Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2012.114 |
Datum: | 31.10.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Rechtshilfeersuchen; Konto; Akten; Verfahren; Staat; Behörde; Sachverhalt; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Entscheid; Verfahrens; Gesellschaft; Bundesanwaltschaft; Herausgabe; Verfahren; Bestechung; Zusammenhang; Schlussverfügung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Sachen; Amtsträger; Ersuchen; Athen; Sinne |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 Or;Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 II 367; 123 II 134; 129 II 97; 130 II 14; 130 II 337; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 82; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2012.114 |
| Entscheid vom 31. Oktober 2012 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Sarah Wirz | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brender, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes von Athen führt gegen B., C. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Legalisierung von Erträgen aus kriminellen Handlungen und Beihilfe dazu (act. 1.0.2). In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes von Athen mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2010 an die zuständigen Justizbehörden in der Schweiz und ersuchten unter anderem um Edition der Unterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. AG in Z. (act. 8.1).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 gelangte die Bundesanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes von Athen und ersuchte um Erklärung des Zusammenhangs zwischen dem Konto bei Bank D. AG und den untersuchten Delikten (act. 1.5). Nach nochmaliger Nachfrage reichte die Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes von Athen am 24. Februar 2011 eine Ergänzung zu ihrem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen nach (act. 9.2).
B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 31. August 2010 bzw. vom 31. März 2011 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (act. 1.0.2).
Mit Eintretensverfügung vom 9. Mai 2011 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und wies die Bank D. AG an, bezüglich des Kontos Nr. 1 sämtliche Unterlagen herauszugeben (act. 8.2). Dieser Aufforderung kam die Bank D. AG mit Schreiben vom 6. Juni und 28. Juli 2011 nach (act. 1.0.2).
C. Mit Schlussverfügung vom 4. April 2012 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der editierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank D. AG in Z. Die angeordnete Herausgabe umfasste das Inhaltsverzeichnis, Kontoeröffnungsunterlagen, die Kontoschliessungsinstruktion vom 28. Juli 2006 sowie Kontoauszüge und Belege vom Juli 1999 bis August 2006 (act. 1.0.2).
D. Gegen diese Schlussverfügung führt A. mit Eingabe vom 8. Mai 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):
"1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gemäss Ziff. 2 der Verfügung erwähnten Bankunterlagen, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers bei der Bank D. AG, nicht zu übermitteln.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin anzuweisen den dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt im Sinne der nachstehenden Erwägungen vertiefter abzuklären und die ersuchende Behörde aufzufordern, den Sachverhalt zu ergänzen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht sämtliche Verfahrensunterlagen zur Einsichtnahme zuzustellen.
5. Es sei nach Zustellung der Verfahrensakten und nach der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Verfahrensentschädigung auszurichten.
7. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Sowohl das Bundesamt für Justiz als auch die Bundesanwaltschaft beantragen mit Eingaben vom 7. Juni bzw. vom 8. Juni 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8 und 9). A. hält mit Beschwerdereplik vom 16. Juli 2012 an seinen Anträgen fest und beantragt zusätzlich, es sei die Beschwerdegegnerin noch einmal unter Androhung von Rechtsnachteilen aufzufordern, sämtliche Verfahrensakten dem Gericht einzureichen und es sei ihm alsdann eine erneute Möglichkeit einzuräumen, zu diesen ergänzten Akten nochmals Stellung zu nehmen (act. 17). In ihrer Beschwerdeduplik hält die Bundesanwaltschaft wie auch das Bundesamt für Justiz an ihren gestellten Anträgen fest (act. 19 und act. 20). Diese Eingaben wurden A. mit Schreiben vom 2. August 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 21).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) und das OECD Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungsübereinkommen; SR 0.311.21) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80 k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80 h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des betroffenen Bankkontos. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend sein Konto im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 4. April 2012 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG), weshalb über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht zu befinden ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er habe mit zweimaliger Eingabe an die Beschwerdegegnerin verlangt, dass ihm die Gesamtheit aller Unterlagen im Dossier zuzustellen seien. Die Akteneinsicht sei ihm durch die Beschwerdegegenerin klar und deutlich verweigert worden, womit eine eindeutige Rechtsverletzung gegeben sei (act. 1, S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 6. Juni 2011 die vollständigen Verfahrensakten im Original erhalten. Aus der ausführlichen Stellungnahme gehe klar hervor, dass er zu sämtlichen Unterlagen Zugang gehabt habe (act. 8, S. 2). Der Beschwerdeführer erblickt in der ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin einen Hinweis darauf, dass Akten vorenthalten würden, von deren Existenz er keine Kenntnis habe (act. 17, S. 4).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbesondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch die Art. 80 b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG ) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1).
Gemäss Art. 80 b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80 b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren im Umfang soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates ( Popp , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).
