen - BU Sa 02.000811). Ebenfalls im genannten anderen Verfahren wurde das Konto Nr. 1 beschlagnahmt (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. - Bankeditionen - BU Sa 02.000811). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschlagnahmen im anderen separaten Verfahren auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 aufrechterhalten bleiben, bzw. dass sie vom vorliegenden Beschluss nicht betroffen sind. Das in lit. G oben aufgeführte Konto Nr. 2 jedoch ist somit von der Freigabe im Verfahren SK.2011.5 erfasst.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Eidgenossenschaft.
5. Vorliegend handelt es sich um eine Erläuterung des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012. Demnach folgen die Rechtsmittel dem begründeten Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012.
Die Strafkammer erkennt:
I. Das Gesuch vom 2. April 2012 von Fürsprecher Michele Naef um Ergänzung des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 wird als Erläuterungsgesuch im Sinne von Erwägung 2 gutgeheissen.
II. Es wird festgestellt, dass die erwähnten Bankkonten in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind (Erwägung 3).
III. Die Kosten des Verfahrens SK.2012.17 werden von der Eidgenossenschaft getragen.
IV. Mitteilung an die Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Michele Naef, B. und C.
Eine Kopie erhalten: die Fürsprecher Beat Zürcher, Dino Degiorgi, Patrick Lafranchi, Marc Labbé, Marc Wollmann, Peter von Ins, Andrea Janggen sowie die Rechtsanwälte Daniele Timbal, Renzo Galfetti und Michele Rusca.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

