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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2012.177 vom 11.12.2012

Hier finden Sie das Urteil RR.2012.177 vom 11.12.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2012.177

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Fall von A, einem griechischen Staatsanwalt, gegen die Entscheidung der Bundesanwaltschaft angesprochen. Die Anwältin des Beschwerdeführers, Marco Niedermann, hat in ihrer Beschwerdeschrift argumentiert, dass die Beschlagnahme von Konten durch die griechische Staatsanwaltschaft gegen A und seine Ehefrau B wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, Betrug, Veruntreuung staatlicher Gelder und Geldwäscherei verstosst. Sie fordert eine Freigabe der beschlagnahmten Konten sowie die Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerten. Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 20 August 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verweist hinsichtlich der Begründung im Wesentlichen auf ihre beschwerdegegenständliche Verfügung vom 10 Juli 2012. Der Bundesamt für Justiz (Bundesamt) hat in seiner Stellungnahme vom 16 August 2012 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist im Weiteren auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdekammer hat den Fall in ihrem Urteil vom 28 August 2012 festgestellt, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Sie hat die Beschlagnahme von Konten durch die griechische Staatsanwaltschaft gegen A und seine Ehefrau B wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, Betrug, Veruntreuung staatlicher Gelder und Geldwäscherei verstosst. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdekammer hat die Kosten für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf Fr 3'000-- berechnet, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr 5'000--, und hat den Restbetrag von Fr 2'000-- zurückzuerstellt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2012.177

Datum:

11.12.2012

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Kontosperre (Art. 33a IRSV). Zwischenverfügung.

Schlagwörter

Recht; Bundesanwaltschaft; Rechtshilfe; Verfahren; Verfahrens; Entscheid; Sachen; Zwischenverfügung; Verfügung; Beschlagnahme; Vermögenswerte; Apos;; Bundesstrafgericht; Konten; Verfahrensakten; Rubrik; Bundesamt; Übereinkommen; Beschwerdekammer; Rechtshilfeersuchen; Vermögenswerten; Bundesstrafgerichts; Zwischenentscheid; Tribunal; Geldwäscherei; Sperrung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

130 II 329; 130 II 337; 135 IV 212; 137 IV 33; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.177

Entscheid vom 11. Dezember 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser ,

Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Marco Niedermann,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Kontosperre (Art. 33 a IRSV); Zwischenverfügung


Sachverhalt:

A. Die griechische Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Athen ("Issangelia Efeton Athinon") führt gegen A. sowie dessen Ehefrau B. et al. eine Strafuntersuchung wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, Betrug, Veruntreuung staatlicher Gelder und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang sind die griechischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2011 an die Schweiz gelangt und ersuchten namentlich um Sperrung der auf die Ehegatten A.-B. lautenden Konten mit der Stammnummer 1 bei der Bank C. in Genf (vgl. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).

Die griechische Staatsanwaltschaft hatte das vorbezeichnete Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft bereits am 7. Dezember 2011 per Faxschreiben angekündigt und um vorsorgliche Sperrung der entsprechenden Konten gebeten. Hierauf hatte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 die vorsorgliche Sperrung der Konten von A. bei der Bank C. in Genf in Anwendung von Art. 18 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) angeordnet (act. 1.3).

B. Nach summarischer Prüfung leitete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 28. Februar 2012 gestützt auf Art. 78 Abs. 2 , Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 IRSG an die Bundesanwaltschaft weiter und ersuchte diese darum, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden sowie gegebenenfalls den Vollzug zu veranlassen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2).

C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 12. März 2012 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Beschlagnahme von bei der Bank C., Genf geführten Vermögenswerten der Ehegatten A.-B. (Konten Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 sowie Nr. 5) (act. 1.5 sowie Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3).

D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 beantragte der Rechtsvertreter von A. der Bundesanwaltschaft, es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben, vorab für die Begleichung der anwaltlichen Honorarforderungen (act. 1.4 sowie Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 14.1).

E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 wies die Bundesanwaltschaft die Anträge von A. vollumfänglich ab (act. 1.1 sowie Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 14.1).

F. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 reicht der Beschwerdeführer A. durch seinen Rechtsvertreter gegen obige Verfügung der Bundesanwaltschaft Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung derselben sowie die Freigabe sämtlicher im Rahmen der Rechtshilfe beschlagnahmter Vermögenswerte. Eventualiter seien die beschlagnahmten Gelder soweit freizugeben, als diese für die Kosten der Rechtsvertretung notwendig seien (act. 1 S. 2).

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verweist hinsichtlich der Begründung im Wesentlichen auf ihre beschwerdegegenständliche Verfügung vom 10. Juli 2012 (act. 8). Das Bundesamt beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2012 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist im Weiteren auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung (act. 7). Mit Replik vom 28. August 2012, welche der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11), hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (act. 10).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das IRSG und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine - zeitlich zwischen der Eintretens- und Schlussverfügung ergangene - Zwischenverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80 e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die - vorliegend gewahrte - Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80 k IRSG).

Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Im Weiteren kann ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2).

3. In casu macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2012 einen allfälligen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der vorstehenden Erwägungen mit keinem Wort geltend, geschweige denn, dass ein solcher glaubhaft gemacht würde.

Entsprechend ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 e Ziff. 2 IRSG aufzuzeigen, nicht nachgekommen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Für diesen Nichteintretensentscheid rechtfertigt es sich, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marco Niedermann

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe


Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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