5.3 Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wurden dem Beschwerdeführer die vollständigen Verfahrensakten mit Schreiben vom 6. Juni 2011 übermittelt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm seien Unterlagen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung bezieht, nicht zur Kenntnis gebracht worden. Aus der Schlussverfügung wird zudem an keiner Stelle auf Akten Bezug genommen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren. Die Akten, welche dem Beschwerdeführer nicht bekannt sind, sollen sich gemäss Beschwerdegegnerin auf Korrespondenzen mit anderen betroffenen Personen beziehen (act. 8, S. 2), mithin den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen. Da dem Beschwerdeführer somit alle für das Verfahren wesentliche Akten zur Kenntnis gelangten, kann er sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Die Rüge der mangelnden Akteneinsicht geht daher fehl.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Rechtshilfeersuchen sowie die dazugehörige Ergänzung seien ungenügend, da nicht ersichtlich sei, worin der Zusammenhang zwischen den gewünschten Bankunterlagen und dem untersuchten Sachverhalt bestehe (act. 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, die angeordnete Rechtshilfemassnahme verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Er stellt sich auf den Standpunkt, indem die Beschwerdegegenerin nicht lediglich die Übermittlung der Dokumente der drei Geldüberweisungen angeordnet habe, habe sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (act. 1, S. 13).
6.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR ). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Herausgabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR ). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
6.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird ( BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ).
6.4 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Z IMMERMANN , a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG ). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition"; zu deren Rechtsgrundlagen s. supra Ziff. 7.2) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
6.5 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist und ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig erscheint.
6.6 Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes von Athen, bzw. der Ergänzung dazu liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde (act. 8.1):
Am 15. Dezember 1997 sei zwischen der E. A.E. und der Gesellschaft F. A.E. die Vereinbarung G. unterzeichnet worden, welche die Lieferung von Materialien, Software und Dienstleistungen zum Gegenstand gehabt habe. Überdies sei im Jahr 1998 zwischen dem griechischen Staat und der Gesellschaft H. ein Vertrag über die Lieferung eines Raketensystems unterzeichnet worden. Die H. habe mittels des Subunternehmensvertrags vom 11. November 1998 mit der F. A.E. die Herstellung eines Teils des Gesamtprojekts an diese übertragen. Für die Erfüllung dieser Verträge seien diverse Führungskräfte der F. A.E., seitens der griechischen öffentlichen Hand und der E. A.E. Amtsträger und Angestellten des griechischen Staates, tätig gewesen.
Die Ermittlungen hätten schwerwiegende Hinweise ergeben, dass im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen illegale Gelder von Führungskräften der F. A.E. an griechische staatliche Amtsträger und Angestellte der E. A.E. bewegt worden seien. Auf diese Weise seien durch die I. AG Deutschland Geldbeträge in Höhe von vielen Millionen Euro auf Bankkonten überwiesen worden, welche die erwähnten Führungskräfte bei Kreditinstituten in der Schweiz, in Österreich, Liechtenstein, Monaco, Grossbritannien u.a. unterhalten hätten. Die Ermittlungen hätten überdies ergeben, dass die Verantwortlichen der I. AG Deutschland verschiedene Gesellschaften geschaffen und benutzt hätten, über deren Bankkonten hohe Geldbeträge aus den so genannten "schwarzen Kassen" in der Schweiz, in Liechtenstein und in anderen Ländern bewegt worden seien. Die I. AG Deutschland und eventuell auch deren Niederlassung F. A.E. in Athen hätten mit diversen Gesellschaften Beraterverträge in Bezug auf konkrete Projekte der F. A.E. abgeschlossen. Dabei seien von den Gesellschaften, insbesondere in den Jahren 2003 und 2004, Scheinrechnungen an die F. A.E. ausgestellt und von dieser auch bezahlt worden. Diese Gelder seien dann aufgrund ordnungsgemässer Verträge weiter transferiert worden. Empfänger dieser Gelder seien unter zahlreichen anderen, deren Identität zum momentanen Zeitpunkt nicht bekannt sei, auch B. und/oder die ihm gehörende Offshore-Gesellschaft J. wie auch C. und/oder die ihm gehörenden Offshore-Gesellschaften wie z.B. K. gewesen.
