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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2012.168 vom 09.08.2012

Hier finden Sie das Urteil RR.2012.168 vom 09.08.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2012.168

Der Bundesstrafgericht Basel-Stadt hat eine Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Die Beschwerdekammer hat in Erwägung gezogen, dass die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Zwolle in den Niederlanden ein Strafverfahren gegen A, C und B wegen des Verdachts der Geldwäscherei führt und dass sie die Schweiz um Rechtshilfeersuchen gebeten hat. Die Beschwerdekammer hat jedoch entschieden, dass es keine Grundlage für eine Beschwerde gibt, da die Verfahren im Ausland nicht schwerwiegend sind.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2012.168

Datum:

09.08.2012

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Rechtsvertreter; Rechtshilfe; Schweiz; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Schriftform; StBOG; Tribunal; Entscheid; Verhoef; Basel-Stadt; Sachen; Herausgabe; Verfahren; Behörde; E-Mail; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittelfrist; Original; Zustelldomizil; Kostenvorschuss; Gerichtsschreiberin; Niederlande; Rechtshilfeersuchen; Konto; Übermittlung; Bankunterlagen; Schlussverfügung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 21 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.166 -168

Entscheid vom 9. August 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. ,

2. B. ,

3. C. ,

alle vertreten durch mr. J.W. Verhoef,

Beschwerdeführer 1 bis 3

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Zwolle in den Niederlanden ein Strafverfahren gegen A., C. und B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei führt (act. 9.1);

- in diesem Zusammenhang die niederländischen Strafverfolgungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Februar 2011 die Schweiz um umfassende Auskünfte über ein auf das Unternehmen D. Sarl lautendes Konto ab dem 1. Januar 2006 und um Übermittlung der entsprechenden Bankunterlagen ersuchten (act. 9.1);

- mit Eintretensverfügung vom 19. März 2012 die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und bei der Bank E. AG die verlangten Bankunterlagen erhob;

- mit Schlussverfügung vom 6. Juni 2012 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der vorgenannten Kontounterlagen an die ersuchende Behörde anordnete (act. 9.1);

- gegen diese Schlussverfügung zunächst mit Fax-Eingabe sowie E-Mail vom 4. Juli 2012 mr. J.W. Verhoef (nachfolgend "Rechtsvertreter") im Namen von A., B. und C. Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1 und 2.1);

- mit Schreiben vom 4. Juli 2012 (vorab per Fax) der Rechtsvertreter auf Art. 52 Abs. 1 VwVG hingewiesen wurde, wonach eine Beschwerde bei der Rechtsmittelbehörde in Schriftform mit Originalunterschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen ist; er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Fax-Mitteilung und E-Mail diesem Formerfordernis nicht genügen und infolge Unbeachtlichkeit kein Beschwerdeverfahren einzuleiten vermögen (act. 4 S. 19;

- der Rechtsvertreter mit gleichem Schreiben sodann für den Fall, dass er eine Beschwerde in Schriftform einreichen möchte, auf Art. 21 Abs. 1 VwVG hingewiesen wurde, wonach die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt sei, wenn die Beschwerde in Schriftform spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werde; der Rechtsvertreter bei dieser Gelegenheit aufgefordert wurde, sich durch schriftliche Vollmacht im Original auszuweisen (act. 4 S. 1);

- im selben Schreiben vom 4. Juli 2012 dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 80 m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV eine separate Frist bis 20. Juli 2012 zur Bestimmung des Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt wurde für den Fall, dass er eine Beschwerde in Schriftform einreichen würde (act. 4); ihm erläutert wurde, dass es sich beim Zustelldomizil um eine Adresse handle, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden könnten; er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben und insbesondere bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 4 S. 2);

- der Rechtsvertreter seine Beschwerdeeingabe vom 4. Juli 2012 am 5. Juli 2012 dem Schweizer Konsulat in Amsterdam übergab (act. 9);

- mit Schreiben 6. Juli 2012, hierorts eingegangen am 11. Juli 2012, derRechtsvertreter die Vollmachtserteilungen von A., B. und C. in Schriftform mit Originalunterschrift einreichte (act. 10, 10.1, 10.2, 10.3);

- mit Schreiben vom 16. Juli 2012 (vorab per Fax und E-Mail), hierorts eingegangen am 19. Juli 2012, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 bis 3 zum einen zwar erklärte, er würde es sehr schätzen, wenn er direkt die Meldungen (in Abschrift) auch in den Fällen erhalten würde, in denen die gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden müssten (act. 11, 12); er im gleichen Schreiben zum anderen ohne Vorbehalte eine Zustelladresse in der Schweiz angab;

- mit Schreiben vom 19. Juli 2012 die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter, zugestellt an die von diesem angegebene Zustelladresse in der Schweiz, aufgefordert wurden, bis 30. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 13 und 14);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG );

- die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlten und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG );

- die Beschwerdeführer vorliegend kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG ); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG ); die Gerichtgebühr vorliegend auf gesamthaft Fr. 600.-- anzusetzen (Art. 8 Abs. 3 BStKR ) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 9. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Mr. J.W. Verhoef

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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