Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2012.21 |
Datum: | 18.05.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Weiterlieferung an Österreich (Art. 15 EAUe). Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Österreich; Staat; Bundes; Auslieferungs; Weiterlieferung; Schweiz; Justiz; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Entscheid; Deutschland; Rechtshilfe; Sachverhalt; Auslieferungsentscheid; Staatsministerium; Staates; Behörde; Handlung; Haftbefehl; Behörden; Bundesstrafgerichts; Vertrag; Verfahren; Sachen; Europa; Staatsanwaltschaft |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 139 StGB ;Art. 19 Or;Art. 50 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 101 Ia 405; 110 Ib 188; 129 I 129; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 179; 136 IV 82; 136 IV 88; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2012.21 |
| Entscheid vom 18. Mai 2012 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Marion Schmid | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Weiterlieferung an Österreich (Art. 15 EAUe ) Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid | |
Sachverhalt:
A. Der tschechische Staatsangehörige A. wurde gestützt auf Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) durch Deutschland sowie Österreich am 30. März 2011 in der Schweiz festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.4). A. erklärte gleichentags, mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 ( IRSG ; SR 351.1) einverstanden zu sein, hingegen widersetzte er sich einer Auslieferung an Österreich (act. 8.5).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") bewilligte am 31. März 2011 die Auslieferung A.s an Deutschland für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 8. Februar 2011 zur Last gelegten Straftaten. A. wurde am 1. April 2011 den deutschen Behörden übergeben (act. 8.7).
C. Das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa ersuchte mit Schreiben vom 29. Juni 2011 die Schweiz um Weiterlieferung A.s an Österreich für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wels (Österreich) vom 2. Dezember 2010 zur Last gelegten Taten (act. 8.8). A. erklärte anlässlich der richterlichen Anhörung vom 10. Mai 2011, mit einer Weiterlieferung an Österreich nicht einverstanden zu sein (act. 8.8). Das BJ verfügte mit Auslieferungsentscheid vom 5. August 2011 die Weiterlieferung A.s an Österreich für die ihm im Weiterlieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 29. Juni 2011 resp. Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wels vom 2. Dezember 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 8.9). Der deutsche Rechtsvertreter von A. gelangte mit Eingabe vom 3. September 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erhob dagegen Beschwerde. A. reichte mit Schreiben vom 6. September 2011 eine persönliche Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 auf die Beschwerde nicht ein. Daraufhin bewilligte das BJ mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 die Weiterlieferung A.s an Österreich (act. 8.11).
D. Das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa ersuchte sodann mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 die Schweiz um Weiterlieferung A.s an Österreich für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft St. Pölten (Österreich) vom 30. November 2011 zur Last gelegten Taten. A. wird vorgeworfen, am 6. Juli 2010 in Hart (Österreich) einen BMW im Wert von EUR 64'900.-- entwendet zu haben (act. 8.12).
E. A. erklärte anlässlich der richterlichen Anhörung vom 2. Dezember 2011, mit einer Weiterlieferung an Österreich nicht einverstanden zu sein (act. 8.12). Das BJ erliess am 22. Dezember 2011 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die nachträgliche Weiterlieferung A.s an Österreich für die ihm im Weiterlieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 21. Dezember 2011 resp. Haftbefehl der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 30. November 2011 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1). Dagegen gelangte der österreichische Rechtsvertreter A.s mit Eingabe datiert vom 8. Februar 2012 an die Beschwerdekammer und beantragt, der Auslieferungsentscheid sei ersatzlos aufzuheben (act. 1). A. erhob ausserdem persönlich mit einer vom 1. Februar 2012 datierten Eingabe Beschwerde (act. 2).
F. Der Beschwerdeführer wurde über seinen Rechvertreter mit Schreiben vom 14. Februar 2012 eingeladen, einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Er wurde ferner aufgefordert, bis zum gleichen Datum eine Vollmacht für seinen österreichischen Rechtsvertreter einzureichen sowie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 4). Der Beschwerdeführer beantragt mit Schreiben vom 27. bzw. 29. Februar 2012 sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 5, 6.1).
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Auf die Ausführungen in den vom Beschwerdeführer persönlich sowie von dessen Rechtsvertreter eingereichten Rechtsschriften und Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Österreich sowie Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. Juni 1972 (Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich
über die Ergänzung des EAUe; SR 0.353.916.31) sowie der Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland vom 13. November 1969 ( SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71 ; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsregleme nts vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 22. Dezember 2011, zugestellt am 13. Januar 2012, wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. bzw. 8. Februar 2012 angefochten. Die Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Weiterauslieferung an Österreich ein, das Verfahren in Österreich entspreche keinem Standard, und es gebe für die vorgeworfene Tat keine Beweise (act. 5).