Zusammenfassend wird im ergänzten Rechtshilfeersuchen am Ende festgehalten, dass angesichts all dessen und in Verbindung mit den Angaben, die während dem Ermittlungsverfahren an die ersuchende Behörde gelangt seien, der begründete Verdacht vorliege, dass über das Konto Nr. 1, welches bei der Bank D. AG unterhalten werde, seit dem Jahre 1998 Geldbeträge für Bestechung von griechischen staatlichen Amtsträgern und Angestellten bewegt worden seien, welche auf irgendeine Weise in die Aufsetzung und Umsetzung der vorerwähnten Verträge verwickelt gewesen seien. Insbesondere seien von diesem Konto am 1. November 1999 USD 4.5 Mio., am 10. Januar 2000 USD 1.2 Mio. und am 7. März 2000 USD 1 Mio. Überweisungen an die Offshore-Gesellschaft L. in Zypern erfolgt, welche Gesellschaft mit einem griechischen staatlichen Amtsträger in Verbindung stehe, der in die Verwirklichung des Vertrages über die Lieferung eines Raketensystems verwickelt gewesen sei.
6.7 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR grundsätzlich insgesamt - wenn auch nur knapp - zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Die ersuchende Behörde verfügt gemäss dem ergänzten Rechtshilfeersuchen über Hinweise darüber, wonach die Offshore-Gesellschaft L., an welche ab dem Konto bei der Bank D. AG drei Überweisungen in Millionenhöhe erfolgt sein sollen, in Zusammenhang mit einem griechischen staatlichen Amtsträger stehe, welcher in die Verwirklichung eines vorerwähnten Vertrages verwickelt sei (act. 9.2). Daraus ergibt sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - ein Zusammenhang zwischen dem Konto bei der Bank D. AG und den mutmasslich verübten Delikten. Wie und ob diese Zahlungen tatsächlich einen Konnex zu den vermuteten Delikten aufweisen, wird sich im weiteren griechischen Verfahren herausstellen. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Beschwerdegegnerin kann insofern kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie aufgrund des ergänzten Rechtshilfeersuchens die Sachverhaltsdarstellung als genügend erachtet hat. Die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter einen schweizerischen Straftatbestand - im Vordergrund stehen vor allem die Bestechungsdelikte gemäss Art. 322 ter ff StGB - ist zweifelsohne gegeben.
6.8 Wie bereits zuvor erläutert, vermutet die ersuchende Behörde aus den im ergänzten Rechtshilfeersuchen angeführten Gründen einen Zusammenhang zwischen den mutmasslichen Bestechungen und der Überweisungen ab dem Konto bei der Bank D. AG an die L. Die mutmasslichen Bestechungen hätten gemäss ergänztem Rechtshilfeersuchen ihren Ursprung in den vorerwähnten Verträgen. Die L. stehe mit einem staatlichen griechischen Amtsträger in Verbindung, der in einen dieser Verträge verwickelt sei (act. 9.2). Damit die ersuchende Behörde den Geldfluss hinsichtlich der mutmasslichen Bestechungsgelder verfolgen kann, ist sie auf ausführliche Kontoinformationen angewiesen. Auch wenn zum heutigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob und wie genau das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. AG in die mutmasslich verübten Delikte verwickelt ist, besteht zumindest ein diesbezüglicher Verdacht. Da sich der von der ersuchenden Behörde geltend gemachte Deliktzeitraum über mehrere Jahre erstreckt und die Bedeutung des fraglichen Kontos noch nicht feststeht, erscheint die Herausgabe der in der Schlussverfügung aufgeführten Unterlagen als verhältnismässig. Aufgrund der hinreichend präzis umschriebenen Verdachtsgründe kann dem Einwand des Beschwerdeführers, das Rechtshilfeersuchen stelle eine fishing expedition dar, nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten kann die Relevanz der Kontounterlagen für das griechische Strafverfahren nicht ausgeschlossen werden. Der Sachzusammenhang zwischen der griechischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Bankunterlagen ist somit ausreichend dargetan. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist demnach nicht auszumachen.
6.9 Was die Erklärungen des Beschwerdeführers für die fraglichen drei Überweisungen ab dem Konto bei der Bank D. AG an die L. betrifft (act. 1, S. 13 f.), handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Dieser Einwand betrifft den Gegenstand der laufenden Abklärungen und ist demnach im ausländischen Verfahren vorzubringen.
6.10 Der Beschwerdeführer argumentiert überdies, der zuständige griechische Staatsanwalt habe in einem Schreiben vom 1. November 2010 zuhanden einer Kommission des griechischen Parlaments festgehalten, dass das Bankkonto bei der Bank D. AG nicht in Verbindung mit dem M.-Fall stehe (act. 1, S. 14). Dieser Einwand ist vorliegend irrelevant, da die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen, sondern vielmehr mit Schreiben vom 24. Februar 2011 ein ergänztes Rechtshilfeersuchen in der gleichen Sache eingereicht hat. Solange das Rechtshilfeersuchen jedoch nicht zurückgezogen wird, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_357/2010 vom 28. September 2010 E. 1.2 und 1A.218/2003 vom 17 Dezember 2003 E. 3.5).
7. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Bankdokumente steht gemäss vorstehenden Ausführungen nichts entgegen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
Bellinzona, 2. November 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Brender
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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