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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2012.46 vom 26.04.2012

Hier finden Sie das Urteil RR.2012.46 vom 26.04.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2012.46

Der Bundesstrafgericht des Landes Nord hat in einem Fall gegen das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, eine Entscheidung getroffen. Der Beschwerdeführer A wurde wegen Fahrens trotz entzogener Fahrererlaubnis aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Norden vom 21 Januar 2011 vollstreckt. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung von A an Deutschland für die Straftaten zugewiesen, aber A hat ohne Rechtsvertreter nicht weiter dazu geantwortet. Der Beschwerdeführer hat dann eine schriftliche Stellungnahme einreicht und ist mit Schreiben vom 7 Februar 2012 unentgeltlich Rechtsanwalt Elias Hofstetter ernannt worden. Das BJ hat die Auslieferung von A an Deutschland für die Straftaten bewilligt, aber A hat dann Beschwerde gegen den Entscheidigkeit erhoben. Der Beschwerdeführer hat in Anwendung der elektronischen Sendungsverfolgung Track & Trace ein Zustellversuch bzw eine Abholeinladung an die Adresse des Beschwerdeführers erfolgt und ist persönlich das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2012.46

Datum:

26.04.2012

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Deutschland. Auslieferung (Art. 55 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Bundes; Deutschland; Justiz; Kostenvorschuss; Frist; Auslieferungsersuchen; Entscheid; Beschwerdekammer; Schweiz; Mitteilung; StBOG; Tribunal; Bundesamt; Auslieferungsentscheid; Justizministerium; Bundesgesetz; Empfänger; Zustellung; Kostenvorschusses; Verfahren; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberin; Fachbereich; Rechtsvertreter; Bundesgesetzes; Verwaltungsverfahren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 21 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.46

Entscheid vom 26. April 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das niedersächsische Justizministerium die Schweiz mit Schreiben vom 24. November 2011, ergänzt am 15. Dezember 2011, um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. ersuchte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Norden vom 21. Januar 2011 wegen Fahrens trotz entzogener Fahrererlaubnis (s. act. 1.1);

- dem in der Schweiz wohnhaften A. am 10. Januar 2012 das formelle Auslieferungsersuchen eröffnet und er hierzu einvernommen wurde; sich A. ohne Rechtsvertreter nicht weiter dazu äussern wollte; das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") auf eine Inhaftierung von A. vorläufig verzichtete; mit Schreiben vom 18. Januar 2012 das BJ Rechtsanwalt Elias Hofstetter zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. ernannte; mit Schreiben vom 7. Februar 2012 A. seine schriftliche Stellungnahme zum formellen Auslieferungsersuchen einreichte (s. act. 1.1);

- das BJ mit Entscheid vom 9. Februar 2012 die Auslieferung von A. an Deutschland für die diesem im Auslieferungsersuchen des niedersächsischen Justizministeriums vom 24. November 2011, ergänzt am 15. Dezember 2011, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);

- A. mit Schreiben datierend vom 2. März 2012, mit Postaufgabe vom 5. März 2012, hierorts eingegangen am 6. März 2012, Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erhebt (act. 1);

- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]) der Beschwerdeführer per Einschreiben mit Schreiben vom 7. März 2012 eingeladen wurde, bis 20. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- dieses Schreiben bzw. der Briefumschlag von der Post am 16. März 2012 mit dem Vermerk Nicht abgeholt" ungeöffnet retourniert wurde (act. 5);

- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG );

- nach der Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen ( Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [Kaspar Plüss], in: Bernhard waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.] , VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss;

- zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss; dies immer dann der Fall ist, wenn der Empfänger Verfahrenspartei ist; für eine Person, die nach Treu und Glauben behördliche Mitteilungen erwarten muss, die prozessuale Pflicht besteht, die Post regelmässig zu kontrollieren und den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, die Post an die Ferienadresse weiterzuleiten sowie eine definitive Adressänderung zu kommunizieren oder einen Stellvertreter zu ernennen ( Maitre/Thalmann [Plüss], a.a.O., Art. 20 N. 46);

- der Beschwerdeführer vorliegend persönlich das Beschwerdeverfahren eingeleitet hat (s. act. 1); der Beschwerdeführer folglich behördliche Mitteilungen erwarten musste;

- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung Track & Trace" bereits am 8. März 2012 ein Zustellversuch bzw. eine Abholeinladung an die Adresse des Beschwerdeführers erfolgt ist (act. 5);

- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom 7. März 2012 dem Beschwerdeführer demnach spätestens am 15. März 2012 als zugestellt gilt;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG );

- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch um Fristerstreckung ersucht hat;

- nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses Sirene Deutschland mit Meldung vom 21. März 2012 mitteilte, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Deutschland habe festgenommen werden können (act. 4.1); auf Nachfrage des BJ (act. 4) das niedersächsische Justizministerium in der Folge mit Mitteilung vom 23. März 2012 bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2012 in Erfurt habe festgenommen werden können (act. 6.1); es weiter mitteilte, das Auslieferungsersuchen sei daher als gegenstandslos anzusehen (act. 6.1);

- folglich feststeht, dass der Beschwerdeführer während laufender Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Deutschland festgenommen wurde; die Umstände seiner Einreise in Deutschland aus den vorliegenden Akten nicht hervorgehen; bereits aus den nachfolgenden Gründen freilich offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch seine Festnahme daran gehindert wurde, den Kostenvorschuss innert Frist zu leisten, und wie ein solcher Umstand zu würdigen wäre;

- durch die Festnahme des Beschwerdeführers in Deutschland das deutsche Auslieferungsersuchen und damit einhergehend der angefochtene Auslieferungsentscheid vom 9. Februar 2012 ohnehin gegenstandslos geworden sind;

- der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde hat, weshalb diese als ge-genstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 27. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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