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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2012.17 vom 19.04.2012

Hier finden Sie das Urteil SK.2012.17 vom 19.04.2012 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2012.17

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern am 19. April 2012 hat ein Beschluss vom 21. März 2012 (Urteil SK20115) erlassen, in dem A wegen Beteiligung/Unterstützung einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei verurteilt wurde. Das Gericht beschlagnahmte Vermögenswerte von A im Umfang von CHF 507'03880 zur Deckung der Verfahrenskosten, die jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht freigegeben wurden. Das Gericht hat auch festgestellt, dass das Konto Nr 2 am 11. Dezember 1997 bei der Bank D von B eröffnet wurde und A im Ermittlungsverfahren (BA/EAII/8/03/0001) beschlagnahmt worden war. Das Gericht hat auch festgestellt, dass das Konto Nr 1 am 11. Dezember 1997 von C (Ehefrau von B) bei der Bank D eröffnet wurde und A im Ermittlungsverfahren (BA/EAII/8/03/0001) beschlagnahmt worden war. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Beschlagnahmen im anderen Verfahren EAII/8/02/0093, zunächst EAII/6/02/0093, Ebenfalls im genannten anderen Verfahren wurde das Konto Nr 1 beschlagnahmt. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Beschlagnahmen im anderen Verfahren auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK20115 vom 21. März 2012 aufrechterhalten bleiben. Das Gericht hat auch eine Erläuterung des Dispositivs des Urteils SK20115 vom 21. März 2012 vorgelegt, in der es die Rechtsmittel dem begründeten Urteil SK20115 zugeschrieben hat. Die Strafkammer erkennt das Gesuch vom 2. April 2012 von Fürsprecher Michele Naef als Erläuterungsgesuch im Sinne von Erwägung 2 gutgeheissen und feststellt, dass die erwähnten Bankkonten in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind. Die Kosten des Verfahrens SK201217 werden von der Eidgenossenschaft getragen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2012.17

Datum:

19.04.2012

Leitsatz/Stichwort:

Erläuterung und Berichtigung (Nebenentscheid zum Hauptverfahren SK.2011.5)

Schlagwörter

Verfahren; Bundes; Dispositiv; Urteil; Akten; Konto; Kammer; Dispositivs; EAII/; Fürsprecher; Urteils; Vermögenswerte; Konten; Verfahrens; BA-BA-Akten; Beschuldigte-A; Bankeditionen; Bundesanwaltschaft; Gericht; Beschlag; Entscheid; Erläuterung; Bundesstrafgericht; Beschluss; Michele; Gesuch; Eintritt; Rechtskraft; Beschlagnahme; BA/EAII/

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 80 StPO ;Art. 83 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2012.17 (Hauptverfahren: SK.2011.5 )

Beschluss vom 19. April 2012
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender ,
Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni ,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

bundesanwaltschaft , vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef,

und

als betroffene Dritte:

1. B.;

2. C.;

Gegenstand

Gesuch um Ergänzung des Dispositivs des Urteils der Strafkammer vom 21. März 2012


Sachverhalt:

A. In einem Rückweisungsverfahren wegen Beteiligung/Unterstützung einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei wurde A. mit Urteil SK.2011.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 (nachfolgend: Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012) der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. In Ziff. XI.2. des genannten Dispositivs wurde entschieden, beschlagnahmte Vermögenswerte von A. im Umfang von Fr. 507'038.80 zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt zu belassen; bzgl. der restlichen Vermögenswerte wurde in Ziff. XI.3 verfügt, diese seien nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben (TPF 2 950.091 f. und ...096 f.).
B. Am heutigen Datum ist das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 nicht rechtskräftig.
C. Mit Schreiben vom 2. April 2012 (TPF 2 523.043) teilte Fürsprecher Naef namens seines Klienten mit, dass zwei beschlagnahmte Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank D., an denen A. aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sei, nicht in Ziff. IX.3 des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 aufgeführt seien. Falls die Konten auch als beschlagnahmt zu gelten hätten, sei das Dispositiv betreffend Freigabe der selben zu ergänzen.
D. Zur Stellungnahme aufgefordert (TPF 2 410.186) teilte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. April 2012 (TPF 2 510.787 f.) mit, dass die in Frage stehenden Konten Nr. 1 und Nr. 2 Gegenstand eines anderen Verfahrens bildeten, da sie Personen gehörten, gegen die ein separates Verfahren geführt werde.
E. Mit Schreiben vom 5. April 2012 (TPF 2 410.189) wies das Gericht die Bundesanwaltschaft darauf hin, aus den Akten ginge hervor, dass die Bank D. mit Beschlagnahme- und Editionsverfügung (unter der Verfahrensnummer: BA/EAII/8/03/0001) vom 31. August 2004 in Ziff. 2 informiert worden sei, dass sämtliche (den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigende) Guthaben bzw. Vermögenswerte auf weiteren Konti bzw. Bankbeziehungen (inkl. Safes, Depots), welche auf den Namen der Beschuldigten oder weiterer unter Ziff. 1 erwähnter Kontoinhaber lauten oder an welchen die beschuldigten Personen bzw. die weiteren Kontoinhaber gemäss Ziff. 1 wirtschaftlich berechtigt bzw. aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sind, und zwar für eine natürliche oder juristische Person, einschliesslich Trust, beschlagnahmt sind." Dieser Umstand liesse darauf schliessen, dass die besagten Konten tatsächlich im Verfahren gegen A. beschlagnahmt worden seien bzw. diese beiden Konten Gegenstand von Beschlagnahmen in zwei verschiedenen Verfahren bilden könnten.
F. Die Bundesanwaltschaft teilte mit Antwort vom 11. April 2012 mit (TPF 2 510.789 f.), dass die Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank D. am 31. August 2004 im Rahmen eines separaten Verfahrens (EAII/8/02/0093, zunächst EAII/6/02/0093), das sich gegen andere Personen richte, mit Beschlag belegt worden seien. Der vom Gericht vorgebrachte Passus der Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 31. August 2004 im Verfahren BA/EAII/8/03/0001 liesse den Schluss zu, dass die beiden Konten auch im Verfahren SK.2011.5 beschlagnahmt worden seien. Diese Überschneidung sei nicht beabsichtigt gewesen und insofern habe die Bundesanwaltschaft keine Einwände gegen eine entsprechende Ergänzung des Dispositivs.
G. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Konto Nr. 2 am 11. Dezember 1997 bei der Bank D. von B. eröffnet wurde (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. - Bankeditionen - BU Sa 01.000003 f.). An diesem Konto ist A. gemäss Prokura vom 23. Mai 2000 zeichnungsberechtigt (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. - Bankeditionen - BU Sa 01.000002). Das Konto Nr. 1 wurde ebenfalls am 11. Dezember 1997 von C. (Ehefrau von B.) bei der Bank D. eröffnet (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. - Bankeditionen - BU Sa 08.002189 und ... .002199). Zeichnungsberechtigter am Konto Nr. 1 ist B. (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. - Bankeditionen - BU Sa 08.002200).

