Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2012.9 |
Datum: | 15.05.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Recht; Auslieferung; Bundes; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Entscheid; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Staat; Beschwerdekammer; Dänemark; Sachverhalt; Justiz; Auslieferungsentscheid; Staates; Barkeit; Person; Sachen; Handlung; Verfahren; Bundesamt; Rechtspflege; Begehren; Apos;; Rechtshilferichter; StBOG; Gerichtsgebühr; Bundesgericht |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 Or;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 117 Ib 88; 118 Ib 111; 124 II 146; 125 II 569; 129 I 129; 132 II 469; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 82; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2012.34 und RP.2012.9 |
| Beschluss vom 15. Mai 2012 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser , Gerichtsschreiberin Sarah Wirz | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Dänemark Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Mittels internationaler Ausschreibung im Schengener Fahndungssystem (SIS) vom 6. Oktober 2011 ersuchte Dänemark um Verhaftung des montenegrinischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf eine Auslieferung im Zusammenhang mit Drogenvergehen. Gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Kopenhagen vom 1. Juli 2011 ersuchte das dänische Justizministerium mit Schreiben vom 18. November 2011 die Schweiz um Auslieferung von A. (act. 4.3). Aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Bundesamts für Justiz (nachfolgend BJ") vom 6. Dezember 2011 erfolgte am 14. Dezember 2011 in Zürich die Verhaftung von A. (act. 4.5 und act. 4.6). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Anlässlich der Befragung vom 14. Dezember 2011 sprach sich A. gegen eine vereinfachte Auslieferung aus (act. 1.1). Nach Einreichung einer Stellungnahme A.s vom 13. Januar 2012 zum Auslieferungsersuchen Dänemarks erliess das BJ am 20. Januar 2012 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung des Verfolgten an Dänemark.
B. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 22. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Rechtsbegehren (act. 1).
In Gutheissung der Beschwerde sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 20. Januar 2012 aufzuheben, und die Auslieferung von A. nach Dänemark sei zu verweigern."
A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. März 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2012 mit Einladung zur Beschwerdereplik, welche jedoch ausgeblieben ist, zugesandt (act. 5).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Dänemark die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen den massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR ; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 20. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 zugestellt und von ihm mit Eingabe vom 22. Februar 2012 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG ).
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG ). Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe ; Art. 2 lit. b IRSG).
3.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 29. Juni 2009 gemeinschaftlich mit B. in Kopenhagen je ein Kilogramm Kokain an zwei Abnehmer geliefert (act. 1.1, Ziff. 4). Anschliessend sollen A. und B. am 15. September 2011 (ein Verschrieb, richtig ist 15. September 2009) gemeinschaftlich EUR 40'000.-- von einem Abnehmer als Zahlung für das eine Kilogramm Kokain entgegengenommen haben (act. 4.3 und act. 4.4).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, da die Reise nach Dänemark im Jahre 2009, die Geldübergabe jedoch erst im Jahre 2011 stattgefunden habe. Es sei somit nicht klar, wann sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt zugetragen habe und es sei dem Beschwerdeführer damit nicht möglich, zu prüfen, ob er allenfalls über ein Alibi verfüge (act. 1, S. 8).
Die Unstimmigkeit ist auf einen offensichtlichen Verschrieb zurückzuführen. Dies ergibt sich bereits aus der SIS-Ausschreibung, in welcher als Tatzeitraum 29. Juni 2009 bis 15. September 2009 aufgeführt wird (act. 4.2, S. 2). Es handelt sich dabei nicht einmal um einen Widerspruch im eigentlichen Sinne oder einen offensichtlichen Fehler, der sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 118 Ib 111 E. 5b, mit Hinweis auf BGE 117 Ib 88 E. 5c), sondern um einen offensichtlichen Verschrieb. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3 Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers stamme das bei ihm anlässlich der Einreise in die Schweiz festgestellte Bargeld in Höhe von ca. EUR 43'000.-- nicht aus dem Drogenhandel sondern aus einem Pokerspiel in Kopenhagen. Zudem stütze sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer einzig auf Aussagen eines Abnehmers, in welche er noch keine Einblicke gehabt habe (act. 1, S. 8).
Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind, abgesehen von den Ausführungen unter Ziff. 4.2, keine auszumachen. Woher das beim Beschwerdeführer festgestellte Geld tatsächlich stammt und welche weiteren Beweise gegen ihn vorliegen, ist somit nicht im Rechtshilfeverfahren, sondern im dänischen Strafverfahren zu beurteilen. Die diesbezügliche Rüge ist unbehelflich.
4.4 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, das vorgeworfene Verhalten, die Entgegennahme von Drogengeldern und deren Transport in die Schweiz, unterstehe nicht dem dänischen Betäubungsmittelgesetz (act. 1, S. 9).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde ( Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H. und BGE 118 Ib 111 E. 3c). D ie Strafbarkeit nach ausländischem Recht ist vom Rechtshilferichter grundsätzlich nicht zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April 2010, E. 3.4 m.w.H.). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich aus den vorliegenden Auslieferungsunterlagen ergibt. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt wäre in der Schweiz zweifelsohne unter Art. 19 Ziff. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ( BetmG ; SR 812.121) zu subsumieren. Wie oben dargelegt, hat der Rechtshilferichter die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu prüfen. Demnach sind die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit vorliegend als gegeben zu erachten.
4.5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren, und diese deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu derjenigen Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
8.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Dänemark ist offensichtlich zulässig und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
- Bundesamt für Justiz Fachbereich Auslieferung,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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