3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
3.3 Dem Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft St. Pölten vorgeworfen, am 6. Juli 2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person in Hart einen BWM 530d Gran Turismo im Wert von EUR 64'900.-- gestohlen zu haben (act. 8.12).
Diese Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler,
Lücken oder Widersprüche. Die österreichischen Behörden führen sowohl auf, wo der Deliktsort liegt als auch wann der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Handlung begangen haben soll. Ferner können sie den Deliktsbetrag genau nennen. Den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist Genüge getan, die diesbezügliche Rüge geht fehl.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer lässt durch seinen Rechtsvertreter rügen, das BJ habe den Auslieferungsentscheid zu Unrecht erlassen. Die notwendigen Voraussetzungen seien nicht gegeben gewesen, da er sich das Recht der Spezialität der Auslieferung gemäss § 70 des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes ARHG vorbehalten habe. Er habe keine Zustimmung zur Verfolgung der ihm zur Last gelegten Straftat vom 6. Juli 2010 in Österreich gegeben. Österreich hätte die Zustimmungserklärung bei den Schweizer Behörden einholen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Das sächsische Staatsministerium habe lediglich um nachträgliche Weiterlieferung nach Österreich ersucht. Die Weiterlieferung des Beschwerdeführers sei nur auf Basis des Ersuchens des sächsischen Staatsministeriums der Justiz hinsichtlich der Taten des Haftbefehls vom 2. Dezember 2010 bewilligt worden. Erst nach Übergabe des Beschwerdeführers habe Österreich um Weiterlieferung wegen der bereits vor erfolgter Übergabe begangener Handlungen ersucht. Dies widerspreche § 23 ARHG (act. 1). Auch der Beschwerdeführer beruft sich in seiner persönlichen Eingabe, datiert vom 29. Februar 2012, auf das Spezialitätsprinzip und wendet ein, er solle für eine Straftat ausgeliefert werden, welche er vor der Tat begangen habe, für die er an Deutschland überstellt worden sei (act. 5).
4.2 Die Frage, ob die Weiterlieferung des Beschwerdeführers zulässig ist, wird nicht durch das innerstaatliche österreichische Recht geregelt. Vorliegend sind die supra unter E. 1 aufgeführten Bestimmungen massgebend. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Bestimmungen des ARHG beruft, ist er somit nicht zu hören.
4.3
4.3.1 Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck gefunden hat, darf der Ausgelieferte wegen Taten, die er vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden ( BGE 110 Ib 188 E. 3b). Jedoch darf der ersuchende Staat (hier: Deutschland) g emäss Art. 15 EAUe - ausser im dem hier nicht zutreffenden Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b - den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei (hier: Österreich) oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier: Schweiz) der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Die Schweiz prüft das Ersuchen des ersuchenden Staates als ob es sich um ein Ersuchen handelt, welches ihr direkt unterbreitet wurde. Somit ist gewährleistet, dass die betroffene Person nicht für eine Handlung weitergeliefert wird, für welche die Schweiz die Auslieferung nicht gewährt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 2).
4.3.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind ( Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte ( BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 N. 583).
4.4 Unter Berücksichtigung von Art. 15 EAUe ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa die Schweiz mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 um Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Österreich (act. 8.12). Der diesem vorgeworfene Diebstahl (vgl. supra E. 3.3) wird nach schweizerischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB ) und ist somit eine auslieferungsfähige strafbare Handlung nach Art. 2 Abs. 1 EAUe . Eine Auslieferung wäre daher zulässig. Deutschland hat die förmliche Zustimmung der schweizerischen Behörden zur Weiterauslieferung eingeholt; Somit ist auch die Weiterlieferung gemäss Art. 15 EAUe an Österreich für den vorgeworfenen Diebstahl zulässig. Die dementsprechende Rüge geht fehl.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Weiterlieferung an Österreich offensichtlich als zulässig. Stichhaltige Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 l it. b StBOG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
6.2 D ie Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Österreich ist offensichtlich zulässig, weshalb seine Begehren als aussichtslos im vorgenannten Sinne anzusehen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutlich schwierigen finanziellen Situation kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen.
7. Eine Partei, welche im Ausland wohnt, muss gemäss Art. 80 m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen, ansonsten kann namentlich die Zustellung von Verfügungen unterbleiben. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung vom 14. Februar 2012 nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen (vgl. supra lit. F). Dieser Entscheid wird ihm daher androhungsgemäss nicht formell eröffnet und die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt anstelle dessen ad acta.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
Bellinzona, 23. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans-Jörg Haftner, (Zustellung ad acta)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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