Die Strafkammer erwägt:

1.

1.1 B. und C. sind im vorliegenden Verfahren betroffene Dritte, die allerdings durch diesen Beschluss nicht beschwert sind. Aus diesem Grunde kommen ihnen keine Verfahrensrechte zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO e contrario).

1.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wird und wenn diese von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses.

1.3 Wenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht, nimmt gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor. Der vorliegende Entscheid wurde von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gefällt. Demnach liegt die Prozessherrschaft bei dieser.

1.4 Fürsprecher Naef ersucht um die Berichtigung des Dispositivs. Dies ist vorliegend nicht nötig. Jedoch bedarf es offensichtlich einer Erläuterung der Ziffer XI.3 des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012. Das Gesuch vom 2. April 2012 von Fürsprecher Naef ist als Erläuterungsgesuch im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO gutzuheissen.

2. In Dispositiv Ziff. XI.3 des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 stellt das Gericht fest, dass die restlichen Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben werden". In Ziff. XI.3.1 ff. folgt eine Aufzählung der einzelnen Vermögenswerte der jeweiligen Beschuldigten und Drittbetroffenen, basierend auf den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Aufstellungen (Anhänge EAII.05.0244/E, F und G). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend zu verstehen. Die nach Eintritt der Rechtskraft verfügte Freigabe der restlichen" Vermögenswerte umfasst sämtliche im Verfahren SK.2011.5 bzw. BA/EAII/8/03/0001 beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit aus dem Dispositiv nicht explizit etwas anderes hervorgeht.

3. Schliesslich gilt es vorzumerken, dass den Akten zu entnehmen ist, dass das Konto Nr. 2 nicht nur im Ermittlungsverfahren (BA/EAII/8/03/0001) zum Gerichtsverfahren SK.2011.5 beschlagnahmt worden ist (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. - Bankeditionen - BU Sa 14.0001), sondern gleichzeitig in einem anderen Verfahren EAII/8/02/0093, zunächst EAII/6/02/0093 (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. - Bankeditionen - BU Sa 02.000811). Ebenfalls im genannten anderen Verfahren wurde das Konto Nr. 1 beschlagnahmt (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. - Bankeditionen - BU Sa 02.000811). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschlagnahmen im anderen separaten Verfahren auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 aufrechterhalten bleiben, bzw. dass sie vom vorliegenden Beschluss nicht betroffen sind. Das in lit. G oben aufgeführte Konto Nr. 2 jedoch ist somit von der Freigabe im Verfahren SK.2011.5 erfasst.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Eidgenossenschaft.

5. Vorliegend handelt es sich um eine Erläuterung des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012. Demnach folgen die Rechtsmittel dem begründeten Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012.

Die Strafkammer erkennt:

I. Das Gesuch vom 2. April 2012 von Fürsprecher Michele Naef um Ergänzung des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 wird als Erläuterungsgesuch im Sinne von Erwägung 2 gutgeheissen.

II. Es wird festgestellt, dass die erwähnten Bankkonten in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind (Erwägung 3).

III. Die Kosten des Verfahrens SK.2012.17 werden von der Eidgenossenschaft getragen.

IV. Mitteilung an die Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Michele Naef, B. und C.

Eine Kopie erhalten: die Fürsprecher Beat Zürcher, Dino Degiorgi, Patrick Lafranchi, Marc Labbé, Marc Wollmann, Peter von Ins, Andrea Janggen sowie die Rechtsanwälte Daniele Timbal, Renzo Galfetti und Michele Rusca.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

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