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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2012.14 vom 19.04.2012

Hier finden Sie das Urteil RR.2012.14 vom 19.04.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2012.14

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Konstanz gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Korruption und Untreue ein Strafverfahren führt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat mit Verfügung vom 31 Mai 2011 Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Konstanz gesendet, um bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmeverfügungen zu helfen. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hat am 22 Juli 2011 Wohnungen und Räumlichkeiten der C GmbH durchsucht und zahlreiche Unterlagen sicherzustellen, die auf entsprechenden Antrag der Betroffenen hin versiegeltet wurden. Der Beschwerdeführer hat drei verschiedene Zwischenverfügungen angefochten, die vom Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen wurden. Die Beschwerdekammer entscheidet, dass die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500-- für den Beschwerdeführer aufgelegt ist und dem Beschwerdeführer Fr. 5'000-- zurückgezahlt wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2012.14

Datum:

19.04.2012

Leitsatz/Stichwort:

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO). Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).

Schlagwörter

Entscheid; Kantons; Thurgau; Bundesstrafgericht; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Rechtshilfe; Beschwerdekammer; Kreuzlingen; Beschlagnahme; Beschwerden; Zwangsmassnahmengericht; Apos;; Verfahren; Beilage; Verfügung; Entscheide; Rechtsmittel; Hausdurchsuchung; Datenträger; Obergericht; Rechtsmittelbelehrung; Zwischenentscheid; Tribunal; Entsiegelung; Unterlagen; Rechtsmittelbelehrungen

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 24 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

127 II 151; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2012.12 , RR.2012.13 , RR.2012.14

Entscheid vom 19. April 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Neff,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

(bezüglich RR.2012.12 )

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau,

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO )

Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Konstanz gegen A. und gegen B. ein Strafverfahren führt wegen des Verdachts der Korruption und der Untreue
(vgl. RR.2012.12 , act. 1.1, Beilage 5, S. 1);

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 31. Mai 2011 auf ein diesbezügliches Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz eintrat und die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit der Durchführung einer Reihe von Rechtshilfemassnahmen (insbesondere Hausdurchsuchungen sowie die Sicherstellung und die Beschlagnahme von Beweismitteln) beauftragte ( RR.2012.12 , act. 1.1, Beilage 5);

- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 22. Juli 2011 die Wohnungen von A. und B. sowie die Räumlichkeiten der C. GmbH durchsuchte, hierbei zahlreiche Unterlagen und Datenträger sicherstellte und diese auf entsprechenden Antrag der Betroffenen hin versiegelte ( RR.2012.12 , act. 1.1, Beilage 4);

- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 5. August 2011 die Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen und Datenträger verfügte ( RR.2012.12 , act. 1.1, Beilage 14);

- A. sowohl gegen den Hausdurchsuchungsbefehl sowie gegen die Beschlagnahmeverfügung den entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen folgend beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde gemäss den Bestimmungen von Art. 393 ff . StPO erhob;

- das Obergericht des Kantons Thurgau diese Beschwerden je mit Entscheid vom 29. September 2011 abwies, soweit es darauf eintrat ( RR.2012.13 und RR.2012.14 , jeweils act. 1.2);

- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau derweil am 5. September 2011 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hinsichtlich der am 22. Juli 2011 sichergestellten Unterlagen und Datenträger guthiess ( RR.2012.12 , act. 1.2);

- A. gegen die beiden Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. September 2011 sowie gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2011 den entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen folgend beim Bundesgericht Beschwerde erhob ( RR.2012.12 , RR.2012.13 und RR.2012.14 , jeweils act. 1.1);

- das Bundesgericht mit Urteil 1B_563/2011 vom 16. Januar 2012 auf diese Beschwerden nicht eintrat, die fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen im Durchsuchungsbefehl vom 1. Juli 2011 und im Beschlagnahmebefehl vom 5. August 2011 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen sowie in der Verfügung vom 5. September 2011 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau je durch einen Hinweis auf Art. 80 e Abs. 2 IRSG ersetzte, die beiden Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. September 2011 aufhob und die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete;

- der Referent der Beschwerdekammer das mit der Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2011 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies ( RP.2012.4 , act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- vorliegend vom Beschwerdeführer drei verschiedene im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ergangene Zwischenverfügungen angefochten werden;

- die drei Verfügungen sachlich eng zusammen hängen und sich die Zulässigkeit von deren Anfechtung nach Art. 80 e Abs. 2 IRSG beurteilt, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, über die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu befinden (vgl. zur Vereinigung u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.144 vom 26. Januar 2012, E. 2 m.w.H.);

- ein im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ergangener Entsiegelungsentscheid nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern erst im Rahmen einer gegen die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (siehe Art. 80 e Abs. 2 e contrario; BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010, E. 4);

- das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen auch keine Beschwerdemöglichkeit gegen den hier angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehl vorsieht (siehe Art. 80 e Abs. 2 e contrario);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG);

- es sich bei den vorliegend beschlagnahmten Dokumenten und Datenträgern nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne der erwähnten Bestimmung handelt (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.177 vom 21. Oktober 2010 und RR.2010.175 vom 17. August 2010 m.w.H.);

- es der Beschwerdeführer unabhängig davon auch unterlassen hat, in seinen Beschwerdeschriften vom 18. August 2011 ( RR.2012.14 , act. 1.1, Beilage 17) und vom 7. November 2011 ( RR.2010.14 , act. 1.1) hinreichend konkret geltend zu machen, weshalb ihm aus der angefochtenen Beschlagnahme ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse (siehe zur diesbezüglichen Begründungspflicht des Beschwerdeführers den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.50 vom 18. Mai 2010, E. 3.1);

- auf alle drei Beschwerden aus den genannten Gründen nicht eingetreten werden kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Gerichtsgebühr für die vereinigten Beschwerden gesamthaft auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und im entsprechenden Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 7'500.-- verrechnet wird und der Restbetrag von Fr. 5'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 19. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :


Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Neff

- Staatsanwaltschaft Kreuzlingen

- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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