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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2012.86 vom 16.05.2012

Hier finden Sie das Urteil RR.2012.86 vom 16.05.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2012.86

Der Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde des Staatsanwaltschafts I des Kantons Zürich gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. März 2012 abgelehnt, die rechtshilfeerwährenden Beweismitteln (Art. 74 IRSG) in Bezug auf A. vorzulegen und zu übermitteln. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 26. April 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- bezahlt, um bis 7. Mai 2012 den verlangten Kostenvorschuss nicht zu leisten zu können. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch um eine Fristerstreckung ersucht hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2012.86

Datum:

16.05.2012

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Rechtshilfe; StBOG; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Kantons; Tribunal; Entscheid; Sachen; Herausgabe; Schweiz; Kostenvorschuss; Frist; Verfahren; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Michael; Endres; HütteLAW; Deutschland; Zusammenhang; Rechtshilfeersuchen; Übermittlung; Schlussverfügung; Behörde; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Gebiet; énal

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 21 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.86

Entscheid vom 16. Mai 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Tito Ponti und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Endres, HütteLAW AG, Alte Steinhauserstrasse 1, 6330 Cham,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

- die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmässigen Betrugs gegen A. und weitere Personen führt; in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2011 an die Schweiz gelangten und u.a. um Übermittlung von Strafurteilen betreffend A. ersuchten, welche im Zusammenhang mit dem in Deutschland untersuchten Sachverhalt stehen würden (act. 1.2);

- mit Schlussverfügung vom 27. März 2012 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem deutschen Rechtshilfeersuchen insofern entsprach, als sie die rechtshilfeweise Herausgabe des gegen A. gefällten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2006 samt angehefteter Anklageschrift anordnete (act. 1.2);

- A. mit Eingabe vom 25. April 2012 Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. März 2012 erheben lässt (act. 1);

- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2012 eingeladen wurde, bis 7. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch um eine Fristerstreckung ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG );

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ); für die Berechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Mai 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Endres, HütteLAW AG,

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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